Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1161
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)
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Beratung
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11.10.2017
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Geplant
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Ortsteilvertretung Schönwalde I/Südstadt (OTV SW I)
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Beratung
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12.10.2017
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
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Beratung
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16.10.2017
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Geplant
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Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung
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Beratung
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17.10.2017
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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23.10.2017
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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06.11.2017
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Sachdarstellung
Mit der 3. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen (Beschl.-Nr. B147– 05/15) hat die Bürgerschaft die Erhöhung der Standgelder und Tagessätze für die Nutzung der kommunalen Markt- und Veranstaltungsflächen beschlossen.
Der Kalkulationszeitraum für die derzeit gültige Benutzungs- und Gebührensatzung beträgt drei Jahre und endet am 31.12.2017. Mit der neu zu beschließenden Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung erfolgt die Neukalkulation der Marktgebühren und Tagessätze für die Jahre 2018 bis 2020.
In diesem Zusammenhang wurden nicht nur die Marktgebühren, sondern auch die gesamte Benutzungs- und Gebührensatzung auf ihre Aktualität und Praxistauglichkeit geprüft.
Die Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung enthält deshalb sowohl redaktionelle Änderungen als auch neue Regelungen, die sich aus den Erfahrungen bei der Umsetzung der letzten Jahre ergeben haben. So wurde z. B. zur besseren Übersicht ein Inhaltsverzeichnis aufgenommen und die Satzung neu strukturiert. Neu sind u.a. Regelungen zur Müllvermeidung bei der Abgabe von Speisen und Getränken sowie zum Umgang mit Straßenkünstlern und Straßenmusikern. Speisen und Getränke sollen zukünftig nur in pfandpflichtigen, wiederverwertbaren oder kompostierbaren sowie mitverzehrbaren Verpackungen abgegeben werden.
Die Regelungen zu den Straßenkünstlern und Straßenmusikern sind erforderlich, da es bei der Marktdurchführung sowie bei den stattfindenden Veranstaltungen teilweise zu Störungen des Markt- bzw. Veranstaltungsgeschehens kam.
In Summe aller vorgenannten inhaltlichen und redaktionellen Änderungen wird es als sachdienlich angesehen, die Satzung insgesamt neu zu fassen und die derzeit gültige Satzung außer Kraft zu setzen.
Die Veränderungen im Satzungstext sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse dargestellt.
Bei der Kalkulation der Marktgebühren werden die prognostizierten Gesamtaufwendungen auf die voraussichtlich zu erwartende Nutzung verteilt. Dabei werden die für jede Marktfläche durchschnittlich genutzten Quadratmeter der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Die neu erarbeitete Kalkulation der umlagefähigen Aufwendungen beruht auf einem Kostendeckungsgrad von 100 %.
Die Berechnung der Umlagen der allgemeinen Kostenstellen erfolgt auf der Grundlage der Gewichtung der Quadratmeter unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit.
Bei den Reinigungskosten wird ein Öffentlichkeitsanteil von 33 % abgezogen. Da die Reinigung der vom Wochenmarkt genutzten Fläche nicht im Turnus der Straßenreinigung enthalten ist und eine Reinigung auch ohne stattfindenden Wochenmarkt erfolgen müsste, können nur zwei von durchschnittlich drei Reinigungen pro Woche dem Wochenmarkt zugerechnet werden.
Hinsichtlich des Personalaufwandes wird der Durchschnitt der voraussichtlich in den nächsten drei Jahren anfallenden Kosten in Ansatz gebracht. Dabei wird eine Steigerung der Personalkosten unter Berücksichtigung bevorstehender Tarifvertragsänderungen von jährlich ca. 2% berücksichtigt. Von den in Ansatz zu bringenden Kosten wird der Verwaltung der Veranstaltungsflächen „Forum am Museumshafen“ und „Festspielplatz an der Jungfernwiese“ 12 % , dem Tagessatz für den Historischen Marktplatz 7 % und dem des Fischmarktes 1% der Gesamtpersonalkosten zugeordnet. Die übrigen prozentualen Personalkosten werden auf die allgemeine Kostenstelle „Märkte“ verteilt.
Die Aufwendungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung, die nicht spezifisch den Märkten oder den Veranstaltungsflächen zugeordnet werden konnten, werden entsprechend der prozentualen Aufteilung der Personalkosten in Ansatz gebracht.
Das Gleiche gilt für die innere Verrechnung, die sonstigen Personalkosten sowie für die sonstigen laufenden Aufwendungen.
Entsprechend der Dienstanweisung Nr. 20–7 zur Durchführung der Kosten- und Anlagenrechnung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird die Verzinsung des Anlagenkapitals mit 6 v. H. berechnet.
Gegenüber der derzeit gültigen Benutzungs- und Gebührensatzung für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen handelt es sich bei den neu kalkulierten Gebühren um eine Bruttogebühr.
Bei einer im Jahr 2016 durchgeführten Betriebsprüfung des BgA Märkte (Produkt 57300) durch das Finanzamt Rostock wurde festgestellt, dass es sich bei der entgeltlichen Überlassung von Stellflächen auf den Märkten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald um eine einheitliche steuerfreie Grundstücksvermietung gemäß § 4 Nr.12a UStG handelt.
Bis zum Jahr 2016 wurde die Option nach § 9 UStG in Anspruch genommen, damit es nicht zur Rückzahlung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge gekommen wäre.
Diese Option ist jedoch nur in dem Umfang möglich, wie nachgewiesen werden kann, dass der Leistungsempfänger ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist.
Ein großer Teil der am Wochenmarkt teilnehmenden Händler sind als Kleinunternehmer i. S. §19 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig. Aufgrund dieser Tatsache wurde im Zusammenwirken mit dem Amt 20 entschieden, ab 2017 keine Umsatzsteuer mehr zu erheben.
Der Vergleich der tatsächlich durch den Händler zu entrichtenden Bruttogebühr der derzeit gültigen Benutzungs- und Gebührenordnung gegenüber der Neukalkulation der Gebühren für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 stellt sich bei den Wochenmärkten teilweise positiv dar (Anlage 5).
Dies resultiert aus der Steigerung der Auslastung der Wochenmarktfläche als auch aus der positiven Entwicklung bei der Vermietung der Veranstaltungsflächen in den letzten drei Jahren.
Ersichtlich wird dies bei der Betrachtung der Entwicklung des Kostendeckungsgrades für das Produkt 57300. Lag der Kostendeckungsgrad 2014 noch bei 52,7 %, so ist 2016 ein Kostendeckungsgrad von 84,4 % zu verzeichnen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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3,9 MB
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2
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533,5 kB
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3
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27,9 kB
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4
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317,2 kB
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5
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44,7 kB
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6
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öffentlich
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31,3 kB
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7
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öffentlich
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38,1 kB
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