Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1167

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald folgende

Wesentlichkeitsgrenzen für die Erstellung der Jahresabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2013:

 

  1. Gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 100.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

  1. Gemäß § 45 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 100.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

  1. Gemäß § 46 Abs. 2 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Teilergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 100.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
  2. Gemäß § 46 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Teilfinanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 100.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

  1. Gemäß § 47 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind erhebliche Veränderungen bei Bilanzposten im Vergleich zum Vorjahr mindestens ab 100.000 EUR zu erläutern.

 

  1. Gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 16 GemHVO-Doppik sind die Rückstellungen für sonstige finanzielle Verpflichtungen und sonstige Aufwandsrückstellungen, die dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ zuzuordnen sind, zu erläutern. Weitere Positionen, die in der Bilanz unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen“ gesondert und eindeutig ausgewiesen werden, sind im Anhang nicht näher zu erläutern.

 

  1. Gemäß § 12 Abs. 1 KomDoppikEG M-V erfolgen Korrekturen gegen die Kapitalrücklage ab 1.000 EUR im Einzelfall.
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Sachdarstellung

Zu 1. - 4.: Die Erläuterungen erheblicher Unterschiede zwischen den Ansätzen und Ergebnissen im Anhang zur Jahresrechnung der Stadt werden jeweils auf eine Wesentlichkeitsgröße ab 100.000 EUR abgestellt. Grundlage dieser Darstellung bildet eine Abwägung zwischen den in ihrer Größenordnung für den Gesamthaushalt und einzelnen Teilhaushalten der Stadt maßgeblichen Haushaltsabweichungen und einem angemessenen, verständlichen Erläuterungsumfang des Anhangs zur Bilanz. Erfahrungen aus den Vorjahren wurden in die Findung dieser Wertgrenze einbezogen.

 

Zu 5.: Erhebliche Veränderungen zu den jeweiligen Bilanzposten des Haushaltsvorjahres sind im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben und zu erläutern. Als erhebliche Veränderung gilt in diesem Sinne die Veränderung eines Bilanzpostens im Vergleich zum Vorjahr von mindestens 100.000 EUR. Darüber hinaus erfolgt die Abbildung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Stadt (§ 60 Abs. 1 KV M-V). Aus diesem Grund finden zusätzliche Angaben und Erläuterungen statt, soweit es zum Verständnis von einzelnen Bilanzposten erforderlich ist.

 

Zu 6.: Im Anhang zum Jahresabschluss sind bis auf weiteres alle Rückstellungen, die unter dem Bilanzposten „sonstige Rückstellungen“ ausgewiesen werden, gesondert nach Kontenarten untergliedert.

 

Zu 7.: Ergeben sich fehlerhafte und nicht angesetzte Werte in der Eröffnungsbilanz, so sind die Korrekturen gegen die Kapitalrücklage des jeweiligen Jahresabschlusses ab 1.000 EUR im Einzelfall vorzunehmen.

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Beschlüsse

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16.10.2017 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen

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19.10.2017 - Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)

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23.10.2017 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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06.11.2017 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich