Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/678
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur 12. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung B 1029-51/99 vom 09.03.1999 (Straßenreinigungsgebührensatzung) und 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung B 1079-43/99 vom 25.11.1993
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
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Beratung
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13.06.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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27.06.2016
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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11.07.2016
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende Satzung zur 12. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung B1029-51/99 vom 09.03.1999 (Straßenreinigungsgebührensatzung) und zur 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung Nr. B1079-43/93 vom 25.11.1993.
Sachdarstellung
Die in der zu beschließenden Änderungssatzung enthaltenen Änderungen der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung waren Gegenstand der Änderungssatzung vom 27.09.2011, Beschluss-Nr.: B370-19/11. Aufgrund der dort vorgesehenen nur beschränkten Geltungsdauer traten die Regelungen mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.
Die in § 6 Abs. 2 Straßenreinigungsgebührensatzung enthaltene Regelung zur Fälligkeit ist zur Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 1 KAG M-V erforderlich. Die Definition des Grundstücksbegriffs in § 7 Straßenreinigungssatzung ergibt sich bereits aus dem Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern. Die Aufnahme diente der Vereinheitlichung der Begriffe in der technischen und der Gebührensatzung. Zur Rechtssicherheit soll die Regelung weiterhin in der Straßenreinigungssatzung enthalten sein.
Die zu beschließende Änderungssatzung soll rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft treten, um die nahtlose Weitergeltung der Regelungen zu gewährleisten. Da die rückwirkend in Kraft tretenden Regelungen bereits in den vorangegangenen Satzungen enthalten waren, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen der Gebührenschuldner und ist eine Rückwirkung zulässig.
Finanzierung |
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Teilhaushalt |
Produkt-Sachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
54500 54500 54500 |
43223000 48140000 48260200 |
Benutzungsgebühren u. ä. Entgelte Innere Verrechnungen Umlagen TH6 Straßenreinigung |
524.200,00 37.100,00 9.300,00 570.600,00 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
2015 |
570.600 |
570,600 |
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Folgekosten
Ja Nein: x
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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79,7 kB
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