Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1435
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsbeschluss zum Beschluss B439-16/16, Abschnittsbildung, Kostenspaltung und Klassifizierung für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme von Straßen im Ortsteil Ladebow, Bereich Flugplatzsiedlung nach der Straßenbaubeitragssatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
|
07.05.2018
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
24.05.2018
|
Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt für den Straßenausbau im Ortsteil Ladebow – Bereich Flugplatzsiedlung – den Bürgerschaftsbeschlusses Nr.: B439-16/16 vom 10.11.2016
„Beschluss zur Abschnittsbildung, Kostenspaltung und Klassifizierung für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme von Straßen im Ortsteil Ladebow, Bereich Flugplatzsiedlung nach der Straßenbaubeitragssatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“
dahingehend zu ändern, den Bereich Clara-Zetkin-Str. 2 aus dem Abschnitt herauszunehmen. Der neu zu bildende Abschnitt beginnt somit ab dem Grundstück Clara-Zetkin-Str. 3 und geht bis zum Grundstück Clara-Zetkin-Str. 6. Die anderen Abschnitte im Bereich der FPS Ladebow bleiben von der Änderung unberührt und sollen wie geplant ausgebaut werden.
Sachdarstellung
Bei der Begehung am 31.1.2018 wurde festgelegt, dass der Abschnitt vor dem Haus Clara-Zetkin-Straße 2 in die Ausbaumaßnahme nicht einbezogen wird, da die Betonflächen noch so weit intakt sind, dass sie instandgesetzt werden können. Ver - und Entsorgungsleitungen sollen in diesem Bereich nicht erneuert werden. Das entspricht den Planungen. Somit entfallen die im §1 Straßenausbausatzung enthaltenen Vorteile aus Inanspruchnahme dieser Einrichtung für die Anlieger.
Von diesem Änderungsbeschluss bleiben alle anderen Abschnitte des geplanten Straßenausbaus unberührt. Hier soll die Ausbaumaßnahme wie geplant ausgeführt werden.
§ 1 SBBS …
„die Stadt erhebt Beiträge von Beitragspflichtigen, denen Vorteile aus der Inanspruchnahme dieser Einrichtung entstehen.“