Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1298
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung des Radfahrverbots auf dem Hansering zwischen Stralsunder Straße und Fangenturm
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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08.04.2014
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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30.04.2014
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts-und Hansestadt Greifswald beauftragt den Oberbürgermeister, zu prüfen, ob das Radfahrverbot auf dem Hansering zwischen Stralsunder Straße und Fangenturm aufgehoben werden kann. Es sollen verkehrssichernde und -ordnende Maßnahmen ergriffen werden, die die Führung des Radverkehrs auf diesem Straßenabschnitt ermöglichen.
Sachdarstellung
Am 18.11.2010 erging vom Bundesverwaltungsgericht ein Urteil (BVerwG 3 C 42.09), welches den Standpunkt bekräftigte, dass die behördliche Anordnung einer Benutzungspflicht von Radwegen nur bei einer konkreten Gefahrenlage zulässig sei. Auch eine erhöhte abstrakte Gefahr stellt laut dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (5 S 575/09) keinen Grund dar, den fließenden Verkehr zu beschränken.
Beschränkt bzw. verboten wird der Radverkehr allerdings auf dem Hansering durch das Zeichen 254 - Verbot für Fahrräder.
Als Gründe für das oben genannte Radverkehrsverbot führt die Verwaltung eine hohe Verkehrsstärke sowie fehlenden Seitenraum für einen separaten Radweg an (Antwort der Verwaltung vom 27.02.2014 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Radwegebenutzungspflicht (Dokument 145A).
Das oben genannte Radverkehrsverbot stellt einen erheblichen und auch mit der angegebenen Begründung nicht nachvollziehbaren Eingriff in den fließenden Verkehr dar. Dies ist auch vor dem Hintergrund der Abnahme der Kfz-Verkehrsstärke auf dem genannten Streckenabschnitt um bis zu 30% im Zuge der Inbetriebnahme der Bahnparallele und der Ortsumgehung nicht nach zu vollziehen. Eine hohe Verkehrsstärke im Innenstadtbereich ist per se noch keine konkrete Gefahrenlage, die ein Radverkehrsverbot begründet.
Andere Städte sind bei der Anpassung ihrer Radverkehrsführungen an die aktuelle Rechtssprechung fortgeschrittener. So sind in Berlin mit dem Kaiserdamm und der Bundesallee mittlerweile achtspurige Straßen für RadfahrerInnen freigegeben.
Das Radfahrverbot auf dem Hansering lässt sich auch als Eingriff in die uneingeschränkte Zugänglichkeit für RadfahrerInnen zu wichtigen Knotenpunkten der Stadt (Platz der Freiheit, Ecke Friedrich-Loefflerstraße, Marienstraße) bewerten, da keine zumutbaren Ausweichstrecken für den Radverkehr angeboten werden können (Antwort der Verwaltung oben genannte Kleine Anfrage der Fraktion B.90/DIE GRÜNEN).
Um die gesamte Strecke des Hanserings zwischen Stralsunder Straße und Platz der Freiheit für RadfahrerInnen passierbar zu machen, ist eine Aufhebung des Radfahrverbotes auf der Straße nur auf der Strecke Stralsunder Straße bis Fangenturm erforderlich.
Denn die Stadtverwaltung plant im Rahmen der Umgestaltung der Wallanlagen einen kombinierten Fußgänger- und Radweg zwischen Fangenturm und Friedrich-Loefflerstraße, der aus den Mitteln für die Wallumgestaltung finanziert wird. Ab der Loefflerstraße existiert bereits ein kombinierter Fußgänger- und Radweg zum Platz der Freiheit. An diesen Streckenabschnitten muss daher der Radverkehr nicht zwingend zusätzlich noch auf die Straße verlegt werden.
Die Umsetzung des Vorhabens kann haushaltsneutral erfolgen, da aufgrund des Verkehrsaufkommens keine Markierung eines Radschutzstreifens auf der Straße erforderlich ist. Die Verbringung des Radverkehrs auf die Straße kann vielmehr sogar noch Geld sparen, da dann keine Ausweitung des von der Verwaltung geplanten Fußweges entlang dieses Streckenabschnittes auf den Radverkehr mehr erforderlich ist und somit das gesamte Projekt kostengünstiger erfolgen kann.
Wird der Radverkehr auf einem innerstädtischen Tempo-50-Straßenabschnitt geführt, wären passende Fahrbahnmarkierungen für den Radverkehr, Tempo-30-Abschnitte für den Kfz-Verkehr und deren stringente Überwachung sowie Anpassungen der Radverkehrsführung in Kreuzungsbereichen als verkehrsdämpfende und -ordnende Maßnahmen in die nähere Betrachtung einzubeziehen.
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