Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/867
Grunddaten
- Betreff:
-
Nichtöffentlichkeit von Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Gremien
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Gestoppt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
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Beratung
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16.01.2017
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Gestoppt
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Ausschuss für Sport, Soziales und Jugend
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Beratung
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16.01.2017
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Gestoppt
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Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung
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Beratung
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17.01.2017
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Gestoppt
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Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur
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Beschlussfassung
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17.01.2017
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Beschlussvorschlag
Alternativ:
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt, sämtliche Tagesordnungspunkte der Sitzungen bürgerschaftlicher Gremien öffentlich zu behandeln, sofern sie nicht durch öffentlichen Beschluss auf der jeweiligen Sitzung für nichtöffentlich erklärt werden. Die Gründe, die zu einer Nichtöffentlichkeit führen, sind jeweils öffentlich zu explizieren. Der § 4 der Hauptsatzung ist entsprechend zu ändern. Die Mitglieder sind auf die Nichtöffentlichkeit der Behandlung von Tagesordnungspunkten und die Begründung dafür jeweils explizit und mit Begründung hinzuweisen. Nachgewiesene Verstöße gegen diese Verschwiegenheitspflicht sind öffentlich zu machen und im Rahmen der Möglichkeiten des Bürgerschaftspräsidiums zu ahnden. Die Einholung von Rechtsbeistand ist davon nicht betroffen. Die Hinweispflicht auf die Nichtöffentlichkeit und die Begründungen dafür sind in die Satzungen und Ordnungen der bürgerschaftlichen Gremien aufzunehmen.
oder
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt, dass zu Beginn eines jeden nichtöffentlichen Teils einer Sitzung der bürgerschaftlichen Gremien die Mitglieder explizit auf ihre Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden. Nachgewiesene Verstöße gegen diese Verschwiegenheitspflicht sind öffentlich zu machen und im Rahmen der Möglichkeiten des Bürgerschaftspräsidiums zu ahnden. Die Einholung von Rechtsbeistand ist davon nicht betroffen. Die Gründe für die nichtöffentliche Behandlung von Tagesordnungspunkten sind ebenfalls jeweils zu explizieren. Die Hinweispflicht auf die Nichtöffentlichkeit und die Begründungen dafür sind in die Satzungen und Ordnungen der bürgerschaftlichen Gremien aufzunehmen.
Sachdarstellung
Völlig skrupellos und ohne jedwede Zurückhaltung berichtet die örtliche Presse aus nichtöffentlichen Teilen von Sitzungen, nachdem sie skrupel- und hemmungslos von Mitgliedern der Bürgerschaft über Diskussionen und Abstimmungen in nichtöffentlichen Teilen der bürgerschaftlichen Gremien informiert wurden. Mitglieder der Bürgerschaft (und des Kreistages, wie ich persönlich erfahren musste) machen offenbar mit Informationen aus nichtöffentlichen Sitzungen, die sie an die Presse weiterleiten, Politik, d. h. sie verwenden sie widerrechtlich zur Erreichung persönlicher Ziele. Die Bürgerschaft muss sich zu ihrem eigenen Nutzen darum bemühen, dies zu unterbinden. Es darf nicht der politischen Beliebigkeit überlassen bleiben, ob Stillschweigen über nichtöffentliche Diskussionen und Beschlüsse bewahrt wird oder nicht.
Meinem persönlichen Empfinden nach sollte es keinerlei Nichtöffentlichkeit bei Angelegenheiten der Bürgerschaft geben. Solange es die Nichtöffentlichkeit gibt, ist sie aber auch einzuhalten. Sollte es verfassungs-, persönlichkeits- oder steuerrechtliche Gründe für Nichtöffentlichkeit geben, so muss dieses im Einzelfall entschieden und müssen diese jeweils explizit formuliert werden.
Um sowohl der Presse als auch den Mitgliedern der Bürgerschaft klar zu machen, mit welcher Begründung Tagesordnungspunkte nichtöffentlich behandelt werden und welchen Verstoß sie begehen, wenn Diskussionen und Ergebnisse nichtöffentlicher Behandlung publiziert werden, sollte bei jedem Beschluss über die Nichtöffentlichkeit eines Tagesordnungspunktes auf die Nichtöffentlichkeit, die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder und den Grund für die nichtöffentliche Behandlung explizit hingewiesen werden.
Vielleicht können wir damit Einfluss auf die Gewissenhaftigkeit der Bürgerschaftsmitglieder und das Nachdenken der örtlichen Pressevertreter nehmen.
Einzige, aber auch schlagende Begründung für diesen Antrag ist folgender Bericht aus den nichtöffentlichen Teilen der Sitzungen der Ausschüsse für Wirtschaft, Tourismus und Kultur sowie Finanzen und Liegenschaften und Beteiligungen vom 22. 11. 2016 in der OZ vom 24. 11. 2016:
Streit um Zeltplatz: Kein Verkauf
Noch ist die endgültige Entscheidung nicht gefallen. Doch die Zeichen stehen gegen einen Verkauf städtischer Flächen an den Betreiber des Campingplatzes „An der Dänischen Wiek“.
Artikel veröffentlicht: Donnerstag, 24.11.2016 00:00 Uhr | Artikel aktualisiert: Donnerstag, 24.11.2016 00:05 Uhr
Greifswald. . Noch ist die endgültige Entscheidung nicht gefallen. Doch die Zeichen stehen gegen einen Verkauf städtischer Flächen an den Betreiber des Campingplatzes „An der Dänischen Wiek“. Der Finanzausschuss der Bürgerschaft hat sich erneut dagegen ausgesprochen (acht zu vier Stimmen). Im Wirtschaftsausschuss gab es zwar eine knappe Mehrheit von vier zu drei für den Verkauf. Sieben Abgeordnete enthielten sich jedoch. […]
eob
OZ
http://www.ostsee-zeitung.de/Vorpommern/Greifswald/Streit-um-Zeltplatz-Kein-Verkauf
Die Kommunalverfassung sagt zu diesem Thema:
§ 29 (5) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss der Gemeindevertretung angeordnet werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung entschieden. In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung widerspricht.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Für Punkte der Tagesordnung, die nichtöffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
§ 31 (3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse der Gemeindevertretung sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu machen, soweit dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
Die Hauptsatzung der UHGW sagt dazu:
§ 4 (1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. In folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
- einzelne Personenangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
- Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,
- Grundstücksangelegenheiten,
- Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme der Abschlussberichte,
- Vergabe von Aufträgen.
Die Bürgerschaft soll Angelegenheiten der Ziffern 1-3 und 5 in öffentlicher Sitzung behandeln, sofern rechtliche Gründe, überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner nicht entgegenstehen. Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Bürgerschaftssitzungen sind der Öffentlichkeit über die Internetseite der Stadt unter der Adresse http://pvrat.de/ratsinfo/greifswald.html zugänglich zu machen.
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