Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/447

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald stellt fest, dass die Oberbürger-

meisterwahl im Wahlgebiet zu wiederholen ist.

Reduzieren

Sachdarstellung

Sollte die Bürgerschaft nach eigener Prüfung oder aufgrund der Ergebnisse und den unterschiedlichen Rechtsauffassungen aus dem Wahlprüfungsausschuss zu dem Schluss kommen, dass die Unregelmäßigkeit im Wahlbezirk 93 Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt hat, schlage ich Ihnen alternativ zu meinem Vorschlag, die Wahl für gültig zu erklären vor, die Oberbürgermeisterwahl im gesamten Wahlgebiet zu wiederholen.

 

Gemäß § 40 Abs. 2 LKWG ist die Wahl zu wiederholen, wenn bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis beeinflusst haben können. Wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken ist die Wahl in diesem Wahlbezirk zu wiederholen.

 

Die Unregelmäßigkeit im Wahlbezirk 93 basiert auf einer verschlossenen Eingangstür. Damit könnten alle Wahlberechtigten des Wahlbezirkes 93 aber auch Wahlscheinwähler aller anderen Stadtgebiete an der Ausübung des Wahlrechtes gehindert worden sein.

 

Allen Wahlberechtigten, die Wahlscheine beantragen, werden Hinweise für die Briefwahl übergeben. Unter Punkt 3.4. heißt es:

 

Wollen Wahlberechtigte, die Briefwahlunterlagen erhalten haben, am Wahltag in einem Wahlraum wählen, so müssen sie…….. .“

 


In der Wahlbenachrichtigung, unter Wahlscheinantrag heißt es:

 

„Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlgebietes wählen wollen ……. .“

 

Auch die Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen enthält unter Punkt 4 den Hinweis:

 

„Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Oberbürgermeisters für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Universitäts- und Hansestadt oder durch Briefwahl teilnehmen.“

 

 

Aus diesem Grunde scheidet im vorliegenden Fall (verschlossene Eingangstür zum Wahllokal) die Möglichkeit, die Wahl in nur diesem Wahlbezirk (93) zu wiederholen, aus. Die Unregelmäßigkeit lässt sich in ihren Auswirkungen nicht auf den Wahlbezirk 93 beschränken.


Eine mögliche Wiederholungswahl muss demzufolge für das Wahlgebiet beschlossen werden.

 

Zu der Frage, ob die Wiederholungswahl gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3 LKWG-MV in allen Teilen mit neuem Wahlvorschlagsverfahren oder gemäß § 4 Abs. 1 LKWG-MV aufgrund derselben Wahlvorschläge gewählt werden sollte, werde ich nach Auskunft durch die Rechtsaufsichtsbehörde in der Bürgerschaftssitzung am 28.09.2015  Stellung nehmen.

 

 

Finanzierung

 

 

Teilhaushalt

Produkt-Sachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

 

2

12102

Wahlen und sonstige Abstimmungen

55.550,00 €

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in €

 

2015

91.700,00 €

78.866,21 €

- 42.716,21 €

 

 

HHJahr

Produkt-Sachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

 

2015

derzeit nicht bekannt

42.716,21 €

 

Folgekosten

 

Ja                  Nein:

 

 

HHJahr

Produkt-Sachkonto

Planansatz in €

Jährliche Folgekosten für

Betrag in €

 

 

 

 

 

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

28.09.2015 - Bürgerschaft (BS) - nicht behandelt