Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1096
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss zum Ausbau des Trelleborger Weges sowie zur Abschnittsbildung, Kostenspaltung und Klassifizierung für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme nach der Straßenbaubeitragssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Ortsteilvertretung Ostseeviertel (OTV OV)
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Beratung
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04.09.2017
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Gestoppt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
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Beratung
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11.09.2017
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Gestoppt
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Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung
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Beratung
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12.09.2017
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Gestoppt
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Hauptausschuss (HA)
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Beschlussfassung
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18.09.2017
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt den Straßenausbau des „Trelleborger Weg“, sowie die Abschnittsbildung, die Kostenspaltung und die Klassifizierung, um eine rechtssichere Abrechnung der Straßenbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) und der Straßenbaubeitragssatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in der gültigen Fassung (SABS) zu gewährleisten (vgl. Anlage beigefügten Übersichtsplan):
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Der „Trelleborger Weg“ soll entsprechend dem anliegenden Übersichtsplan ausgebaut werden.
- Zur beitragsrechtlichen Abrechnung soll für die Baumaßnahme – nach der gemäß § 8 Abs. 4 KAG M-V i.V.m. § 5 Abs. 2 SABS zu beschließenden Abschnittsbildung - ein Abrechnungsabschnitt von der Einmündung „Stettiner Straße“ bis zum nördlichen Ende des „Trelleborger Weg“ gebildet werden.
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Da nicht alle Teileinrichtungen des „Trelleborger Weg“ vom Ausbau betroffen sind, soll eine Kostenspaltung gemäß § 7 der SABS und § 7 Abs. 3 KAG M-V erfolgen. Das Ausbauprogramm umfasst die Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung, Gehweg und Straßenbegleitgrün.
- Der „Trelleborger Weg“ wird in seiner gesamten Länge zur Anliegerstraße klassifiziert. Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 4 Abs. 2 der SABS anteilige Kosten in Höhe von 75 v. H. aufzubringen.
- Für die Straßenbaumaßnahme können gemäß § 7 Abs. 4 KAG i.V.m. § 8 SABS Vorausleistungen auf die künftige Beitragsschuld erhoben werden. Davon wird im vorliegenden Fall abgesehen.
Sachdarstellung
Der „Trelleborger Weg“ befindet sich im Fördergebiet „Stadtumbau Ost“ im Ostseeviertel. Da der Zustand der Anlage sehr schlecht ist, soll diese erneuert bzw. instand gesetzt werden. Dazu wurde ein Fördermittelantrag beim Landesförderinstitut gestellt und auch genehmigt. Da Fördermittel jedoch nachrangig zu berücksichtigen sind, war zu prüfen ob die Maßnahme „Trelleborger Weg“ umlagefähig ist.
Nach § 8 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 1 der SABS sind zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Straßenbaubeiträge zu erheben.
Der „Trelleborger Weg“ wird nicht in seiner kompletten Länge ausgebaut, sondern ab den Parkplatzflächen, die sich nördlich von der Einmündung Rigaer Straße befinden, bis zum nördlich gelegenen Garagenkomplex.
Im südlichen Bereich bis zur Einmündung Stettiner Straße findet lediglich eine Instandsetzung der Straßendecke statt. Gehweganlage und Beleuchtung sind hier bereits vorhanden.
Ab der Einmündung Stettiner Straße handelt es sich bei der Straßenfläche immer noch um Instandsetzung, aber der Gehweg, die Straßenbeleuchtung und das Straßenbegleitgrün sind als Ausbau zu betrachten und somit beitragsfähig. Darum ist eine Abschnittsbildung von der Einmündung „Stettiner Straße“ bis zum Garagenkomplex nördlich der Straße „Trelleborger Weg“ nötig. Diese Strecke ist gleichzeitig auch der Abrechnungsabschnitt.
Da nur die Teileinrichtungen selbstständiger Gehweg, Straßenbeleuchtung und Straßenbegleitgrün beitragsrechtlich relevant ausgebaut werden, ist eine Kostenspaltung vorzunehmen.
Der Kostenspaltungsbeschluss ist notwendig, damit die Kosten zeitnah auf die Anlieger umgelegt werden und mit einem Straßenbaubeitrag beschieden werden können. Der Straßenausbau könne ansonsten erst als abgeschlossen betrachtet werden, wenn alle Teileinrichtungen der Erschließungsanlage ausgebaut wurden.
Der „Trelleborger Weg“ wird in diesem Abschnitt zur Anliegerstraße klassifiziert. Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 4 Abs. 2 SABS anteilige Kosten in Höhe von 75 v.H. aufzubringen.
Der „Trelleborger Weg“ dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihm verbundenen Grundstücke und ist daher Anliegerstraße i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 SABS.
Nach § 8 der SABS können auf die künftige Beitragsschuld Vorausleistungen bis zu 80% des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen.
Für diese Straßenbaumaßahme ist es nicht sinnvoll Vorausleistungen zu erheben, da mit dem Straßenausbau des „Trelleborger Weg“ bereits am 29. Mai 2017 begonnen wurde und der Abschluss der Maßnahme bereits im Herbst 2017 geplant ist. Die Bescheidung kann jedoch frühestens nach dem Kostenspaltungsbeschluss der Bürgerschaft beginnen.
Die Öffentlichkeit wurde bereits im September 2016 in der OTV Ostseeviertel sowie im Bauausschuss über diese Maßnahme informiert. Die vollständige Ausführungsplanung lag im Dezember 2016 vor. Die Fördermittelbewilligung erfolgte mit Bescheid vom 14.03.2017. Im unmittelbaren Anschluss wurden die ersten baulichen Maßnahmen und Baumfällungen durchgeführt.
Eine nochmalige Beteiligung der Anlieger entsprechend des im Dezember 2016 neu gefassten § 2 Abs. 3 SABS ist nicht erfolgt. Angesichts des bereits fortgeschrittenen Planungsstandes und des laufenden Förderverfahrens wäre eine Abstandnahme vom Bauprojekt nicht mehr zweckmäßig gewesen und hätte in voller Höhe der Planungskosten einen Schaden für den städtischen Haushalt verursacht. Die bereits vorliegenden Planungen in einem Kostenumfang von 87.000,00 € wären vergebliche Aufwendungen gewesen. Eine Förderung für nichtumgesetzte Planungen über Städtebaufördermittel wird nicht gewährt.
Finanzierung |
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Teilhaushalt |
Produkt-Sachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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51103070- 23932400 |
Sonderposten für öff. nutzbare Objekte von Dritten |
114.000,00 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
2018 |
0,00 |
0,00 |
114.000,00 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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258 kB
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