Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1273
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung ökologischer Baubegleitung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
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Beratung
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15.01.2018
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Geplant
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Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung
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Beratung
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16.01.2018
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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29.01.2018
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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22.02.2018
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Beschlussvorschlag
1. Die Bürgerschaft beschließt, dass Bauvorhaben auf dem Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald künftig mit unabhängiger ökologischer Baubegleitung durchgeführt werden, wenn durch das Bauvorhaben Bäume betroffen sind, die gemäß der §§ 18 oder 19 des Gesetzes des Landes Mecklenburg Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) oder der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Baumschutzsatzung) geschützt sind.
2. Nach Abschluss jedes Bauvorhabens ist der Genehmigungsbehörde über die ökologische Baubegleitung zu berichten.
Sachdarstellung
Mit der Einführung der ökologischen Baubegleitung soll der in den einschlägigen Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege (kurz RAS-LP, hier insb. RAS-LP 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) sowie der entsprechenden Norm des Deutschen Institutes für Normung (kurz DIN, hier insb. DIN 18920) vorgesehene Schutz von Bäumen bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen gewährleistet werden. Während in Greifswald bei Entscheidungen über Baumfällungen in der Regel sachgemäß zwischen dem Interesse an der Erhaltung der Bäume und den planerischen bzw. gestalterischen Zielen der Baumaßnahme abgewogen wird, ist der Schutz von Bäumen, die nicht gefällt werden sollen, aber durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden können, nicht durchgängig gegeben. Eine Schutzverpflichtung ergibt sich indes bereits aus §18 (2) und §19 (1), wonach "alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung" bzw. "nachteiligen Veränderung führen können", verboten sind. Konkretisiert, aber nicht ersetzt, werden diese Verbote in §4 der kommunalen Baumschutzsatzung. In Greifswald ist immer wieder zu beobachten, dass entgegen der Verbote nach § 4 der Baumschutzsatzung z.B. Kronenbereiche von Bäumen befahren oder zur Ablagerung von Baumaterial genutzt werden, obwohl hierdurch der Boden verdichtet wird und dies eine Schädigung des Wurzelwerkes zur Folge hat. In anderen Fällen werden bei Grabungsarbeiten vorgeschriebene Abstände nicht eingehalten, wodurch es zur Freilegung von Wurzeln kommt oder diese sogar als die Grabungsarbeiten erschwerende Störungen einfach abgeschnitten werden. Wo Abstände aus sachlichen Gründen nicht eingehalten werden konnten, werden die Wurzeln nicht immer mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt. Im Gegensatz zu Fällungen sind die Folgen dieser Beeinträchtigungen erst mittel- bis langfristig festzustellen, da die Schäden an den betroffenen Bäumen zeitlich sehr verzögert eintreten und meist erst dann gutachterlich festgestellt werden können. Dies ist möglicherweise auch der Grund für die bislang mangelnde öffentliche Wahrnehmung dieses Problems. Tritt eine Schädigung jedoch erst verzögert zutage, ist die Ermittlung der Ursache schwierig, der Verursacher nicht mehr zweifelsfrei ermittelbar. Eine Haftung ist dann unmöglich. Zur Vermeidung von Schädigungen geschützter Bäume ist eine unabhängige ökologische Baubegleitung zweckmäßig. Durch sie wird die Gewährleistung des gesetzlich bzw. durch kommunale Satzung vorgeschriebenen Schutzes der Bäume im Stadtgebiet sichergestellt. Gemäß § 17 (1) BNatSchG ist die genehmigende Behörde für die Anordnung einer ökologischen Baubegleitung zuständig und nach Absatz 7 auch befugt, sich über die getroffenen Maßnahmen berichten zu lassen.