Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/392
Grunddaten
- Betreff:
-
Bannmeile um Asylbewerberunterkünfte und Erstaufnahmestellen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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14.09.2015
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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28.09.2015
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Der Oberbürgermeister der UHGW setzt sich gegenüber der Landesregierung in Schwerin dafür ein, dass ein eigenständiges Versammlungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern erlassen wird, in dem ausdrücklich Versammlungen als Kundgebungen oder Aufzüge in der unmittelbaren Nähe, also bis zu 1 km vor Asylbewerberunterkünften bzw. Erstaufnahmestellen verboten werden. Die Föderalismusreform hat dieses Recht den Ländern zugestanden und so sollte es auch genutzt werden, um die Bewohner der jeweiligen Einrichtungen vor Pöbeleien und Bedrohungen zu schützen, zumal sie der falsche Adressat für Kritik an der hiesigen Asyl- und Einwanderungspolitik sind.
Sachdarstellung
Das Land hat bisher von seiner neu erlangten Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht. Wenn ansonsten der Grundsatz gilt, dass eine Versammlung möglichst nahe am Ort ihres Anlasses durchgeführt werden darf, so sollte im Falle von Asylbewerberunterkünften bzw. Erstaufnahmestellen grundsätzlich davon abgewichen werden. Es ist hier die etablierte Politik, welche mit ihrem jahrelangen Versagen in der Anwendung und Durchsetzung von bereits bestehenden Gesetzen den Unmut in der Bevölkerung und somit auch deren Protest zu verantworten hat. Keine Schuld trifft jedoch die tatsächlich bei uns Schutz suchenden Personen, wenn es um die Ursachen für die Mängel im Asylverfahrensgesetz, Vollzugsdefizite seitens des Staates und ein nach wie vor fehlendes Einwanderungsgesetz geht. Wer diese Übelstände im Rahmen des Versammlungsgesetzes anprangern möchte, sollte dies vor dem Bundestag (unter Beachtung der dortigen Bannmeile), dem Landtag oder den zuständigen Verwaltungsbehörden tun.