Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/821

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die anliegende Neufassung der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Veranstaltungen.

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Sachdarstellung

Die geltende Vergnügungssteuersatzung bedarf aufgrund von Gesetzesänderungen und zur Vereinfachung und Verdeutlichung des bürokratischen Ablaufes einer Neuerung. Eine ausführliche Anpassung und die Einführung zusätzlicher Paragraphen macht eine Neufassung statt einer Änderung notwendig.

 

Die Einnahmen der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen betragen im langjährigen Mittel 16.500 Euro. Mit der Neufassung wird das Aufkommen nicht steigen, aber der Verwaltungsaufwand kann effizienter gestaltet werden und die Besteuerung kann effektiver erfolgen.

 

Zur Abgrenzung zu der Vergnügungssteuersatzung für das Halten von Spielgeräten wird der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung einer Vergnügungssteuer die Bezeichnung ‚für Veranstaltungen‘ hinzugefügt.

Die wesentlichen Änderungen sind:

Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit gibt es in der Form nicht mehr. § 1 Nr. 3 wurde gestrichen. Dafür wird darauf hingewiesen, dass es bei der Vergnügungssteuererhebung unerheblich ist, ob ein Eintrittsgeld erhoben wird oder nicht.

 

Die Abgrenzung der steuerpflichtigen Veranstaltungen von den steuerfreien Veranstaltungen erfolgt genauer, der Personenkreis wird eindeutiger bestimmt (§ 2). Ebenso wird der Steuerschuldner genauer definiert (§ 3). 

Die Steuersätze aus den §§ 5 und 6 wurden zur besseren Übersicht in dem jetzt neuen § 7 zusammengefasst.

Die Frist für die Meldepflicht verkürzt sich. Die Praxis zeigt, dass viele Veranstaltungen erst kurzfristig geplant werden. Bei den erst nach Ablauf dieser Frist geplanten bzw. durchgeführten Veranstaltungen ist die Meldung innerhalb von 3 Werktagen nach der Veranstaltung nachzuholen. Der Paragraph über die Meldepflichten enthält nun eine übersichtliche Aufzählung der Angaben, die bei einer Anmeldung angegeben werden müssen (§ 9 Abs. 4).

Ebenfalls neu aufgenommen wurde § 11 – Festsetzung in besonderen Fällen. Danach kann die Steuer bei fehlender oder unvollständiger Steuererklärung gemäß § 162 AO geschätzt, sowie ein Verspätungszuschlag bei dauerhaft verspäteter oder unvollständiger Abgabe der Steuererklärung festgesetzt werden. Dadurch soll der ordnungsgemäße und zügige Gang des Besteuerungsverfahrens und damit verbunden die rechtzeitige Festsetzung und Zahlung der Steuern sichergestellt werden.

 

Finanzierung

 

 

Teilhaushalt

Produkt-Sachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

11

61100000 - 40310000

Sonstige Vergnügungssteuer

 

 

Folgekosten

 

Ja                  Nein:

 

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Beschlüsse

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21.11.2016 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen

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22.11.2016 - Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur

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05.12.2016 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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19.12.2016 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich