Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/561

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Bürgerschaft beschließt die anliegende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Gewährung von Umzugsbeihilfen für Auszubildende und Studenten mit Hauptwohnsitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

  1. Die Bürgerschaft beschließt überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Produkt 1.2.2.01 im Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 40 TEUR. Als Deckungsmittel wird der höher ausfallende Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer festgelegt.
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Sachdarstellung

Die Bürgerschaft beschließt die anliegende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Gewährung von Umzugsbeihilfen für Auszubildende und Studenten mit Hauptwohnsitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

Unter Nummer B190-12/05 beschloss die Bürgerschaft am 05.09.2005 die Satzung über die Gewährung von Umzugsbeihilfen für Auszubildende und Studenten mit Hauptwohnung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

Am 16.09.2013 hat die Bürgerschaft die erste Änderung der Satzung über die Gewährung von Umzugsbeihilfen für Auszubildende und Studenten mit Hauptwohnung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschlossen.

 

Durch die Einführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) wurde das Landesmeldegesetz des Landes M-V (LMG M-V) außer Kraft gesetzt. Im Rahmen der Föderalismusreform im Jahre 2006 hat der Bund nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen erhalten. Im Jahre 2013 wurde ein einheitliches Bundesmeldegesetz beschlossen, welches am 01.11.2015 in Kraft getreten ist.

 

Die Satzung über die Gewährung von Umzugsbeihilfen für Auszubildende und Studenten mit Hauptwohnsitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bezieht sich auf die §§ 13 und 16 des LMG M-V. Die Regelungen im BMG sind identisch und deshalb anstelle der Vorschriften aus dem LMG M-V für die Satzung anzuwenden.

 

In der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gehen ca. 1.300 Anträge auf Umzugskostenbeihilfe pro Jahr ein. Es werden daher Mittel in Höhe von 130 TEUR jährlich benötigt. Im Haushaltsjahr 2016 werden voraussichtlich Aufwendungen für die Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 140 TEUR anfallen. Zum Ende des Jahres 2015 waren die Mittel für die Umzugskostenbeihilfe erschöpft, und es mussten bereits zusätzliche Aufwendungen für 100 Anträge aus dem Jahr 2015 (10 TEUR) aus dem Haushalt 2016 gedeckt werden.

 

Finanzierung

 

 

 

 

Teilhaushalt

Produkt-Sachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

 

 

 

 

 

1

7

12201-52539000

Umzugskostenbeihilfe, Förderung Hauptwohnsitz

40.000,00

 

 

 

 

HHJahr

Produkt-Sachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

2016

61100-40210000- Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

40.000,00

 

Folgekosten

 

Ja                  Nein:

 

 

 

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Beschlüsse

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22.02.2016 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen

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24.02.2016 - Ausschuss für Bildung, Universität und Wissenschaft

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29.02.2016 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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14.03.2016 - Bürgerschaft (BS) - einstimmig