Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/750

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt den als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag zwis­chen dem Landkreis Vorpommern-Greifswald und der Universitäts- und Hansestadt Greifs­wald gemäß § 12 Abs. 1 des Landkreisneuordnungsgesetzes M-V (LNOG M-V) abzu­schlie­ßen und ermächtigt den Oberbürgermeister, alle zum Vertragsschluss erforderlichen Erklä­run­gen abzugeben. Diese Ermächtigung gilt auch für den Fall, dass eine notarielle Beur­kun­dung einzelner Erklärungen zum Vertragsvollzug oder des gesamten Vertrages erforderlich wird.

Reduzieren

Sachdarstellung

Der Kreistag hat am 30.11.2015 (Vorlage-Nr. 126/15, Beschluss-Nr. 174-10/15) und die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 16.11.2015 (Drs.-Nr. 06/477, Beschluss-Nr. 242-09/15) die Vermögensauseinandersetzung nach § 12 LNOG M-V be­schlossen.

 

Der beschlossene Vermögensauseinandersetzungsvertrag sah einen Wertausgleich in Höhe von  9.328.304,39 EUR im investiven und 552.427,96 € im laufenden Bereich zugunsten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vor. Im Gegenzug sollte die Universitäts- und Han­se­stadt 1.232.492,55 € an den Landkreis Vorpommern-Greifswald zahlen. Der Vertrag sollte nach übereinstimmenden Willen unter der Bedingung geschlossen wer­den, dass der vorge­nannte Wertausgleich durch einen Zuschuss in voller Höhe aus dem Kommunalen Aufbau­fonds refinanziert wird bzw. dieser durch das Land rechtsverbindlich zugesichert wird.

 

Das Ministerium für Inneres und Sport teilte nach Prüfung des Vermögens­auseinan­derset­zungs­vertrages mit Schreiben vom 15.06.2016 mit, dass lediglich ein Wertausgleich in Höhe von 8.767.434,39 EUR aus dem Kommunalen Aufbaufonds finanziert werden könnte. Eine rechtsverbindliche Zusicherung wurde durch das Land in dieser Höhe erteilt.

 

Die zwischen dem Landkreis und der Stadt vereinbarten Wertausgleiche für die Flurstücke 3252-11-97/22, 3252-32-25 und 3252-9-3/22 in Höhe von gesamt 560.870 EUR sind hingegen als nicht zuwendungsfähig erklärt worden.

 

Dies wird durch das Ministerium für Inneres und Sport wie folgt begründet:

 

„Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, sind die Flurstücke 3252-11-97/22 und 3252-32-25 durch Bescheide vom 02.09.2002 und 08.10.2003 der Stadt nach dem Vermögens­zuord­nungsgesetz zugeordnet worden.  Das Flurstück 3252-9-3/22 wurde vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages per Übergabe/Übernahmeprotokoll nach dem Kommunal­vermögens­gesetz der DDR durch die Treuhandniederlassung Rostock der Stadt übertragen.

 

Bei der Prüfung des zuwendungsfähigen Wertausgleichs aus der Vermögensaus­einander­setzungsvereinbarung hatte ich in den anderen Verfahren zur Vermögens­auseinander­set­zung – auch unter Bezugnahme auf das Schreiben des Ministeriums vom 21.07.2011 zur Vermögensauseinandersetzung (Az.: II 174-10200-2011/023-001) darauf hingewiesen, dass durch die Vermögenszuordnung ein unentgeltlicher Eigentumserwerb erfolgt sei, der an die Aufgabenwahrnehmung und – anders als bei der erfolgreichen Durchführung eines Res­ti­tu­tions­verfahrens - nicht an eine frühere materielle Rechtsposition anknüpfe. Die Dif­fe­ren­zie­rung nach dem Erwerbsgrund führte dazu, dass in den anderen Verfahren für Flurstücke, die nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zugeordnet worden waren, ein Wertausgleich nicht vereinbart und demensprechend auch nicht aus dem Kommunalen Aufbaufonds bezu­schusst wurde. Dabei wurde in diesen Verfahren auf den tatsächlichen Erwerbsgrund und nicht darauf abgestellt, ob ein Restitutionsverfahren erfolgreich hätte durchgeführt werden können. Das Ministerium hatte die Auffassung vertreten, dass die Vermögensauseinander­setzung kein Weg sei, um ein unterbliebenes Restitutionsverfahren inzident nachzuholen.

