Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/741

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die anliegende 7. Änderung zur Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

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Sachdarstellung

Mit Beschluss vom 21.02.2011 (B270-14/11) hatte die Bürgerschaft der Universitäts- und Han­se­stadt Greifswald die Bestellung eines Kinderbeauftragten für die Dauer der Wahlperiode unter Zah­lung einer monatlichen Aufwandsentschädigung in Höhe 150,00 EUR beschlossen.  In Um­set­zung dieses Beschlusses war kurz darauf die 1. Än­de­rung zur Hauptsatzung beschlossen worden. Danach wurde im § 12a die Regelung  zur Be­stellung einer/s ehrenamtlichen Kinderbeauftragten sowie im § 17 Abs. 8 die Festlegung einer an ihn/sie zu zahlenden monatlichen pauschalierten Auf­wand­s­entschädigung in Höhe von 150,00 EUR gere­gelt. Die Regelung zur Zahlung der Auf­wands­ent­schä­digung wurde durch das Mi­nis­terium für Inneres und Sport, zuletzt mit Schreiben vom 07.02.2013 mit der Begründung beanstandet, dass der monatliche Betrag von 150,00 EUR gegen § 16 der damals geltenden Entschädigungsverordnung M-V verstieße. Danach durfte die monat­liche pauschalierte Aufwandsentschädigung für „andere ehrenamtlich tätige Bürger“ den in § 14 Abs. 3 Satz 2 Entschädigungsverordnung M-V genannten Betrag von 20,00 EUR nicht übersteigen. Langwierige Argumentationsversuche gegen diese einschränkende Auslegung der Entschädigungsverordnung M-V wurden seitens der Rechtsaufsicht zurückgewiesen.  Schließlich wurde die Regelung des § 17 Abs. 8 der Hauptsatzung mit der Neufassung der Hauptsatzung vom 25.02.2013 (Beschluss B581-30/13)  ersatzlos gestrichen. Es sollte künftig eine vertragliche Regelung der Aufwandsrefinanzierung für den Kinderbeauftragten erfolgen. Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung mit dem Kinderbeauftragten kam es jedoch nicht. Seit dem Jahre 2014 wurde mangels Rechtsgrundlage keine Aufwands­ent­schä­digung an den ehrenamtlichen Kinderbeauftragten gezahlt. Der bestellte Kinderbeauftragte machte seinerseits keine Forderungen geltend.

 

Im Mai 2014 endete die Legislaturperiode der damaligen Bürgerschaft und damit die offizielle Amtszeit des von der damaligen Bürgerschaft bestellten Kinderbeauftragten. Trotz allem ist der von der vorhergehenden Bürgerschaft bestellte Kinderbeauftragte, Herr Bengt Jacobs, weiterhin in seiner Funktion aufgetreten und hat nach eigenem Bekunden diese Funktion nahtlos ausge­füllt.

 

Zwischenzeitlich ist eine neue Entschädigungsverordnung in Kraft getreten. Diese regelte nun­mehr im § 17 der Höhe nach offen, dass „anderen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger“ monatlich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gewährt werden kann. Gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung sind die Gewährung von Entschädigungen und die pauschalierten Geldbeträge in der Hauptsatzung zu regeln. Daher soll die bisherige Regelung des § 17 Abs. 8 der Haupt­satzung bezogen auf den Beginn der Wahlperiode dieser Bürgerschaft, den 25.05.2014 (§ 2 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V), mit der Zahlung einer monatlichen pauscha­lierten Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 EUR an den/die Kinderbeauftragte/n, wieder aufge­nom­men werden. 

 

Finanzierung

 

 

Teilhaushalt

Produkt-Sachkonto

Bezeichnung

Betrag in EUR

1

 

11102.50190000

Aufwandsentschädigung Kinderbeauftragter

4.650,00

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in EUR

gebunden in EUR

Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in EUR

1

2016

3.200,00

3.200,00

1.450,00

 

 

HHJahr

Produkt-Sachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in EUR

1

2016

11101.56390100

1.450,00

 

Folgekosten

 

Ja                  Nein:

 

 

HHJahr

Produkt-Sachkonto

Planansatz in EUR

Jährl. Folgekosten für

Betrag in EUR

1.     2017 ff.   11102.50190000        3.200,00          2017 ff.                                       1.800,00

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

19.09.2016 - Ausschuss für Sport, Soziales und Jugend

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19.09.2016 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen

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27.09.2016 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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06.10.2016 - Bürgerschaft (BS) - einstimmig