Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/172
Grunddaten
- Betreff:
-
Überprüfung auf Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS der ehemaligen DDR
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
08.12.2014
|
Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:
Die Präsidentin der Bürgerschaft beantragt bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der ehemaligen DDR die Überprüfung aller Mitglieder der am 25.05.2014 gewählten Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die Aus- und Bewertung der eingehenden Bescheide nimmt die Präsidentin mit dem erweiterten Präsidium vor, soweit kein gesondert bestimmtes Vertrauensgremium existiert.
Sachdarstellung
Als Grundlage einer vertrauensvollen und gemeinsamen Arbeit in der neu gewählten Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und in deren Gremien sollte eine Überprüfung aller Mitglieder der Bürgerschaft erfolgen.
Die gesetzliche Grundlage gibt dafür das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) mit seinen §§ 19 und 20 her. Im § 20 heißt es:
- Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:
Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:
b) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtliche Bürgermeister und entsprechende Vertreter für einen Gemeindeteil.