Informationsvorlage - 06/733

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister informiert, den Abschnitt der Pappelallee mit den Zufahrten und Eingängen auf das Grundstück zum Ostseegymnasium zwischen Bushaltestelle und Kreisverkehr aus beiden Richtungen als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung von Unfällen durch folgende Verkehrszeichen zu sichern:

   - Zeichen 136 StVO (Kinder) mit Zusatzzeichen „Schule“

   - Zeichen 274 StVO (30km/h) mit Zusatzzeichen 742  „auf … m“ 

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat am 23.05.2016 folgenden Prüfauftrag beschlossen:

 

„Die Bürgerschaft der Universitäts-und Hansestadt Greifswald beauftragt den Oberbürgermeister, zu prüfen, ob in der Pappelallee eine Tempo 30- Zone eingerichtet werden kann und /oder weitere Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung erfolgen können, die die Straßenquerung für Fußgänger und Radfahrer sicherer machen.“

 

Und hierzu in der Sachdarstellung/Begründung Folgendes ausgeführt:

 

„In der Pappelallee befindet sich das Ostseegymnasium mit Grundschule und auch von Vereinen genutzte Sporthalle, ein Zugang zum Volksstadion, zur Tennishalle, das Berufsbildungswerk, Medigreif sowie die Schwimmhalle.

Insbesondere zu den Schulanfangs- und – endzeiten ergeben sich immer wieder kritische Situationen für Schüler_innen von der Schule zur Schwimmhalle oder in den Stadtpark. Denn es gibt keinen direkten Fußweg zwischen Schulgelände und Schwimmhalle.

Aber auch für alle anderen Fußgänger_innen, darunter viele ältere Mitbürger_innen, die die unterschiedlichen Einrichtungen auf beiden Seiten entlang der Pappelallee erreichen möchten, ist die Querung der Straße aufgrund der vergleichsweise hohen Fahrgeschwindigkeit der Kfz (50 km/h sind erlaubt) problematisch.

Daher sollte geprüft werden, ob in der Pappelallee eine Tempo 30-Zone eingerichtet und in welcher Form dieser Abschnitt der Pappelallee weiter verkehrsberuhigt werden kann, so dass eine sichere Querung der Straße möglich ist. Zur Option gehören dabei sowohl die Einrichtung eines Zebrastreifens oder zumindest von Berliner Kissen.

 

Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter (sic. Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Verhütung vermeidbarer Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr, Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße) erheblich übersteigt. Auch die unmittelbare oder mittelbare Anordnung einer von der innerörtlich festgelegten Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) abweichenden Geschwindigkeit sowie die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (hier sind zusätzlich spezielle Anforderungen gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen-R-FGÜ 2001-zu prüfen und die Zustimmung der übergeordneten Verkehrsbehörde einzuholen) unterliegen diesen Anordnungsrestriktionen.

 

Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet also bei Vorliegen einer sogenannten qualifizierten Gefährdungslage nach pflichtgemäßem Ermessen über mittelbare oder unmittelbare verkehrsrechtliche Anordnungen.

 

Ein entscheidender Aspekt in der Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Verkehrsanlage  ist deren Einheit von Bau- und Betrieb. Die Pappelallee ist im Abschnitt zwischen Karl-Liebknecht-Ring und Schwimmhalle eine Sackgasse mit einem am Ende ausgebauten Kreisverkehr als Wendemöglichkeit. Sie dient der Erschließung der an der Straße anliegenden Einrichtungen und Institutionen. Die Fahrbahnbreite beträgt

5,00 m, inklusive eines beidseitig gepflasterten Streifens (optische Einengung zur Geschwindigkeitsreduzierung). Im Straßenabschnitt sind 2 Haltestellen des ÖPNV eingerichtet.

Auf der Nordseite der Pappelallee werden Fußgänger und Radfahrer über einen Geh- und Radweg (Radwegebenutzungspflicht in beide Richtungen) geführt, der den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbaumassen entspricht.

Die Südseite der Pappelallee mit den Eingängen und Zufahrten zum Grundstück der Schule ist mit einem Gehweg ausgestattet. Zusätzlich sind auf dieser Seite Senkrechtstellplätze angeordnet, die bewirtschaftet werden.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.

Bereits im Jahr 2008 wurde die verkehrliche Situation geprüft. Die ermittelte v85 lag bei  48,5 km/h. Es wurde beobachtet, dass Eltern vor dem Eingang zum Schulgelände im Kreisverkehr parkten und  trotz des dortigen Haltverbotes sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährdeten.

In Auswertung der Prüfungsergebnisse wurde schriftlich auf dieses Fehlverhalten hingewiesen und  empfohlen, neben den freien Stellflächen, die direkt vor dem Eingang vorhandene Bushaltestelle zum Anbringen und Abholen der Kinder zu nutzen.    

 

Die Auswertung der vom 26.05.-27.05.2016 abermals durchgeführten Messungen und Zählungen ergaben folgende Ergebnisse:

Über 24 Stunden wurden 2383 Kfz bei einer v85 von 41,0 km/h ermittelt.

