Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/366
Grunddaten
- Betreff:
-
Öffentlicher Betrauungsakt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die zu gründende Greifswald Marketing GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur
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Beratung
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23.06.2015
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
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Beratung
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22.06.2015
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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06.07.2015
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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20.07.2015
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Sachdarstellung
Die Greifswald Marketing GmbH erbringt u.a. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und soll für diese sich nicht selbst refinanzierenden Geschäftsfelder öffentliche Zuschüsse als Verlustausgleich durch ihren einzigen Gesellschafter, der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, erhalten. Gegenstand des Unternehmens sind u.a. die nationale und internationale Bewerbung von Greifswald als attraktives Ziel für den Städte-, Kultur-, Tagungs- und maritimen Tourismus; die Identifizierung und Entwicklung von wettbewerbsrelevanten Zukunftsthemen der Stadt und Strategieentwicklung. Näheres ist im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben. Die Beihilfekonformität von erforderlichen Ausgleichszahlungen des Gesellschafters ist zu prüfen.
Die Dienstleistungen können nicht kostendeckend erbracht werden und sind damit auf Ausgleichszahlungen von kommunaler Seite angewiesen. Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 18.12.2014 die Gründung der Greifswald Marketing GmbH und deren vorläufigen Wirtschaftsplan mit beschlossen. Danach beträgt die geplante Zuwendung für das Jahr 2015 280.000 EUR, für das Jahr 2016 318.000 EUR, für das Jahr 2017 275.000 EUR und für das Jahr 2018 250.000 EUR.
Um dem europäischen Recht zu entsprechen, ist zu prüfen, inwieweit die Ausgleichszahlungen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Die Maßnahme muss danach zu Gunsten eines Unternehmens wirken, eine begünstigende Wirkung haben, aus staatlichen Mitteln finanziert werden, den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Weiter muss es sich um eine selektive Maßnahme handeln. Das Beihilfeverbot erfasst nach seinem klaren Wortlaut nur die Begünstigung von Unternehmen. Hierunter ist nach ständiger Entscheidungspraxis von EuGH und Kommission jede organisatorisch selbständige Einheit zu verstehen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Hierzu zählt auch die zu gründende Greifswald Marketing GmbH.
Im nächsten Schritt ist festzustellen, ob die Ausgleichszahlungen in den Anwendungsbereich des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 für DAWI-Leistungen fallen, wonach ein Betrauungsakt erforderlich wird. DAWI ist Beihilfe, aber nicht notifizierungspflichtig. Aus Artikel 106 Absatz 2 AEUV geht darüber hinaus hervor, dass Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, eine „besondere Aufgabe“ übertragen wurde. Allgemein umfasst die Betrauung mit einer „besonderen Dienstleistungsaufgabe“ die Erbringung von Dienstleistungen, die ein Unternehmen, wenn es im eigenen gewerblichen Interesse handelt, nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zeichnen sich durch folgende Merkmale aus: Sie sind wichtig für ihre Nutzer/innen in deren täglichen Leben (es besteht ein allgemeines öffentliches Interesse), sie stehen allen Nutzer/innen offen und sie werden zu gleichen Bedingungen und zu festgelegter Qualität, Preisen und Regelmäßigkeit bereit gestellt (keine Diskriminierung). Zudem liegt ein Marktversagen vor (die Dienstleistung wird nicht bereits von anderen Marktteilnehmern in hinreichender Form angeboten). Davon wird im Allgemeinen bei der Erbringung von Dienstleistungen bei Stadtmarketing- und Tourismusorganisationen ausgegangen und trifft auch bei den o.a. Geschäftsfeldern der Greifswald Marketing GmbH so zu.
Zu beachten ist, dass der Betrauungsakt vor einem etwaigen Defizitausgleich erfolgen muss, da andernfalls neben etwaigen Klagen von Wettbewerbern für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren Rückforderungsansprüche infolge des unzulässigen Erhalts von Beihilfen drohen könnten. Daher ist die Betrauung im Fall der Greifswald Marketing GmbH auch noch vor deren Gründung erforderlich, um einen Zahlungsfluss rechtssicher zu ermöglichen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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50,4 kB
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2
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öffentlich
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692,7 kB
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