Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1310

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Reduzieren

Sachdarstellung

Nach § 24 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch hat ein Kind, dass das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. In der jüngsten Rechtsprechung zu dieser Vorschrift wird ein kombinierter Fuß- und Busweg von 30 Minuten zu einer entsprechenden Einrichtung als noch zumutbar angesehen. In jedem Fall kommt es auf die konkrete Situation an. 

 

              Dies vorausgeschickt, bestehen im hiesigen Stadtgebiet gesetzeswidrige Zustände. Nach einem Artikel der Ostsee-Zeitung vom 6.1.2018 geht die Kreisverwaltung für den Zeitraum bis Mai 2018 von 95 Kindern auf der Warteliste für einen Platz in einer Kindertagespflegeeinrichtung aus. Demgegenüber behauptet derselbe Vertreter des Landreises noch in einer Verlautbarung auf der

 

Internetseite des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 15.12.2017, dass eine solche Warteliste nicht existiere. Des Weiteren steht der Landkreis Vorpommern-Greifswald auf dem Standpunkt, dass die Stadt dafür zuständig sei, neue Kitas zu planen und mit Greifswalder Trägern von Kitas über Kapazitätserweiterungen zu verhandeln, da es sich um den Bereich des eigenen Wirkungskreises handele. Und das obwohl der Landesgesetzgeber durch § 14 Absatz 1 Satz 2 Kifög M-V den Sicherstellungsauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich geregelt hat. Danach hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass der Bedarf an Kindertagesstätten durch einen den Anforderungen dieses Gesetzes genügenden Bestand von Einrichtungen und Diensten gedeckt wird. 

 

Demgegenüber lässt sich der Oberbürgermeister in dem vorgenannten Artikel

mit den Worten zitieren, dass er dazu eine andere Auffassung habe.

 

              Die Eltern dieser Stadt haben einen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine frühkindliche Förderung ihrer Kinder bis zum dritten Lebensjahr. Diesen gilt es von der zuständigen Stelle zu erfüllen. Ob dies der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist oder die Wohnsitzgemeinde ist den Kindern und ihren Eltern zu Recht ziemlich gleichgültig. Sie erwarten vernünftige Lösungen. Hierzu gehört zunächst eine belastbare Ermittlung des Bedarfes der sich sinnvollerweise auch gleich auf die gesamte Vorschul- und Schulbetreuung der Kinder mit einschließt. Daran anknüpfend müssen die zuständigen Stellen zeitnah ein Lösungskonzept vorlegen und nicht sich gegenseitig die Verantwortung zuzuschieben und die Eltern mit ihrem berechtigten Anliegen im Regen stehen lassen. Dazu kann es gehören günstig Baugrundstücke für den Kita-Neubau zu überlassen, wie es die Stadt in der Vergangenheit schon getan hat, dazu können unmittelbare Zuschüsse an potentielle Betreiber gehören oder wenn das alles nicht zu dem gewünschten Erfolg führt, der eigene Neubau durch den zuständigen Träger. Darauf haben die Eltern einen Anspruch und können nicht den lapidaren Hinweis abgespeist werden, man brauche keinen KitaGipfel, da man sich bereits im Sommer 2017 getroffen habe.

 

Kommt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, bestehen Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung gegen ihn. Also ist der Landkreis Vorpommern-Greifswald von den betroffenen Eltern vor dem Landgericht Stralsund zu verklagen. Dass dies von Erfolg gekrönt ist, zeigen bereits zahlreiche hierzu ergangene Urteile aus anderen Regionen Deutschlands.

 

Nur wenn alle im Bereich der UHGW agierenden Träger von Kindertageseinrichtungen und auch Tagesmütter verpflichtend am Kitaportal des Landkreises teilnehmen, kann es zu einem transparenten Verfahren und einer detaillierten Bestandsanalyse kommen.

 

Um dem Thema gerecht zu werden und in einen breiten Austausch zu kommen, erachten wir einen Kitagipfel für hilfreich und eine gute Methode die Situation auf Augenhöhe anzugehen.

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

29.01.2018 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

Erweitern

22.02.2018 - Bürgerschaft (BS) - mit Änderungen