Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/873
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Senat (S)
|
Beratung im Senat
|
|
●
Geplant
|
|
x(bis 2009-07-13) Ausschuss für Wirtschaft und Kultur
|
Beratung
|
|
|
03.06.2008
| |||
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Schulen, Bildung, Universität, Wissenschaft und Sport
|
Beratung
|
|
|
04.06.2008
| |||
●
Geplant
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
30.06.2008
|
Sachdarstellung
Finanzierung |
||||||
|
||||||
|
HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
||||
1 |
|
|
||||
|
||||||
|
geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
|
1 |
|
|
|
|
|
|
Sachdarstellung/ Begründung |
Das Serviceangebot der Volkshochschule für Bürger und Bürgerinnen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald soll ab dem Sommer 2008 durch einen neuen Internetauftritt verbessert werden.
In diesem Zusammenhang wird auch die Online-Kursbuchung eingeführt. Das neue System ermöglicht die Information über das komplette Volkshochschulangebot, zeigt die Belegung sowie die Verfügbarkeit über freie Plätze an, vor allem kann damit eine ganztägige Online-Buchung erfolgen. Die Software ist mit dem speziellen Volkshochschulprogramm vorhanden. Der Datenschutz ist gewährleistet.
(Ähnliches Beispiel unter: www.vhs-frankfurt-oder.de)
Die Einführung dieser technischen Neuerung macht Änderungen in den §§ 3 und 14 der Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, wie im Folgenden dargestellt, notwendig.
Benutzungs- und Entgeltordnung – alt |
Benutzungs- und Entgeltordnung - neu |
Begründung |
§ 3 Anmeldung und Anmeldeverfahren
(1) Für die Benutzung der Volkshochschule ist eine Anmeldung des Teilnehmers auf dem Anmeldeformular der Volkshochschule zu den jeweils im Veranstaltungsplan ausgewiesenen Einzelveranstaltungen, Kursen, Studienfahrten usw. erforderlich. Diese kann persönlich in der Geschäftsstelle der Volkshochschule bzw. postalisch, per Fax oder E-Mail erfolgen. Eine Bestätigung der Anmeldung erfolgt nicht. |
§ 3 Anmeldung und Anmeldeverfahren
(1) Für die Benutzung der Volkshochschule ist eine Anmeldung des Teilnehmers auf dem Anmeldeformular der Volkshochschule zu den jeweils im Veranstaltungsplan ausgewiesenen Einzelveranstaltungen, Kursen, Studienfahrten usw. erforderlich. Diese kann persönlich in der Geschäftsstelle der Volkshochschule bzw. postalisch, per Fax, E-Mail oder unter Nutzung des Internetportals der Volkshochschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erfolgen. Eine Bestätigung der Anmeldung erfolgt nicht. |
Bisher hatte die Benutzungs- und Entgeltordnung keine Regelung für eine Online-Anmeldung. Mit dieser Änderung wird eine weitere Möglichkeit der Kursanmeldung angeboten. |
§ 14 Entstehen und Fälligkeit der Entgeltschuld
(4) Die Entgelte werden in voller Höhe mit der verbindlichen Anmeldung fällig. Sie sind in bar in der Geschäftsstelle oder per EC-Karte zu entrichten. Das Entgelt kann auch durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren unbar entrichtet werden. Die Erteilung der Einzugsermächtigung hat schriftlich zu erfolgen.
|
§ 14 Entstehen und Fälligkeit der Entgeltschuld
(4) Die Entgelte werden in voller Höhe mit der verbindlichen Anmeldung fällig. Sie sind in bar in der Geschäftsstelle oder per EC-Karte zu entrichten. Das Entgelt kann auch durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren unbar entrichtet werde und wird in der Regel vor Beginn des Kurses abgebucht. Die Erteilung der Einzugsermächtigung hat schriftlich zu erfolgen. Sind Lastschriften aus Gründen, die die Volkshochschule nicht zu vertreten hat (z.B. fehlende oder falsche Angaben des / der Teilnehmers / Teilnehmerin oder fehlende Kontendeckung) nicht einlösbar, so sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Teilnehmer zu decken. |
Kosten, die durch falsche Angaben entstehen, sind durch den/ die Teilnehmer/in zu tragen. |
Anlagen: |
|
1. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald |
|
Anlage
1.Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der
Volkshochschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 und des § 22 Abs.3 der Nr.6 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004 (GVOBl. M- V S.205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.Juli 2006 (GVOBl. M-V, S.539) und der §§ 1 Abs. 1; 2 Abs.1; 4 und 6 Abs. 1-3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12 2007 (Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts – Artikel 2; GVOBl. S. 413) wird nach Beschluss der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 30.06.2008 folgende Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 25.09.2007 (Beschluss-Nr.: 296-20/06).erlassen:
Artikel I Änderungen
Im § 3 Anmeldung und Anmeldeverfahren werden in Absatz 1 in den Satz 2 nach dem Wort „E-Mail“ die Worte „oder unter Nutzung des Internetportals der Volkshochschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“ eingefügt. Das Wort „oder“ vor dem Wort
„E-Mail“ wird durch ein Komma ersetzt.
Im § 14 Entstehen und Fälligkeit der Entgeltschuld wird in Absatz 4 der Satz 3 folgendermaßen am Ende ergänzt: „und wird in der Regel vor Beginn des Kurses abgebucht.“ Der Satz 5 „Sind Lastschriften aus Gründen, die die Volkshochschule nicht zu vertreten hat (z.B. fehlende oder falsche Angaben des / der Teilnehmers / Teilnehmerin oder fehlende Kontendeckung) nicht einlösbar, so sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Teilnehmer zu decken.“ wird angefügt.
Artikel II Inkrafttreten
Die Änderung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Änderungssatzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können Fehler gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit öffentlicher Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Beschränkung gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister