Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1343

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz die Aufnahme der als Anlage aufgeführten Personen in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen und Hilfsschöffen für das Amtsgericht und für das Landgericht.

Reduzieren

Sachdarstellung

Im Herbst 2018 sind für die Wahlperiode vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 die Schöffen und Hilfsschöffen für das Amtsgericht Greifswald sowie die Strafkammer des Landgerichts Stralsund zu wählen. Die Wahl wird nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) durchgeführt.

 

Die Wahl findet auf Grundlage von Vorschlagslisten der Städte und Gemeinden statt. Die Aufstellung der Vorschlagsliste sowie deren Bekanntmachung über die Auslegung haben durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald bis zum 01.05.2018, die Auslegung dieser bis zum 01.06.2018 für eine Woche zu erfolgen. Bis zum 01.07.2018 ist die Vorschlagsliste an das Amtsgericht Greifswald zu übersenden.

 

Durch den Präsidenten des Landgerichtes Stralsund wurde die Zahl der für die kommende Amtszeit benötigten Schöffen (§ 43 GVG) ermittelt und der auf die Universitäts- und Hansestadt Greifswald entfallende Anteil mit 37 Personen bestimmt. 83 Greifswalder Bürgerinnen und Bürger haben sich beworben.

 

Die Vorschlagsliste, die gemäß §§ 36 und 77 GVG von der Gemeinde aufgestellt wird, soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

 

Das verantwortungsvolle Schöffenehrenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsfähigkeit. Da es entscheidend darauf ankommt, für das Schöffenamt Personen zu gewinnen, die an der Tätigkeit Interesse haben, sind Personen, die sich selbst beworben haben – bei gegebener Eignung – berücksichtigt worden. Vorschläge von den Fraktionen der Bürgerschaft gab es keine.

 

Die Gemeinde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die vorgeschlagenen Bewerber die Anforderungen an das Amt erfüllen. Zwingend zu beachten ist die gesetzliche Anforderung, dass die Schöffen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 31 GVG). Die Schöffen müssen bei ihrem Amtsantritt mindestens 25 Jahre alt sein und sollen das siebzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Bewerber muss zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Gemeinde wohnen oder aber erklären, dass er bei Zweitwohnsitznahme in der Gemeinde seinen Lebensmittelpunkt hat (§ 33 Nr. 3 GVG).

 

Nach Überprüfung dieser gesetzlichen Voraussetzungen wurden die Bewerber in einer nach §§ 36 und 77 GVG zu erstellenden Vorschlagsliste aufgenommen. Diese muss den Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, die Wohnanschrift und den Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten (§ 36 Abs. 2 Satz 2 GVG).

 

Für die abschließende Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

 

Aus den von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vorgeschlagenen Personen werden von einem Wahlausschuss beim Amtsgericht Greifswald die Haupt- und Hilfsschöffen für den Amtsbereich Greifswald gewählt.

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

19.03.2018 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

Erweitern

12.04.2018 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich