Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/446

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Einspruch des Herrn Jan-Erik Hansen vom 1. Juli 2015

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald weist den Einspruch des Herrn Jan-Erik Hansen zurück.

 

  1. Einsprüche der Herren Normen Kohnert vom 19.05.2015, Jörg Hochheim vom 26.05.2015 und Jörg Sievers vom 26.05.2015

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald weist die Einsprüche der Einspruchsführer Normen Kohnert, Jörg Hochheim und Jörg Sievers gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl, hier Stichwahl vom 10.05.2015, zurück.

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Sachdarstellung

Gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeister-Stichwahl vom 10.05.2015 haben Herr Kohnert, Herr Hochheim, Herr Sievers und Herr Hansen Einspruch eingelegt.

 

Der Einspruch des Herrn Hansen aus Dabendorf ist am 1. Juli 2015 eingegangen und er lautet wie folgt:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Wahleinspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister der Hansestadt Greifswald.“

 

Die Einsprüche der Herren Kohnert, Hochheim und Sievers wurden bereits in der Bürgerschaftssitzung am 08.06.2015 (sh. BS-Beschluss Nr. B173-07/15) von der Gemeindewahlleitung inhaltlich dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. Anlage 1

 

Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet gemäß § 36 Abs. 1 LKWG M-V bei allen Kommunalwahlen die Vertretung.

 

Diese hat am 08.06.2015 die Vorbereitung der Entscheidung auf einen Wahlprüfungsausschuss übertragen.

 

In der Sitzung am 31.08.2015 kam der Wahlprüfungsausschuss einstimmig zu dem Schluss, dass der Einspruch des Herrn Hansen nicht form- und fristgemäß eingereicht wurde und daher zurückzuweisen ist.

 

Ebenfalls wurde betreffend der Einsprüche der Herren Kohnert, Hochheim und Sievers einstimmig festgestellt, dass die Einsprüche form- und fristgemäß eingelegt wurden und im Wahlbezirk 93 ein Wahlfehler vorgekommen ist.

 

Anschließend hat der Wahlausschuss die Frage diskutiert, ob der Wahlfehler der vorübergehend verschlossenen Tür im Wahlbezirk 93 erheblich war. Diese Frage wurde nach Abstimmung mehrheitlich verneint.

 

Zu den vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen im Wahlprüfungsausschuss verweise ich auf die als Anlage 2 beigefügte Aktennotiz des Vorsitzenden des Wahlprüfungssauschusses Herrn Prof. Dr. Joecks und die als Anlage 3 beigefügte Stellungnahme des stellvertretenen Ausschussvorsitzenden Herrn Dr. Ott.

 

Zu 1. Einspruch des Herrn Jan-Erik Hansen

 

Der Einspruch ist zurückzuweisen. Er entspricht nicht dem Begründungserfordernis und ist verfristet. Der Einspruchsführer ist nicht einspruchsberechtigt.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 LKWG M-V können Wahlberechtigte des Wahlgebietes innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Nach § 35 Abs. 3 LKWG M-V ist der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.

 

Wahlberechtigt zu Kommunalwahlen sind gemäß § 4 Abs. 2 LKWG M-V alle Deutschen nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung haben.

 

Der Einspruchsführer besitzt keine Wohnung in Greifswald und ist damit nicht wahlberechtigt.

 

 

 

Zu 2. Einsprüche der Herren Sievers, Kohnert und Hochheim

 

Die Einsprüche sind form- und fristgerecht eingelegt worden.

 

Es ist festzustellen, dass der Zugang zum Wahllokal 93 im Verlaufe des Vormittags des 10.05.2015 versperrt war, da die Eingangstür, die als Eingang zum Wahllokal 93 ausgewiesen war, durch Entfernen einer als Türhalter umfunktionierten Fußmatte ins Schloss gefallen war.

 

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es bei der Wahlhandlung gem. § 40 Abs. 2 LKWG M-V zu einer Unregelmäßigkeit gekommen ist.

 

Im Wahlprüfungsverfahren konnte nicht aufgeklärt werden, wie lange der Zugang zum Wahllokal versperrt war. Die Aussagen der Mitglieder des Wahlvorstandes sind teilweise nicht identisch mit den Aussagen der Zeugen.

 

Der Wahlvorstand hat in seiner Stellungnahme erklärt, dass es am Wahltag zu keinem Bruch in der Wahlhandlung gekommen sei. 

 

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Wähler an der Wahlhandlung gehindert worden wäre. Das Gebäude, in dem sich das Wahllokal 93 befand, verfügt über zwei weitere Eingänge, den Haupteingang, der überwiegend von den Bewohnern des Hauses genutzt wird und den Nebeneingang zum Wahllokal über die Terrassentür, der von Einwohnern des Nachbarhauses genutzt wird oder von ortskundigen Wählern.

 

Trotz umfangreicher Medienberichterstattung ist kein Wähler auf die Gemeindewahlleiterin zugekommen, um auf eine konkrete Beeinträchtigung seiner Wahlhandlung aufmerksam zu machen.

 

Aus vorgenannten Gründen gehe ich davon aus, dass sich die Unregelmäßigkeit bei der Wahlhandlung nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat und schlage Ihnen vor, die Oberbürgermeister-Stichwahl vom 10.05.2015 für gültig zu erklären.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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28.09.2015 - Bürgerschaft (BS) - Einzelabstimmung