Informationsvorlage - 06/386

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung nimmt zur Kenntnis, dass keine haftungsrechtlichen Bedenken gegen ein bürgerschaftliches Engagement auf öffentlichen Grünanlagen (Grünflächenpatenschaften) bestehen und die Verwaltung Grünflächenpflegepatenschaften mit Interessenten vereinbart.

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Sachdarstellung

Patenschaften bei der Pflege öffentlicher Grünflächen (Grünflächenpatenschaft)

 

1. Versicherungsrecht:

 

In Sachen Patenschaften für Grünanlagen waren, nach der letzten Zwischeninformation an die Gremien, die versicherungsrechtlichen Fragen noch klärungsbedürftig. 

 

Die Klärung ist zwischenzeitlich erfolgt.

 

Der Kommunale Schadenausgleich (KSA) als städtischer Haftpflichtversicherer gewährt ehrenamtlichen Grünflächenpaten (aber nicht juristischen Personen als Paten!) Haftpflichtdeckungsschutz für durch fahrlässiges Handeln bei Ausübung von Pflegemaßnahmen Dritten entstandene Schäden. Voraussetzung ist eine Formalisierung der ehrenamtlichen Tätigkeit durch eine konkrete und unentgeltliche Grünflächenpatenschaftsvereinbarung mit der UHGW.

 

Auch das Unfallrisiko ist über die gesetzliche Unfallkasse unter den oben genannten Bedingungen und nach deren Eintrittsgrundsätzen hinreichend abgesichert.

 

Es bestehen also keine versicherungsrechtlichen Bedenken gegen bürgerschaftliches ehrenamtliches Engagement auf öffentlichen Grünanlagen.

 

2. Verwaltungspraxis:

 

Auf konkrete Nachfrage werden in geeigneten Fällen Patenschaftsvereinbarungen für bestimmte öffentliche Grünflächen abgeschlossen.

 

Auch Petenten, die den Pflegezustand spezieller Grünflächen in ihrer Umgebung 

bemängeln oder sich eine andere Gestaltung wünschen, wird die Möglichkeit einer Grünflächenpatenschaft  angeboten.

 

Die Struktur der Patenschaftsvereinbarungen folgt den o.g. Vorgaben: Freiwilligkeit (und jederzeitige Kündbarkeit), kein Rechtsanspruch auf bestimmte Pflegeerfolge, Unentgeltlichkeit und daraus abgeleitete Ehrenamtlichkeit, Begrenzung der möglichen Pflegleistungen durch Wollen und Können des Pflegenden und durch die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Grünfläche.

 

Zurzeit  bestehen 13 seit 2002 abgeschlossene Pflegevereinbarungen, davon 8 Pflegevereinbarungen in Wieck in der Kirch-, Dorf- und Rosenstraße.

Jüngst (im September2014) wurde der Klasse 4a der Martinschule auf deren Nachfrage eine vertragliche Grünflächenpatenschaft angeboten; bis jetzt allerdings ohne Vertragsbestätigung (siehe Vertragsentwurf als Anlage).

 

 

Demnächst soll nochmals eine Presseinformation zum Thema „Grünflächenpatenschaften“ erfolgen.

 

 

3. Grünflächenpatenschaftsvereinbarung (Beispiel):

 

Pflegepatenschaften

kommunaler Flächen durch Ehrenamtliche

 

 

§ 1  Vertragspartner und Vertragsdauer

 

(1)  Die Kommune

 

 Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 vertreten durch das Tiefbau- und Grünflächenamt, Amt 66

 Postfach 3153

 17461 Greifswald

 Zuständige Ansprechpartnerin:  Frau Leupold , Sachbereich Unterhaltung von

                                                   Verkehrs- und Grünanlagen

 

 

 übergibt als Eigentümerin der nachfolgend beschriebenen Fläche (bzw. Teilfläche)

 Gemarkung, Flurstück: Greifswald, Teilfläche 11/337

 Standort der Fläche: öffentliche Grünanlage angrenzend an die Martinschule

 Teilbereich: Gehölzfläche, Rasenfläche

 (vgl. Kennzeichnung im Lageplan/Flurkartenausschnitt, Anlage Nr. 1)

 

 diese zur ehrenamtlichen Pflege an den/ die Paten/- in bzw. Patengemeinschaft:

 

 Name, Vorname:  Martinschule, Frau Cyrus und Klasse 4a (ehem. nach Antrag vom

                              02.04.2014 Klasse 3a)

 Adresse:               Loissiner Wende 5 in 17491 Greifswald

 Telefon:                03834/ 820366

 E-Mail:                  schulleitung@martinschule-greifswald.de

 

§ 2   Art der Patenschaft

 

Der/ die Vertragspartner/ - in – im Folgenden „Pate“ genannt – übernimmt als:

 

Grünflächenpate

 

unentgeltlich und ehrenamtlich die Pflege von angrenzender Grünanlage auf obig beschriebener Fläche.

 

 

§ 3   Aufgaben des Paten und nicht zulässige Maßnahmen

 

(1)  Der Pate führt in Abstimmung mit der Kommune folgende Maßnahmen auf obig

 beschriebener Fläche aus:

 

 Pflanzungen nur nach vorheriger Absprache mit der Kommune

 Bewässerung

 Bodenlockerung

 Entfernung von Unrat (z. B. Scherben, Getränkeflaschen etc.)

 Kontrolle (z. B. Wuchshilfe von Bäumen) mit Information an Amt 66

 Sonstiges

 

(2)  Gerätschaften (z. B. Schaufel, Gießkanne etc.) zur Durchführung der Pflegemaßnahmen

 sind vom Paten zu stellen.

      Nicht erlaubt ist die Verwendung von Leitern und motorisierten Maschinen.

 

(3)  Es ist dem Paten nicht gestattet, bauliche Veränderungen auf der Patenschaftsfläche               vorzunehmen.

 

(4)  Der Einsatz von Kunstdünger (z. B. Blaukorn) und Giften jeglicher Art (z. B.  Schneckenkorn, Herbizide etc.) ist auf Patenschaftsflächen generell untersagt.

 

(5)  Schnittmaßnahmen an Gehölzen sind nicht gestattet. Für Pflege und Schnitt der Gehölze

 ist  die Kommune zuständig.

 

 

§ 4  Versicherung und Haftung

 

(1)  Dieser Pflegepatenschaftsvertrag berührt nicht die Pflichten der Verkehrssicherung seitens

 der Kommune.   

      Insbesondere die regelmäßig durchzuführende Baumkontrolle (und ggf. einzuleitende               Maßnahmen der Baum- und Strauchpflege), die Straßenreinigung sowie der Winterdienst               verbleiben in der Verantwortung der Kommune.

 

(2)  Für die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Tätigkeiten unterstellt die Kommune den               Paten dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung der Kommune.

 

(3)  Haftpflichtdeckungsschutz für Grünflächenpatenschaften

 Der Kommunale Schadensausgleich (KSA) gewährt Bürgern, die sich in einem Vertrag               gegenüber der Universitäts-  und Hansestadt Greifswald verpflichten, öffentliche Grünflächen               oder andere Freiflächen zu pflegen, persönlichen Haftpflichtdeckungsschutz nach Maßgabe               der Allgemeinen Verrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden (AVHaftpflicht). Voraussetzung ist, dass es sich hierbei um eine ehrenamtliche- und damit unentgeltliche Tätigkeit handelt.

 

Haftpflichtdeckungsschutz tritt ein, falls der Bürger einem Dritten fahrlässig einen Schaden zugefügt hat.

 

§ 5  Kündigung

 

Die Pflegepatenschaft kann von beiden Vertragspartnern jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 

 

 

______________________________

Ort, Datum

 

 

 

 

Fred Wixforth

___________________                                                        ____________________

 

Amtsleiter Amt 66                                                                  Unterschrift des Paten

 

 

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Beschlüsse

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08.09.2015 - Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung - zur Kenntnis genommen