Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/390

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt alternativ:
 

a)      Das Angebot des Landes M-V, der UHGW das betreffende Flurstück 101/19 im Rahmen einer Vermögenszuordnung zu übertragen, anzunehmen.

 

b)      Das Angebot des Landes auf Vermögenszuordnung abzulehnen und die Unterhaltungs- und Sicherungspflicht beim Land M-V zu belassen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, das Angebot der Vermögenszuordnung nicht anzunehmen und die Unterhaltungslast beim Land M-V zu belassen.

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Sachdarstellung

a)      Das Land Mecklenburg Vorpommern, hier endvertreten durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU), ist für den Küstenschutz und die Unterhaltung des Uferstreifens zwischen Wasserfläche und Strand bei Mittelwasser zuständig. Das betreffende Flurstück umfasst diesen Bereich von der Nordmole, am „Utkiek“ vorbei bis zum Beginn des Baufeldes Sperrwerk/Sturmflutschutz. Im Auftrag des StALU wurde das schadhafte Deckwerk auf diesem Uferstreifen bis zum Fischerfest 2015 repariert. Eine grundhafte Instandsetzung soll auf der Grundlage einer vom StALU in Auftrag zu gebende Planung erfolgen. Bereits mit Schreiben vom 25.03.2015 hat die Landesregierung, hier die Finanzministerin Frau Polzin, in Aussicht gestellt, der Universitäts- und Hansestadt Greifswald das betreffende Flurstück auf dem Wege der Vermögenszuordnung zu übertragen.

Vorteil: Die UHGW übernimmt einen grundhaft instand gesetzten mit einem Deckwerk befestigten Uferstreifen und kann diesen nach eigenen Vorstellungen entwickeln und gestalten. Möglich wäre u. a. eine Uferbefestigung analog der an der Terrasse des „Utkiek“; eine Betonschwerkraftwand mit aufgesetztem Geländer. So würde eine Platzfläche zwischen dem "Utkiek" und der Nordmole entstehen, die für Veranstaltungen (u. a. Fischerfest) genutzt werden kann. Für die erforderlichen baulichen Veränderungen hat das Land M-V, hier das Wirtschaftsministerium, eine großzügige Förderung in Aussicht gestellt.

Nachteil: Die künftige Unterhaltungslast und somit die Folgekosten gehen vom Land M-V auf die UHGW über.

 

b)      Küstenschutz ist per Landeswassergesetz § 83 bis zur geplanten Gründung der Küstenschutzverbände Aufgabe des bisher Verpflichteten, also des Landes Mecklenburg- Vorpommern. Die Herauslösung einzelner Bereiche des Strandes, einen ähnlichen Fall soll es in der Gemeinde Altefähr auf Rügen gegeben haben, weicht diese grundsätzliche Festlegung der Zuständigkeit auf.

 

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Beschlüsse

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01.09.2015 - Ortsteilvertretung Wieck und Ladebow (OTV WL) - Variantenabstimmung

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07.09.2015 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen

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08.09.2015 - Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung

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08.09.2015 - Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur

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14.09.2015 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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28.09.2015 - Bürgerschaft (BS) - Variantenabstimmung