Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1187
Grunddaten
- Betreff:
-
Strandbad Eldena
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
|
Beratung
|
|
|
16.10.2017
| |||
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung
|
Beratung
|
|
|
17.10.2017
| |||
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur
|
Beratung
|
|
|
17.10.2017
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
|
23.10.2017
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beratung
|
|
|
06.11.2017
| |||
●
Gestoppt
|
|
Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
|
Beratung
|
|
|
15.01.2018
| |||
●
Gestoppt
|
|
Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
|
Beratung
|
|
|
05.03.2018
| |||
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
|
Beschlussfassung
|
|
|
23.04.2018
|
Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beauftragt den Oberbürgermeister zu prüfen, welche Folgerungen sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. September 2017 in dem Verfahren 10 C 7.16 für das Strandbad Eldena ergeben. Dabei sind insbesondere die Frage der Erhebung des Eintritts und des ungehinderten Zugangs zum Strandbad zu prüfen.
Sachdarstellung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass die Einzäunung und Bewirtschaftung nahezu des gesamten Meeresstrandes der Gemeinde Wangerland als kostenpflichtiges kommunales Strandbad rechtswidrig ist. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht aus § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG- hergeleitet, dass das Recht zum unentgeltlichen Betreten fremder Grundstücke in der freien Landschaft verfassungskonform auf Straßen und Wege und ungenutzte Grund-flächen beschränkt ist, sofern das Landesrecht keine weitergehenden Rechte vorsieht. Der Strand ist Teil der freien Landschaft auch, soweit er künstlich angelegt wurde. Eine das Betretensrecht ausschließende Nutzung liegt nicht schon in der Umzäunung des Strandes oder in Maßnahmen, die den bisherigen Zustand erhalten, etwa im Aufspülen von Sand oder in der Strandreinigung. Die Ausstattung des Strandes mit Infrastruktureinrichtungen für den Badebetrieb und der Betrieb des Strandbades selbst stellen eine Nutzung dar, sofern sie sich nicht darin erschöpfen, das nach dem Gesetz unentgeltlich zu gewährende Betreten zum Spazierengehen und Baden zu kommerzialisieren. Das Recht zum unentgeltlichen Betreten erstreckt sich daher hier nicht auf Teilflächen, die durch mehrere, miteinander in funktionalem Zusammenhang stehende Einrichtungen des Bade-betriebs geprägt sind. Auf die Rechtmäßigkeit des Strandbadbetriebs kommt es für die Begrenzung des Betretensrechts nach § 59 Abs. 1 BNatSchG nicht an. Diese Vorschrift soll eine Beeinträchtigung der tatsächlichen Nutzung fremder Grundstücke verhindern und ist darauf angelegt, dass jeder den Umfang zulässigen Betretens nach eigenem Augenschein und nicht erst nach rechtlicher Prüfung beurteilen kann.
Bei der Überprüfung ist zudem zu berücksichtigen, dass nach § 27 Absatz 4 Satz 3 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz -NatSchAG M-V) das Wandern entlang des Strandes nicht gehindert oder abgabepflichtig gemacht werden darf.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmendbedingungen ist zu prüfen, ob das Betreten des Strandbades Eldena weiterhin von der Entrichtung eines Eintritts abhängig gemacht werden darf und ob nicht ein ungehinderten und Zugang gewährleistet sein muss