Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/967

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald regt die Anpassung der Ausgabe von Bewohnerparkausweisen und Ausnahmeerlaubnissen an.

 

  1. Die Straßenverkehrsbehörde der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gibt zukünftig auch Bewohnerparkausweise gem. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO bei Erwerbszweitwohnung aus (auf Nachweis, dass die Person aus beruflichen Gründen den Nebenwohnsitz in Greifswald hat und den Hauptwohnsitz melderechtlich nur deshalb nicht nehmen kann, weil die familiäre Gemeinschaft außerhalb von Greifswald gelebt wird)
     
  2. Die Straßenverkehrsbehörde gibt Ausnahmeerlaubnisse zum Parken in Bewohnerparkbereichen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO an pflegende Angehörige pflegebedürftiger Personen mit Hauptwohnsitz aus (sog. Pflegevignette, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die regelmäßige Pflege von pflegebedürftigen Familienangehörigen mit anerkanntem Pflegegrad übernommen hat und dieses Familienmitglied die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises erfüllt). Auf die Voraussetzungen für den Erhalt einer Pflegevignette wird öffentlich hingewiesen.
     
  3. Die Umsetzung der Anpassung der Ausgabe von Bewohnerparkausweisen Ausnahmeerlaubnissen/Pflegevignetten nach den oben genannten Kriterien wird auf ein Jahr begrenzt und evaluiert.

 

Die Evaluation soll aufgrund folgender Kennzahlen erfolgen: Anzahl der ausgegebenen Bewohnerparkausweise/Ausnahmeerlaubnisse, Verteilung auf die Parkzonen. Weitere Kennzahlen zur Ausgabe der Bewohnerparkausweise/Ausnahmeerlaubnisse sind, sofern sinnvoll, für die Evaluation zu ermitteln und zu berücksichtigen.

 

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Sachdarstellung

  1. Die jetzige Ausgaberegelung von Bewohnerparkausweisen führte in einigen Fällen zu besonderen Härten, welche mit diesem Beschluss beseitigt werden sollen.
    Mit der Festlegung der Koppelung der Ausgabe der Bewohnerparkausweise an den Hauptwohnsitz war die Zielsetzung verknüpft, den Parkdruck speziell in den Abend-/Nachtstunden in verschiedenen Parkbereichen zu reduzieren.
    Bürger_innen, die sich aufgrund ihres Berufes überwiegend in Greifswald aufhalten, erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen, ihren Hauptwohnsitz in Greifswald zu nehmen. Wenn ihre Familie andernorts lebt, kann dies aber melderechtlich unmöglich sein, weshalb sie keinen Zugang zu einem Bewohnerparkausweis erhalten können. Da sie sich in Greifswald genauso häufig aufhalten wie Bewohner_innen mit Hauptwohnsitz, sollten sie mit diesen gleichgestellt werden. 
    Die Besserstellung von Inhaber_innen sog. Erwerbszweitwohnungen ist bereits für die Zweitwohnsitzsteuer höchstgerichtlich durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts anerkannt worden. [1]
    Da die Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO (nur) eine Differenzierung anhand des Kriteriums "Wohnsitz" zulassen, kann eine Einbeziehung von Erwerbszweitwohnungen über diese Norm erfolgen.

 

  1. Die jetzige Ausgaberegelung benachteiligt Personen, die sich um die familiäre Pflege von Familienangehörigen kümmern, aber selber nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises erfüllen, diese jedoch bei dem zu pflegenden Familienmitglied gegeben sind. Da die Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO (nur) eine Differenzierung anhand des Kriteriums "Wohnsitz" zulassen, kann eine Einbeziehung von pflegenden Angehörigen nur über die Ausnahmeregelung des § 46 StVO erfolgen. Durch die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis („Pflegevignette“) kann ihnen jedoch die gleiche Parkberechtigung eingeräumt werden wie dem zu pflegenden Familienmitglied. Da der aktuelle Trend immer mehr dazu geht, dass Menschen in ihrem gewohnten Umfeld alt werden und sich wieder mehr Familienmitglieder um die Pflege älterer Familienmitglieder kümmern, muss diese Bevölkerungsgruppe nachhaltig unterstützt werden. Der Begriff „pflegende Angehörige“ ist rechtlich definiert. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie regelmäßig ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder pflegen, um eine Ausnahmeerlaubnis zu erhalten.
    Die Ausgaberegelung für pflegende Angehörige wird bereits in vielen Städten Deutschlands, wie zum Beispiel in Rostock, Rothenburg ob der Tauber und Lüdenscheid, praktiziert. In Rothenburg ob der Tauber wird auf diese Möglichkeit und deren Voraussetzungen ausdrücklich unter dem prägnanten Schlagwort „Pflegevignette“ hingewiesen. Auch nach bisheriger Greifswalder Verwaltungspraxis werden schon Ausnahmeerlaubnisse für entsprechende Fälle ausgegeben, jedoch ist dies oft nicht bekannt, weshalb darüber öffentlich (insb. auf der städtischen Internetseite) informiert werden sollte.

 

  1. Das Ziel der Evaluierung ist der Abgleich mit den ursprünglichen Zielen der Reduzierung des Parkdrucks in den verschiedenen Parkbereichen. 
    Sollte sich im Zuge der Evaluierung herausstellen, dass es sich ggf. um einen kleinen Personenkreis handelt, der von der Anpassung betroffen ist, und dass ebenso der Parkdruck in verschiedenen Parkbereichen durch die Anpassung nicht wieder drastisch zunimmt, sollte nach einem Jahr die Beschlussvorlage nach Wiedervorlage langfristig angenommen werden.

 

[1]https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/10/rs20051011_1bvr123200.html

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