Informationsvorlage - 06/1445
Grunddaten
- Betreff:
-
Spielplatz Friedrichshagen, Bürgerschaftsbeschluss B 629-25/18 vom 22.02.2018
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Erledigt
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Ortsteilvertretung Friedrichshagen (OTV Fr)
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Beratung
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30.05.2018
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Erledigt
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Ausschuss für Sport, Soziales und Jugend
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Beratung
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04.06.2018
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Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung
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Beschlussfassung
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06.06.2018
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Beschlussvorschlag
Die OTV Friedrichshagen, der Ausschuss für Sport, Soziales und Jugend sowie der Ausschuss für Bauwesen, Umwelt und Infrastruktur nehmen zur Kenntnis, dass im Ortsteil Friedrichshagen sowohl eine Fläche an der Buswendeschleife (Flurstück 33 der Flur 2 in der Gemarkung Friedrichshagen mit einer Gesamtgröße von ca. 2.100 m²) als auch eine Fläche an der Friedrichshäger Straße südlich Haus Nr. 29 (Teilfläche des Flurstück 44/6 der Flur 3 in der Gemarkung Friedrichshagen mit einer Gesamtgröße von ca. 1.000 m²) zur Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes in Betracht kommen.
Sachdarstellung
Mit Bürgerschaftsbeschluss B 629-25/18 vom 22.02.2018 hat die Bürgerschaft den Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten der Errichtung eines Spielplatzes zur Verbesserung der Infrastruktur für den Ortsteil Friedrichshagen umsetzbar sind. In der Sachdarstellung/Begründung jenes Bürgerschaftsbeschlusses wurde ausgeführt:
Der Ortsteil Friedrichshagen besitzt keinen öffentlichen Spielplatz. Durch den Zuzug vieler junger Familien ist die Zahl der Kinder bereits auf über 50 gestiegen und wird weiter steigen.
Die jungen Familien sind an die Ortsteilvertretung herangetreten mit der Frage nach einem Spielplatz für ihre Kinder. Die OTV plant den Kauf von Spielgeräten aus den Mitteln des OTV Budget, um hier einen Anfang zu machen. Die Pflege der Anlage kann vorerst durch die Anlieger erfolgen. Versicherung und eine jährliche Überprüfung der Anlage muss durch die Stadt erfolgen. Eine Verpflichtung für die Gemeinde, bedarfsgerecht Flächen für Spielplätze zu planen und bereitzustellen, ergibt sich aus der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetzt (KJHG): Die Gemeinden sind gem. § 2 Abs. 1 KV M-V im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortlichkeit zu regeln.
Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehört u.a. die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen (vgl. § 2 abs. 2 KV M-V), denen Spielplätze zuzurechnen sind.
Spielplätze werden den „weichen Standortfaktoren“ zugerechnet. Insofern sind Anzahl und Ausstattung der Spielplätze auch Gradmesser für die Wohn- und Lebensqualität in der Kommune.
(siehe: Jugendhilfeplanung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald 2. Fortschreibung der Spielplatzplanung).
Aus städtebaulicher Sicht gibt es keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Errichtung eines Spielplatzes in Friedrichshagen.
Die von der OTV benannten Vorschläge zu potenziellen Spielplatzflächen wurden von den Fachämtern (23, 60, 66) geprüft. Hierbei handelt es sich um das Rondell am Bergweg (Wäldchen in der Buswendeschleife) und um eine Baulücke in der Friedrichshäger Straße.
Die vorgeschlagene Baulücke im Bereich der neu errichteten Eigenheime in der Friedrichshäger Straße 25/ 27 kann für das Spielplatz-Vorhaben nicht genutzt werden. Dieses Grundstück wird durch Amt 23 in Kürze als Baugrundstück veräußert. Die Verhandlungen hierzu laufen bereits.
Die Fläche an der Buswendeschleife (Vorschlag 1) wird von den Fachämtern als geeignet angesehen.
Eine weitere Fläche, welche nach Ansicht der Fachämter in Betracht gezogen werden kann, befindet sich ebenfalls in der Friedrichshäger Straße, neben dem Grundstück 44/5 (Vorschlag 2).
