Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/225

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt, den Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu bevollmächtigen, mit dem Landkreis Vorpommern-Greifswald  Vereinbarungen über Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklung gem. § 16 KiföG M-V i.v.m. §§ 78 b bis 78 e SGB VIII abzuschließen, welche die in der Anlage 1 dargestellten Platzkosten und Entgelte (Elternbeiträge) in den kommunalen Kindertagesstätten zur Folge haben.

 

 

Die im Kto.36100-5259000 ersparten Aufwendungen aus nicht an den Eigenbetrieb gezahlten Anteilen der Wohnsitzgemeinde werden dem Eigenbetrieb über ein neu einzurichtendes Konto „Trägerzuschuss, als Träger der kommunalen KITAS EB HANSE-Kinder“ zur Verfügung gestellt.

 

In den wegen der Gebührensteigerungen nötigen amtlichen Schreiben der Verwaltung sind das Gebührenmodell den Eltern zu erläutern und insbesondere die Gründe der Steigerungen darzustellen. Dieser gesonderte Teil des Verwaltungsschreibens ist mit dem Gesamtelternrat der kommunalen Kitas und Horte zu gestalten.

 

 

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Sachdarstellung

§ 17 (2) Die Täger von Kindertagesstätten können sich durch nicht refinanzierbare Eigenanteile an ihren Einrichtungen beteiligen.

 

Gemäß § 16 KiföG M-V i.v.m. §§ 78 b bis 78 e SGB VIII hat die Universitäts- und Hansestadt Greifswald Entgeltverhandlungen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem  Landkreis Vorpommern-Greifswald,  durchgeführt.  Im Ergebnis dieser Verhandlungen werden Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen Kindereinrichtung (Krippe, Kita, Hort) geschlossen.

 

Anhand der Einnahmen und Ausgaben der zuletzt abgerechneten Wirtschaftsperiode und der jeweiligen Betriebserlaubnis der Kindertagesstätte, der einrichtungsspezifischen Konzeption und der Leistungsbeschreibung wurden die Platzkosten gem. § 16 KiföG M-V i.v.m. §§ 78 b bis 78 e SGB VIII ermittelt.

 

Die Gespräche mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis Vorpommern-Greifswald) wurden auf Basis der Richtlinie des Landkreises für den Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen in Kindertageseinrichtungen erlassen, die als Orientierung für das interne Verwaltungshandeln des Landkreises und der Anwendung gleicher Maßstäbe für die Träger dienen soll. Am 28.11.2014 fand ein Gespräch mit der Gesamtelternvertretung und dem Landkreis Vorpommern-Greifswald in Anklam statt, bei dem die Platzkosten erläutert und Nachfragen zur Kalkulation beantwortet wurden.

 

Gemäß der Richtlinie hat der Landkreis Vorpommern-Greifswald die eingereichten Kostenblätter geprüft. Die dargestellten Platzkosten der Spalte „Platzkosten 2015 nach Abstimmung mit dem Kreis“ widerspiegeln das Ergebnis. Gemäß der Benutzungs- und Gebührensatzung für die kommunalen Kindertagesstätten § 11, Abs. 7 ergibt sich die Höhe des Elternbeitrages aus dem oben genannten Leistungsvertrag gem. § 16 KiföG M-V in Verbindung mit § 21 Abs. 1 KiföG zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Landkreis Vorpommern-Greifswald.

 

Abweichend von den errechneten Platzkosten, deren Bestandteil neben den derzeit gültigen Landes- und Kreismitteln der Elternbeitrag und der Anteil der Wohnsitzgemeinde ist, wird eine Berechnung der Elternbeiträge und der Anteil der Wohnsitzgemeinde pauschal 10 € über dem niedrigsten für 2015 verhandelten Satz für die Krippe und 7 € über dem niedrigsten für 2015 verhandelten Satz für die Kita durchgeführt, sofern die mit dem Landkreis verhandelten Platzkosten nicht darunter liegen. Ist Letzteres der Fall sind die Beiträge anhand der verhandelten Platzkosten zu berechnen. Die mit dem Landkreis Vorpommern-Greifswald verhandelten Platzkostenansätze bleiben unangetastet, weil zum Kostenausgleich ein Trägerzuschuss nach § 17 (2) KiFöG MV gewährt wird.

Damit erhöhen sich die Elternbeiträge gegenüber dem Jahr 2014 im gewichteten Schnitt um 23,44 € in der Krippe (Ganztags) und 13,11 € im Kindergarten (Ganztags) (s. Anlage 2).

 

Zu beachten ist, dass die Zuweisung der Landes- und Kreismittel für das Jahr 2015 noch nicht vorliegt. Steigen die Zuweisungen dieser Mittel um ca. 2%, wie der Gesetzgeber vorsieht, sinken die Elternbeiträge wieder geringfügig ab, sinken sie, wie im Vorjahr, weil zum Stichtag der Berechnungsgrundlage (01.03. des jeweiligen Vorjahres) weniger Kinder im System sind, als zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verteilung, steigen die Elternbeiträge/Beitrag Wohnsitzgemeinde, da die Platzkosten des Jahres dieselben bleiben.

 

Finanzielle Auswirkung der Einführung der Gebührenkappung: 

Mit dem vorgeschlagenem Prinzip werden ca. 3,373 Mio. € an Elternbeiträgen erzielt. Damit entsteht eine Unterdeckung wegen der Kappung bei den voraussichtlichen Kosten der Kindertagesstätten in Höhe von 115.000 € aus Elternbeiträgen und weiteren 115.000 € aus Anteilen der Wohnsitzgemeinde, also insgesamt von 230.000 €. Korrespondierend dazu verbleiben bei der Wohnsitzgemeinde 115.000 € an nicht an den Eigenbetrieb gezahlten Finanzmitteln. Diese sollen dem Eigenbetrieb als Trägerzuschuss zur Verfügung gestellt werden. Dadurch werden die Auswirkungen der Kappung der Elternbeiträge für den Eigenbetrieb nur einfach wirksam.

 

Mit den hier vorgeschlagenen Elternbeiträgen ist die Erreichung der im Finanzplan 2015 avisierten Einnahmen aus Entgelten möglich, wenn der Eigenbetrieb effizient arbeitet und dadurch seine Auslastung geringfügig verbessert (+3%).

Daneben soll das hier vorgeschlagene Gebührenmodell eine Anreizwirkung entfalten, indem es den wirtschaftlichen Betrieb von Einrichtungen honoriert.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

08.12.2014 - Bürgerschaft (BS)

Erweitern

16.12.2014 - Ausschuss für Sport, Soziales und Jugend