Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/589
Grunddaten
- Betreff:
-
Prüfauftrag Erweiterung des Kreises der Berechtigten für die Umzugsbeihilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
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Beratung
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22.02.2016
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Geplant
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Ausschuss für Bildung, Universität und Wissenschaft
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Beratung
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24.02.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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29.02.2016
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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14.03.2016
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Beschlussvorschlag
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zu prüfen, inwieweit der Kreis der Berechtigten für die Umzugsbeihilfe gemäß der „Satzung über die Gewährung von Umzugsbeihilfen für Auszubildende und Studenten mit Hauptwohnung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“ erweitert werden kann, z.B. um Freiwilligendienstleistende (im Sinne einer Erweiterung von §1 der oben genannten Satzung).
Es soll dabei aber darauf geachtet werden, dass nach Verrechnung mit den Mitteln aus dem FAG keine zusätzlichen Kosten für den kommunalen Haushalt entstehen.
Sachdarstellung
Der erweiterte Text von §1 der „Satzung über die Gewährung …“ könnte dann lauten:
„Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zahlt eine einmalige Umzugsbeihilfe in Höhe von 100 EUR an Auszubildende, Studenten und Freiwilligendienstleistende, die zum Zwecke der Ausbildung, Studiums oder eines Freiwilligendienstes ihre Hauptwohnung erstmalig in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gem. §§ 17 und 21 des Bundesmeldegesetzes anmelden und diese während des Anmeldejahres ununterbrochen bis einschließlich des 31.12. des Beantragungsjahres beibehalten.“
Damit wären gesichert, dass zusätzlich zur bestehenden Regelung eben nur längerfristige, also zumindest einjährige Freiwilligendienste, unterstützt werden könnten. Eine Kostenneutralität für den kommunalen Haushalt wäre damit auch gegeben.
Es gab vor einiger Zeit eine Anfrage einer Freiwilligendienstleistenden, ob sie nicht auch eine Umzugsbeihilfe der Stadt erhalten könne. Da der Kreis der Berechtigten gemäß der einschlägigen Satzung auf Auszubildende und Studenten beschränkt ist, wurde diese Anfrage negativ beschieden. Dies soll nun zum Anlass genommen werden, zu prüfen, inwieweit der Kreis der Berechtigten erweitert werden könnte. Dazu wäre insbesondere zu untersuchen, wie viele Menschen dies voraussichtlich betreffen könnte, welchen Aufwand bzw. welche Kosten dies verursachen würde und welchen Ertrag die Stadt dadurch erzielen könnte.