Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/795

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende 1. Änderungssatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Gebühren und Entgelte für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr (Feuerwehrgebühren- und -entgeltsatzung).

Reduzieren

Sachdarstellung

Die Gemeinden haben gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg- Vorpommern (BrSchG M-V) als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterhält die Universitäts- und Hansestadt Greifswald eine Berufs- sowie eine freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.

 

Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist in den von § 25 Abs. 1 BrSchG M-V bestimmten Fällen für die Geschädigten unentgeltlich (Brände, Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen oder Technische Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden). Gemäß § 25 Abs. 2 BrSchG M-V sind die Kosten für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren zu erstatten. Die Kostenerstattung kann auf der Grundlage örtlicher Gebührenregelungen erfolgen.

 

Gemäß § 6 Absatz 2d Satz 2 KAG M-V soll alle 3 Jahre eine neue Gebührenkalkulation aufgestellt werden.

 

Eine gesetzliche Regelung, inwieweit eine Verteilung der ermittelten Kosten im Rahmen der Kalkulation erfolgen darf, gab es bisher nicht. Die aktuell gültige Satzung stellt auf die laufende Rechtsprechung ab. Danach wurden die Kosten auf die Gesamtjahresvorhaltestunden (8760 Stunden) umgelegt.

 

Mit der ersten Änderungssatzung wird die bestehende Gebührensatzung bezüglich der Änderungen aus der Neufassung des BrSchG M-V vom 21.12.2015 angepasst. Neben den Beschreibungen der Gebührenschuldner wurde die Berechnungsweise im Gesetz erstmalig definiert.

 

Nach § 25 Abs. 3 BrSchG M-V ist es nun möglich, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Anders als bisher können die Gesamtjahresvorhaltekosten jetzt auf der Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten eingerechnet werden (2000 Stunden).

Die neue Berechnungsmethode führt  zu höheren Gebührensätzen bei der eingesetzten Technik.

 

Des Weiteren wurden die neu beschafften Fahrzeuge als Kostenstellen für abrechenbare Einheiten eingefügt und  sich nicht mehr im Bestand der Feuerwehr Greifswald befindende Fahrzeuge gestrichen.

 

Hierzu zählen:

 

· Drehleiter 23/12 (DLK I) hinzugefügt    - Ersatzbeschaffung 2015  

• Drehleiter 23/12 (DLK II) hinzugefügt    - Neuanschaffung 2016

• Einsatzleitwagen I (ELW I) hinzugefügt  - Neuanschaffung 2016

• Kommandowagen 2 (KdoW) hinzugefügt  - Neuanschaffung 2013

• Mittleres Löschfahrzeug (MLF) hinzugefügt   - Ersatzbeschaffung 2014

• Tanklöschfahrzeug 16/25 (TLF 16-3) gestrichen  - Ausgemustert in 2013

 

Die auf der neuen Kalkulationsmethode beruhende Satzung soll zum 01.01.2017 in Kraft

treten. Darüber hinaus wurde die Satzung redaktionell überarbeitet und inhaltlich an die

aktuelle Rechtsprechung angepasst (Anlage Synopse).

 

Finanzierung

 

 

Teilhaushalt

Produkt-Sachkonto

Bezeichnung

Betrag in EUR

1

07

12601.43229000

Benutzungsgebühren

30.000

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in EUR

gebunden in EUR

Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in EUR

1

2017 ff.

30.000

 

 

 


Folgekosten

 

Ja                  Nein:

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

17.10.2016 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen

Erweitern

01.11.2016 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

Erweitern

10.11.2016 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich