Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/255

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ermächtigt den Oberbürgermeister, mit der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald ein vermindertes Gestattungsentgelt zur Nutzung von 23 km Leitungslänge unter städtischen Straßen, Wegen  und Plätzen in nachfolgender Höhe zu vereinbaren.

Das einmalige Gestattungsentgelt beträgt für einen 25-jährigen Gestattungsvertrag 15.000 EUR.

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Sachdarstellung

Die Ernst-Moritz-Arndt-Universität (EMAU) Greifswald beabsichtigt, ein von dem Rechtsvorgänger der Telekom AG errichtetes und zeitweilig betriebenes Datennetz zur Verbindung der Einrichtungen der Universität, unabhängig von der Telekom, in den bisherigen Rohren weiter zu betreiben. Dafür möchte die Universität die ca. 23.000 m vorhandenes Kabel in den Rohren der Telekom nutzen.

Die EMAU Greifswald ist kein öffentliches Telekommunikationsunternehmen (Lizenzunternehmen), das entsprechend § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz öffentliche Verkehrsflächen unentgeltlich nutzen könnte.

Für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen der UHGW hinsichtlich des Betreibens des universitären Datennetzes ist dementsprechend der Abschluss eines Gestattungsvertrages zwischen der EMAU Greifswald und der UHGW erforderlich.

 

Ausgehend von den Empfehlungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) vom 06.10.1997, bei Abschluss eines Gestattungsvertrages im nicht lizenzbegünstigten Bereich ein jährliches Entgelt von 1,00 EUR bis 5,00 EUR  pro laufende Meter Kabel/Rohr zu erheben, hat die Verwaltung der Stadt der EMAU Greifswald ein Angebot über ein jährliches Entgelt von 2,50 EUR pro laufende Meter Kabel/Rohr (einfacher Mittelwert der Empfehlung und hiesige ständige Verwaltungspraxis) unterbreitet. Bei einer Gesamtlänge von ca. 23.000 m würde das ein jährliches Entgelt von ca. 57.500 EUR als Einnahme für den städtischen Haushalt bedeuten. Dieses Angebot wurde von Seiten der EMAU Greifswald abgelehnt. Die EMAU Greifswald ist der Auffassung, dass es angemessen und vertretbar sei, die bereits bestehende Benutzung zu dulden und sich darauf zu beschränken, ein einmaliges Entgelt zum Abschluss des Gestattungsvertrages in wesentlich geringerer Höhe zu zahlen. Ursprünglich hatte die EMAU Greifswald einen einmaligen Betrag von 2.300  EUR angeboten, was von Seiten der Verwaltung der Stadt als nicht annehmbar erachtet wurde. Mit folgenden Argumenten hält das Rektorat der EMAU Greifswald die Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 15.000 EUR für angemessen:

 

  1. Das Datennetz der Universität werde maßgeblich nicht zu kommerziellen Zwecken, sondern im unmittelbaren Zusammenhang mit den ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben genutzt.

 

  1. Angeschlossen an das Datennetz seien ausschließlich universitäre Einrichtungen, die im Zusammenhang mit dem universitären Forschungs- und Lehrauftrag stünden. Dies gelte auch für den Anschluss der Universitätsmedizin.

 

  1. Der Universitätsbetrieb und damit auch Zweck und Mitnutzung liege von daher in einem öffentlichen Interesse, das gerade auch für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald von wesentlicher Bedeutung sei.

 

  1. Bei der Gestattung der Mitnutzung von Sachen zwischen Hoheitsträgern gehe es nicht um die Abschöpfung von Ressourcen oder Gewinn, sondern im Wesentlichen um die Kooperation bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald, die zutreffend durch ihre Eigendarstellung und ihr Selbstverständnis ihre besondere Beziehung zur Ernst-Moritz-Arndt-Universität zum Ausdruck bringe, habe ein unmittelbares Interesse an der Aufgabenerfüllung der Universität. Dies werde nicht nur, aber auch daran deutlich, dass annähernd sämtliche Ansätze der städtischen Wirtschaftsförderung an Forschungsgebieten der Universität oder der aus ihr hervorgegangenen Instituten orientiert seien.

 

  1. Im Ergebnis handele es sich bei der Mitnutzung der öffentlichen Wege und Plätze durch die universitären Einrichtungen nicht um ein kommerziell zu bewertendes Rechtsverhältnis, sondern um eine sachorientierte, kooperative Zusammenarbeit zweier unmittelbar in ihren Interessen verbundener öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Die kooperative Unterstützung des Universitätsbetriebes in der eigenen Stadt sei daher der maßgebliche Aspekt, der bei der Entscheidung über die Erhebung der Wegenutzung für das Datennetz der Universität zu berücksichtigen sei.

 

  1. In Bezug auf die Intensität der Nutzung sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine Mitbenutzung von Leerrohren eines selbst zur unentgeltlichen Nutzung berechtigten Betreibers von Telekommunikationslinien handele. Diese Art der Mitnutzung wäre Hintergrund der Regelung in § 70 TKG (Mitnutzung von Leitungssystemen). Danach bestünde ein Anspruch auf Mitnutzung, wenn diese wirtschaftlich zumutbar sei und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen erforderlich würden. Dieser Fall läge vor. Die physische Trennung der Leitungssysteme wäre nicht nur mit einem erheblichen Aufwand, sondern vor allem mit erheblichen Beeinträchtigungen für den öffentlichen Raum verbunden.

 

Ziffer 6. der universitären Erwägungen (s.o.) trägt nicht die gewünschte Befreiung oder Ermäßigung von Gestattungsgebühren. § 70 TKG ist nicht adressiert an den Wegeeigentümer bzw. Straßenbaulastträger, sondern an 2 lizensierte und damit von Wegenutzungsentgelten per se befreite Telekommunikationsunternehmen, bei der das eine lizensierte Telekommunikationsunternehmen von dem anderen lizensierten Telekommunikationsunternehmen unter weiteren Voraussetzungen die Mitbenutzung von vorhandenen für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehenen Einrichtungen verlangen kann.

Die Argumente aus den Ziffern 1. – 5. (s.o.) können eine entsprechende Ermäßigung tragen. In Abwägung der besonderen Interessen der EMAU Greifswald  mit den fiskalischen Interessen der UHGW wird nunmehr empfohlen, das Angebot der EMAU Greifswald über die Zahlung eines einmaligen Gestattungsentgeltes in Höhe von 15.000 EUR anzunehmen. Der Gestattungsvertrag soll auf die Dauer von 25 Jahren beschränkt sein. Das gewährt der Universität für eine angemessene Zeit Rechtssicherheit und verfestigt das Nutzungsrecht nicht dauerhaft so, dass für zukünftige Stadtmütter und Stadtväter kein Verhandlungsspielraum für weitere Perpetuierungen mehr bestünde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung

 

 

Teilhaushalt

Produkt-Sachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

THH 6

54000

Einnahmen Gestattungsentgelt

15.000

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in €

2015

 

 

 

 

Folgekosten

 

Ja                  Nein:

 

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Beschlüsse

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09.03.2015 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen

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11.03.2015 - Ausschuss für Bildung, Universität und Wissenschaft

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23.03.2015 - Hauptausschuss (HA)

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13.04.2015 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich