Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/825

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung.

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Sachdarstellung

1.

Die Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung bildet die Grundlage für das Verwaltungshandeln im Friedhof- und Bestattungswesen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

Die aktuellen Erfahrungen im Friedhofs- und Bestattungsbereich und die zu erwartenden demographischen und gesellschaftlichen Entwicklungen machen Anpassungen der Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung erforderlich.

 

Aus ökologischen Gründen dürfen unterirdisch beigesetzte Urnen und Überurnen nur noch aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material (Öko-Urnen) bestehen.

 

2.

Die Neukalkulation der Gebührensätze basiert auf den Erfahrungswerten der letzten drei Jahre und berücksichtigt prognostizierte steigende Kosten bei der Friedhofsunterhaltung.

 

Weiterhin müssen Instandsetzungskosten der Äscherungsanlage und ein allgemeiner Kostenanstieg bei Personal- und Sachkosten in einer Neukalkulation der Gebühren ihren Niederschlag finden, um zur Kostendeckung zu gelangen.

 

Bei der Ermittlung des Kostendeckungsgrades sind die Einnahmen nur zu den in der Wirtschaftsrechnung ausgewiesenen umlagefähigen Kosten in Bezug zu setzen. Der Aufwand für das sogenannte öffentliche Grün kann aus gebührenrechtlichen Gründen dem gebührenpflichtigen Friedhofsnutzer nicht angelastet werden und findet deshalb bei der Berechnung des Kostendeckungsgrades für den gebührenrelevanten Teil der Ermittlung keine Berücksichtigung. 

Für jeden einzelnen Gebührentatbestand wird die Kostenverursachung in Abgrenzung zu den anderen Gebührentatbeständen nachgewiesen. Die Rechtsprechung verbietet eine Quersubventionierung zwischen den Gebührentatbeständen.

 

Da nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V von einer Kostendeckung aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden kann, wird vorgeschlagen, bei folgenden Gebührentatbeständen die Gebühr abweichend vom ermittelten Kostensatz festzusetzen.

Diese Mindereinnahmen müssten dann von der Stadt getragen werden:

  1. Für die Benutzung der Feierhallen könnten die Gebührensätze unterhalb der Kostensätze veranschlagt werden, um weiteren Nachfrageeinbußen entgegen zu wirken. Es gibt in Greifswald private Konkurrenz auf diesem Sektor, die im Rahmen einer mischkalkulierten Bestattung die eigenen Trauerhallenpreise kaschiert. Es wird vorgeschlagen, für die Nutzung der großen Feierhalle eine Gebühr von 250,00 € (statt der kalkulierten 704,04 €) und für das Foyer eine Gebühr von 125,00 € (statt der kalkulierten 373,07 €) festzulegen. Bezogen auf die Anzahl der durchschnittlichen Nutzungen ergäbe sich insgesamt eine Unterdeckung von 50.846 €, die aber aus kalkulatorischen Kosten, die sowieso und auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme anfallen würden, herrührte.
  2. Für die Beisetzung einer Fehl- oder Totgeburt auf einer Urnengemeinschaftsanlage könnte aus Gründen der besonderen Rücksichtnahme auf die Eltern ein Gebührensatz von 0,-€ festgesetzt werden. Der ermittelte Gebührensatz beträgt 98,59 €. Bei einer Totgeburt im Jahr ergäbe sich ein geringfügiges Minus.
  3. Für die Beisetzung von 20 Föten könnte aus Gründen der besonderen Rücksichtnahme auf die Eltern  ein Gebührensatz von 0,- € festgesetzt werden. Der ermittelte Gebührensatz beträgt 98,59 €. Bei zwei Sammelkremierungen im Jahr ergäbe sich ein geringfügiges Minus.
  4. Für die Äscherung von Verstorbenen unter 6 Jahren könnte der Gebührensatz wegen besonderer Rücksichtnahme auf die Eltern auf 100,00 € anstatt 262,23 € festgesetzt werden. Bei etwa acht Fällen pro Jahr wäre das ein Minus von etwa 1.300 €.
  5. Für das Grabnutzungsrecht für ein Kinderwahlgrab (Nutzungsdauer 20 oder 25 Jahre) könnte wegen besonderer Rücksichtnahme auf die Eltern ein Gebührensatz von 0,- € festgesetzt werden. Der ermittelte Gebührensatz beträgt 915,06 €, was sich bei einer Menge von etwa zwei Grabstellen pro Jahr nur geringfügig auf das Ergebnis niederschlüge.
  6. Für die neu geplante Kinder-Urnengemeinschaftsanlage sollte wegen besonderer Rücksichtnahme auf die Eltern ein Gebührensatz von 0,- € festgesetzt werden. Bei einem ermittelten Gebührensatz in Höhe von 204,26 € und einer jährlich zu erwartenden Inanspruchnahme etwa einer Beisetzung ergäbe sich ein geringfügiges Minus.

 

Insgesamt beliefe sich die Differenz vom ermittelten Gebührensatz zur vorgeschlagenen Gebühr auf ca. 54.500 €

 

Die Grundlagen für die neuen Gebührensätze sind in der  Anlage beigefügt.

 

Finanzierung

 

 

Teilhaushalt

Produkt-Sachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

Plan 2017 ff

1

6

55301000

Friedhof  Ertrag/Einnahmen

1.039.000 €

2

6

55303000

BgA Krematorium Ertrag/Einnahmen

620.000 €

3

6

55301000

Friedhof Aufwand/Ausgaben

1.102.375 €

4

6

55303000

BgA Krematorium Aufwand/Ausgaben

620.000 €

 

 

Folgekosten

 

Ja                  Nein:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.11.2016 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen - Empfehlung zur Überarbeitung der Vorlage

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21.11.2016 - Ausschuss für Sport, Soziales und Jugend

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22.11.2016 - Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung - Empfehlung zur Überarbeitung der Vorlage

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05.12.2016 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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19.12.2016 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich