Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/585
Grunddaten
- Betreff:
-
Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses von Herrn Dietger Wille als 2. Stellvertreter des Oberbürgermeisters
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
|
29.02.2016
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
14.03.2016
|
Beschlussvorschlag
Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses von Herrn Dietger Wille als 2. Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit Ablauf des 18.03.2016 aufgrund der Ernennung als Beamter auf Zeit beim Landkreis Vorpommern- Greifswald zum Beigeordneten.
Gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz i.V.m. § 30 Absatz 1 Landesbeamtengesetz M-V entscheidet die oberste Dienstbehörde darüber, ob die Voraussetzungen der Beendigung vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
Sachdarstellung
Herr Dietger Wille ist vom Kreistag des Landkreises Vorpommern-Greifswald in der Sitzung am 30.11.2015 zum Beigeordneten gewählt worden. Die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit soll mit Wirkung vom 19.03.2016 erfolgen.
Mit Beschluss der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 16.02.2015 wurde Herr Dietger Wille aus dem Kreis der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum 2. Stellvertreter des Oberbürgermeisters für die Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt.
Gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz ist die Beamtin oder der Beamte entlassen, wenn ein öffentlich- rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird. Diese Rechtsfolge gilt für alle in §§ 4 und 5 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vorgesehenen Arten der Beamtenverhältnisse, dementsprechend auch für Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG).
Nach § 30 Absatz 1 Landesbeamtengesetz M-V ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Sie entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
Finanzierung |
|||||||
|
|||||||
|
Teilhaushalt |
Produkt-Sachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
|||
1 |
3 |
DK 1 |
Deckungsring 1 |
4.080 |
|||
|
|||||||
|
HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
|||
1 |
|
|
|
|
|||
|
HHJahr |
Produkt-Sachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
2016 |
Deckungsring 1 |
- 3.200 |
Folgekosten |
Ja Nein: |