An der Querungsstelle in Höhe des Kreisverkehrs wurden außerdem in der Zeit von

07.00 Uhr-17.00 Uhr die Fußgänger gezählt, die die Fahrbahn querten.

Für die Beurteilung der verkehrlichen Voraussetzungen in Bezug auf erforderliche zusätzlicher Maßnahmen für eine sichere Querung, ist die Spitzenstunde der Fußgängerverkehrsstärke mit der Kraftfahrzeugverkehrsstärke der gleichen Stunde zu betrachten.

In der Spitzenstunde  von 07.00 Uhr-08.00 Uhr wurden 126 Fußgänger gezählt. Davon querten 2 Schulklassen in Begleitung die Fahrbahn.

Für die Kraftfahrzeugverkehrsstärke wurden in der gleichen Zeit 293 Kfz ermittelt.

Da davon auszugehen ist, dass die Schulklassen erst nach Schulbeginn

(ca. 07.45 Uhr) die Fahrbahn querten, ist auch die Kraftfahrzeugverkehrsstärke in dieser Zeit zu betrachten. In der Zeit von 07.45 Uhr-08.45 Uhr wurden lediglich 139 Kfz ausgezählt, da die Anbringung der Eltern zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war und damit entsprechend weniger Kfz unterwegs waren.   

In Auswertung der Zählergebnisse (verkehrliche Voraussetzungen) ist entsprechend

der R-FGÜ 2001 kein Fußgängerüberweg einzurichten. Fußgängerüberwege sind nach den Richtlinien erst ab einer Fußgängerverkehrsstärke von 50 Fg/h bei einer gleichzeitigen Kraftfahrzeugverkehrsstärke von mind. 200 Kfz/h möglich.

Außerdem wird von der übergeordneten Verkehrsbehörde, dem Landesamt für Straßenbau- und Verkehr, der Standpunkt vertreten, dass Fußgängerüberwege zum Schutz von Schulkindern auf ihren Wegen zur und von der Schule nicht zweckmäßig sind. Diese Auffassung wird u. a. durch den GDV (vormals Verband der Schadensversicherer e.V. -VdS-) in seiner Broschüre Nr. 10 vertreten.

Beobachtet wurde außerdem, dass auch Radfahrer die Querungsstelle nutzen.

Zusätzliche bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung sind in Anbetracht der in der Spitzenstunde ermittelten v85 von 39 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ebenfalls nicht erforderlich.

 

Während der örtlichen Beobachtungen konnte festgestellt werden, dass die Eltern gemäß der  Empfehlung aus dem Jahr 2008 den Eingang im Bereich der Bushaltestelle sowie die anderen zahlreichen freien Parkplätze zum Ein- und Aussteigen der Kinder nutzen.

Das Einfahren in den fließenden Verkehr verlief unter gegenseitiger Rücksichtnahme. 

Gefahrensituationen wurden nicht beobachtet.

Im Verhältnis zu anderen Schulen ist festzustellen, dass in der Pappelallee durch die vorhandenen Stellflächen und den dahinter liegenden, direkt am Schulgelände angrenzenden Gehweg  wesentlich günstigere Bedingungen für die Anbringung der Kinder zu verzeichnen sind.

In Auswertung der verkehrlichen und örtlichen Voraussetzungen wird eingeschätzt, dass die gebotene Einheit von Bau und Betrieb mit dem Ausbau des Abschnittes der Pappelallee in den 90 ziger Jahren gegeben ist und keine zusätzlichen Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 StVO erforderlich sind.

Unterstützt wird die Feststellung durch das unauffällige Unfallgeschehen in den vergangenen Jahren.

 

Eine absolute Verkehrssicherheit kann jedoch auch hier nicht garantiert werden, so dass, obwohl im Vergleich zu anderen Schulen hier wesentlich günstigere Bedingungen vorliegen, die Möglichkeit besteht, die vom Landesamt für Straßenbau- und Verkehr im Bereich von Schulen und anderen vergleichbaren Einrichtungen empfohlene Verkehrszeichenkombination (siehe Beschlussvorschlag) als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung von Unfällen, hier konkret zwischen Bushaltestelle und Kreisverkehr, aus beiden Richtungen aufzustellen.

Mit dieser Maßnahme werden die Kraftfahrer zusätzlich zu deren allgemeinen Verhaltensvorschriften gemäß der StVO auf Kinder, die plötzlich die Fahrbahn betreten könnten, sensibilisiert, um entsprechend schnell reagieren zu können.

Die vor dem Kreisverkehr vorhandene Querung wird in den Bereich der Beschilderung mit einbezogen, so dass auch hier präventiv gegen die Gefährdung von Schulkindern beim Überqueren der Fahrbahn vorgegangen wird.

 

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Sachdarstellung

 

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Beschlüsse

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12.09.2016 - Ortsteilvertretung Ostseeviertel (OTV OV) - zur Kenntnis genommen

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14.09.2016 - Ortsteilvertretung Schönwalde II und Groß Schönwalde (OTV SWII)

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20.09.2016 - Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung