Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/710
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderungssatzung zur Satzung des Seniorenbeirates der Universitäts- und Hansestadt Greifswald: Rede- und Antragsrecht in Ausschüssen und in der Bürgerschaft
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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27.06.2016
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Gestoppt
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Bürgerschaft (BS)
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Beratung
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11.07.2016
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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06.10.2016
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Beschlussvorschlag
Um den Seniorenbeirat eine erweiterte BERATENE Tätigkeit an den Beratungsabläufen der Bürgerschaft und deren Gremien zu ermöglichen, beschließt die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald die anliegende
„2. Änderungssatzung zur Satzung des Seniorenbeirates der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“.
Sachdarstellung
Der Frauenbeirat hatte für sich eine solche erweiterte Beteiligung an den Beratungsabfolgen in der Bürgerschaft und deren Gremien erbeten. Dieses Anliegen hatte die Bürgerschaft zunächst verschoben. Es sollten zuvor Satzungskonformität und eine Gleichberechtigung mit dem Seniorenbeirat hergestellt werden. Dieses liegt nun dankenswerter Weise vor. Klargestellt wird dabei auch, die intensivere Einbeziehung kann nur eine beratene Tätigkeit des Beirates darstellen.
Darüber hinaus hatte der Seniorenbeirat schon im Seniorenförderkonzept um eine verbesserte Einbindung in den Beratungsabfolgen gebeten. Somit wird hiermit auch ein erster Aspekt des Seniorenförderkonzeptes berücksichtigt und erfüllt.
Es gab ferner Diskussionen zum Einladungsmodus und zur Beteiligung der Beiratsmitglieder an nichtöffentliche Sitzungen.
Das Rechtsamt weist dazu hin:
Ladung
Die Ladung erfolgt nur in elektronischer Form. Dies ergibt sich aus der Geschäftsordnung der Bürgerschaft. Somit bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen.
Die Satzungsänderungen sind so formuliert, dass die Ladungen zu den Sitzungen stets nur an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden (Bürgerschaft) bzw. die „benannten Seniorenbeiratsmitglieder“ (Ausschüsse) gehen und nicht auch an deren jeweilige Stellvertreter. Das wird insofern als sinnvoll erachtet, da die Vertretungsorganisation in den Händen des Seniorenbeirats dann selbst liegen sollte.
Beteiligung an nichtöffentlichen Sitzungen:
Da die Mitglieder des Seniorenbeirats kraft ihrer Satzung oder sonstiger Bestimmungen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, dürfen diese nicht an nichtöffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft bzw. ihrer Ausschüsse teilnehmen. Dementsprechend ist auch § 7 Satz 2 n.F. (für die Ausschüsse) klarstellend umformuliert.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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188,6 kB
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