 

Die Vereinbarung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und des Landkreises Vor­pom­mern-Greifswald, auch für die o.g. Flurstücke einen Wertausgleich vorzusehen, da nach einvernehmlicher Auffassung Restitutionsansprüche bestanden hätten und Restitu­tions­verfahren hätten durchgeführt werden können, wäre zwar nach § 12 Absatz 1 des Landkreis­neu­ordnungsgesetzes genehmigungsfähig, da die Beteiligten bei der Vereinbarung eines „angemessenen“ Wertausgleichs einen Beurteilungsspielraum haben, dessen Grenzen nach hiesiger Bewertung nicht überschritten wären. Da ich aber bei Zuwendungen aus dem Kommunalen Aufbaufonds an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden bin, kann dieser Wertausgleich nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden. Wie oben dargelegt, hatten auch in den anderen Verfahren die Beteiligten auf mögliche Restitutionsansprüche hingewiesen, die im Ergebnis keiner näheren Prüfung unterzogen wurden, da nur auf den tatsächlichen Erwerbsgrund abgestellt wurde.“

 

Angesichts der bisher erfolgreichen Verhandlungen bestand das gemeinsame Ziel fort, die Vermögensauseinandersetzung unter Beachtung der beidseitigen Interessen zu einem kurzfristigen Abschluss zu bringen.

 

Nach erneuter Verhandlung wurde sich darauf geeinigt, dass der Landkreis keine Ansprüche für Rückstellungs- und Abschreibungswerte gemäß § 11 Absatz 5 und 6 des Entwurfs vom 30.11.2015 (Rückstellungen im Rahmen der Altersteilzeit und für am Tag des Aufgaben­übergangs noch nicht abgeschlossene Verwaltungsvorgänge/Rechtsstreitigkeiten) im Um­fang von 199.572,23 EUR gegenüber der Stadt erhebt. Die Stadt stellt im Gegenzug keine Vermögensauseinandersetzungsansprüche für die Flurstücke 3252-11-97/22, 3252-32-25 und 3252-9-3/22 in Höhe von 560.870 EUR an den Landkreis.

 

Der anliegende Vertragsentwurf ist Ergebnis beidseitigen Nachgebens und damit als einver­nehmliche Gesamtlösung anzusehen. Die isolierte Betrachtung oder das Herauslösen einzel­ner Regelungen ist nicht möglich.

 

Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern sowie der Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland.

 

@-><-@Sofern die Vertragsumsetzung nicht mehr in 2016 erfolgen kann, sind die entsprechenden Mittel zur Zahlung an den Landkreis Vorpommern-Greifswald den Haushaltsplan 2017/2018 aufzunehmen, da eine weitere Übertragung der Ermächtigung nicht zulässig ist.

@-><-@ 

Finanzierung

 

 

Teilhaushalt

Produkt-Sachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

11

61200-29920000

Rückstellung Ausgleichzahlung Landkreis

1.032.920,32

2

11

61200-XXXXXXXX

Einzahlung Vermögensauseinandersetzung Landkreis

9.319.862,35

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €*

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in €

1

2016

1.232.492,55

1.032.920,32

199.572,23

 

* Planansatz durch Ermächtigungsübertragung aus dem Haushaltsjahr 2015 (vgl. Beschluss B242-09/15)

 

Folgekosten

Ja                  Nein:

 

HHJahr

Produkt-Sachkonto

Planansatz in €

Jährl. Folgekosten für

Betrag in €

 

<-@ 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

19.09.2016 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen

Erweitern

27.09.2016 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

Erweitern

10.10.2016 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich