Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/951
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Gebühren und Entgelte für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr (Feuerwehrgebühren- und -entgeltsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
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Beratung
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06.03.2017
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Geplant
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Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung
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Beratung
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07.03.2017
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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20.03.2017
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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03.04.2017
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende 2. Änderung der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Gebühren und Entgelte für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr (Feuerwehrgebühren- und -entgeltsatzung).
Sachdarstellung
Die Gemeinden haben gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg- Vorpommern (BrSchG M-V) als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterhält die Universitäts- und Hansestadt Greifswald eine Berufs- sowie eine freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
Gemäß § 21 Abs. 1 BrSchG M‑V sind bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren Brandsicherheitswachen durch die Gemeinde zu stellen, wenn der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht selbst nachkommt. Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 7 BrSchG M-V sind die Kosten für die Durchführung der Brandsicherheitswache durch den Veranstalter zu erstatten.
Die Kostenerstattung erfolgt auf der Grundlage der örtlichen Gebührenregelung. Da die Aufgabe der Brandsicherheitswache grundsätzlich den Veranstalter trifft, muss er zunächst eigene, geeignete Kräfte zur Absicherung der Brandsicherheitswachdienste heranziehen. Erst wenn ihm dies nicht möglich ist, wird die Brandsicherheitswache zur Aufgabe der Gemeinde.
Die Brandsicherheitswache wird regelmäßig durch die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr ausgeübt und zwar zusätzlich zu der Tätigkeit, die Gegenstand der Kalkulation der übrigen Feuerwehrgebühren ist.
Die Kosten der Brandsicherheitswachen beschränken sich auf die damit verbundene Arbeitszeit. Es ist grundsätzlich der jeweils aktuell gültige Mindestlohn anzuwenden. Dies vermeidet zugleich falsche Anreize und einen unzulässigen Eingriff in den öffentlichen Wirtschaftsraum durch die Feuerwehr Greifswald.
Die vorliegende Beschlussvorlage sieht die automatische Anpassung der Feuerwehrgebühren- und -entgeltsatzung an den aktuellen Mindestlohnsatz vor. Durch die dynamische Verweisung auf das Mindestlohngesetz und dazu ergehenden Rechtsverordnungen der Bundesregierung soll zu dem vermieden werden, die Satzung nur aufgrund des sich geänderten Mindestlohnsatzes innerhalb des auf 3 Jahre gebundenen Kalkulationszyklusses ändern zu müssen.
Da die entstehenden Einnahmen wie bisher direkt als Ausgaben an die durchführenden Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr ausgezahlt werden, ergeben sich keine Veränderungen im Haushalt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
Finanzierung |
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Teilhaushalt |
Produkt-Sachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
07 |
12601.43229000 |
Benutzungsgebühren |
30.000 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
2017 ff. |
30.000 |
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HHJahr |
Produkt-Sachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten |
Ja Nein:
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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34,2 kB
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2
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öffentlich
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257,5 kB
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