Informationsvorlage - 06/265
Grunddaten
- Betreff:
-
ÖPNV in Greifswald
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
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Beratung
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09.03.2015
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Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung
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Beschlussfassung
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10.03.2015
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Sachdarstellung
Der Stadtbusverkehr Greifswald wird durch die Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH (VBG) erbracht. Die VBG ist 100 %ige Tochter der Stadtwerke, die wiederum zu 100 % in städtischem Besitz ist. Grundlage für die Erbringung der Verkehrsleistungen ist die Betrauungsvereinbarung zwischen Stadt und VBG vom September 2009. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald war bis zum Verlust der Kreisfreiheit alleiniger Aufgabenträger für den ÖPNV im Stadtgebiet.
Mit Inkrafttreten des Landkreisneuordnungsgesetzes im September 2011 ist der Landkreis Vorpommern-Greifswald ÖPNV-Aufgabenträger auch für das Stadtgebiet geworden. Gemäß LNOG sind die Rechtsfolgen, die sich daraus für den ÖPNV ergeben, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Landkreis und Stadt zu regeln. Dieser Vertrag wurde – nach langen Verhandlungen – im September 2013 rückwirkend geschlossen. Damit hat der Kreis die Aufgaben eines Aufgabenträgers betreffend den ÖPNV für das Stadtgebiet auf die Universitäts- und Hansestadt Greifswald übertragen. Vorausgegangen waren mehrere Bürgerschaftsbeschlüsse zur Rückholung des ÖPNV, um den Stadtbusverkehr kommunal ausgestalten zu können und um die Vorteile des steuerlichen Querverbundes innerhalb der SWG nutzen zu können:
- B 318-16/11 vom 16.05.2011 zur Aufgabenrückholung
- B 472-26/12 vom 25.06.2012 zu den Verhandlungen mit dem Landkreis
- B 638-35/13 vom 16.09.2013 zum Abschluss des Vertrages mit dem Landkreis
Die VBG ist Inhaber der Linienkonzessionen, die Ende 2015 auslaufen. Grundsätzlich sind Verkehrsdienstleistungen im Wettbewerb durch öffentliche Ausschreibung zu vergeben. Gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007und Personenbeförderungsgesetz sind jedoch Direktvergaben mittels öffentlichem Dienstleistungsauftrag (öDA) zur Sicherung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei Gewährung von finanziellen Ausgleichsleistungen zulässig. Da entsprechend der oben genannten Bürgerschaftsbeschlüsse der ÖPNV in Greifswald weiterhin durch die VBG erbracht werden soll, ist dieser öDA der Universitäts- und Hansestadt Greifswald an die VBG erforderlich, der den Kriterien der genannten EU-VO gerecht wird.
Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist jedoch eine EU-Vorabbekanntmachung dieser Absicht. Nur wenn sich europaweit kein Verkehrsunternehmen findet, das den Stadtbusverkehr eigenwirtschaftlich, also ohne kommunale Zuschüsse, erbringen will, kann die Stadt diesen öDA erteilen; dieser ist Grundlage für die Wiedererteilung der Linienkonzessionen an den VBG durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Rostock. Die Laufzeit der Konzessionen beträgt 10 Jahre (01.01.2016 – 31.12.2025).
Gestützt auf die oben genannten Bürgerschaftsbeschlüsse und den Nahverkehrsplan 2007 hat die Verwaltung Ende Juli 2014 diese Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. In der Anlage 1 sind in übersichtlicher Form der Leistungsumfang und die für den ÖPNV relevanten Kriterien dargestellt, die in der EU-Vorabbekanntmachung enthalten sind und zur Grundlage des öDA gemacht werden sollen.
In der der Vorabbekanntmachung folgenden 3-Monatsfrist sind keine eigenwirtschaftlichen Anträge eingegangen, so dass nun mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens der öDA erarbeitet und in die nächste Beratungsfolge zur Beschlussfassung eingebracht wird. Der öDA muss am 08.06.2015 von der Bürgerschaft beschlossen werden, damit die VBG bis zum 30.06.2015 die Linienkonzessionen beantragen kann.
Inhalte des öDA werden unter anderem sein:
die grundsätzlichen und obligatorischen Anforderungen der EU-VO 13-70/07
die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß der Anlage 1
Anreize zur Wirtschaftlichkeit und Qualität des städtischen ÖPNV
Qualitätskontrolle
Festlegung von Art und Höhe der Ausgleichsparameter und ihrer Fortschreibung (also Höhe des durch den Querverbund zu tragenden Verlustausgleichs)
Ausgestaltung Querverbund im Stadtwerkekonzern
Überkompensationskontrolle.
Wie bisher soll die Planung und die Ausgestaltung des ÖPNV in Greifswald durch einen Nahverkehrsbeirat begleitet werden. Dieser wurde 1997 anlässlich der Erarbeitung des 1. Nahverkehrsplans auf der Grundlage des ÖPNV-Gesetzes M-V gebildet; dort ist im § 7 Abs. 1 geregelt: „Die Aufgabenträger sollen sich bei der Aufstellung des Nachverkehrsplanes eines ÖPNV-Beirates bedienen. Der Beirat hat beratende Funktion. Seine Bildung, Mitgliedschaft und Arbeitsweise wird von den Aufgabenträgern geregelt.“
Seit dem tagt der Beirat ca. 2x jährlich. Die Besetzung ist der Anlage 2 zu entnehmen; zu beachten ist, dass Mitglieder nur Fachämter, Fraktionen, Betriebe und Institutionen sind, während die teilnehmenden Personen von den genannten Gruppen bestimmt werden; ein Wechsel der Personen ist somit formlos möglich (Mitteilung an das federführende Stadtbauamt erbeten).
Der Nahverkehrsbeirat ist somit ein informelles Gremien zur Beratung aktueller Herausforderungen im ÖPNV, wie Vorstellung und Diskussionen von ÖPNV-relevanten Vorhaben der Stadt sowie des Verkehrsbetriebes, Abstimmung mit Kreisverwaltung und Verkehrsbetrieb Greifswald-Land, Beschwerden und Wünsche der Beiratsmitglieder.
Ausblick
Der Landkreis Vorpommern-Greifswald als Aufgabenträger für den ÖPNV plant für das 2011 neu gebildete Kreisgebiet, einen Nahverkehrsplan aufzustellen. Im oben genannten Vertrag zwischen Stadt und Landkreis ist geregelt, dass parallel hierzu die Stadt für das Stadtgebiet ein ÖPNV-Konzept zu erarbeitet, das in den kreislichen Nahverkehrsplan integriert wird. Für dieses Vorhaben haben Landkreis und Stadt 2015 Haushaltsmittel eingestellt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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78,9 kB
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2
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öffentlich
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26 kB
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