Die Stadtverwaltung kann demzufolge zwei städtische Flächen benennen, die sich grundsätzlich für das Spielplatz-Vorhaben eignen. Dabei handelt es sich um die Grundstücke:
- 33 der Flur 2, mit einer Gesamtgröße von ca. 2.100 m²
(Rondell, Fläche an der Buswendeschleife)
- 44/6 der Flur 3 (tlw.), mit einer Gesamtgröße von ca. 1.000 m².
(Friedrichshäger Straße, südl. der Hausnr. 29)
Im Ergebnis der verwaltungsinternen Abstimmung vom 16.02.2018 wurde von den Fachämtern festgestellt, dass beide Flächen für die Nutzung als Spielplatz geeignet wären, jedoch die unter 1. genannte Fläche als Favorit betrachtet wird. Gründe hierfür sind die Übereinstimmung mit dem Vorschlag der OTV, die zentrale Lage, die ausreichende Flächengröße sowie die gleichzeitige Möglichkeit zur Aufwertung der Ortsmitte von Friedrichshagen.
Ein Nachteil zur baulichen Inanspruchnahme dieser Fläche besteht allerdings darin, dass zur Schaffung von Baufreiheit der Großteil des vorhandenen Gehölzbestands gerodet werden müsste. Dies kann jedoch erst geschehen, wenn nach Fällantragsstellung die Untere Naturschutzbehörde eine Genehmigung erteilt, ggf. auch seitens der Stadt notwendige Kompensationsflächen zur Verfügung gestellt werden können. Eine tlw. Rodung des Gehölzbestands ist daher mit einer gewissen Vorlaufzeit verbunden, bis die Genehmigungen vorliegen. Darüber hinaus ist gemäß BNatSchG Gehölzschnitt frühestens wieder ab Oktober 2018 möglich. Das Tiefbau- und Grünflächenamt gibt zu bedenken, dass in der laufenden Investitionsplanung die Maßnahme aufgrund der bislang nicht prioritären Einstufung keine Berücksichtigung gefunden hat. Finanzierungsmöglichkeiten sind derzeit weder geklärt noch gesichert. Außerdem ist hier kostenerhöhend eine vollständige Umzäunung der Fläche zur Abgrenzung von der öffentlichen Straße zwingend.
Die Grundstücksfläche unter 2. ist Bestandteil eines bis zum 31.12.2024 befristeten Pachtvertrages mit dem dortigen Landwirt. Insoweit wäre zur Inanspruchnahme der benötigten Fläche eine Aufhebung oder Kündigung notwendig.
Zur Beschaffung von Spielgeräten aus dem OTV-Budget lässt sich folgendes sagen: Da es sich um einen öffentlichen Spielplatz handeln wird, ist aus haftungsrechtlichen Gründen sowohl die Beschaffung als auch das Aufstellen der Spielgeräte alleinig dem Tiefbau- und Grünflächenamt und dessen fachlicher Qualifikation zu überlassen. Hierfür bestehen vergaberechtliche, baufachliche, gewährleistungs- und verwaltungstechnische Gründe. Die Baumaßnahme sollte mit allen Teilleistungen „in einer Hand“, das heißt in der Verantwortung des Tiefbau- und Grünflächenamtes verbleiben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Mittel des OTV-Budgets zur zweckdienlichen Weiterverwendung dem Tiefbau- und Grünflächenamt übertragen werden.
Es sei angemerkt, dass die Beschaffung von Spielgeräten allein nicht ausreicht, um einen funktionstüchtigen Spielplatz herzustellen. Die Gerätebeschaffung wird nur einen Bruchteil der Baumaßnahme ausmachen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Baufeldvorbereitung mit Gehölzrodung, Erdarbeiten, Fallschutzeinbau, Zaunbau (s.o.), Beschaffen und Aufstellen von Bänken, Abfallbehältern und Fahrradständern, Saat- und Pflanzarbeiten, ggf. Leitungsarbeiten, Beleuchtung sowie Fertigstellungs- und Entwicklungspflegearbeiten für das Grün. Ebenfalls sind Kosten für die Beauftragung einer Freianlagenplanung zu berücksichtigen. Das Auftragsvolumen für Planung und Bau würde grob geschätzt etwa 120.000,00 EUR betragen. Die Finanzierung ist wie oben angeführt nicht geklärt.
Eine Pflege der künftigen Anlage über Pflegepatenschaften wird seitens der Stadtverwaltung begrüßt. Allerdings können solche nur die Pflege der Grünanlagen umfassen. Die Wartung der Spielgeräte und sonstiger Ausstattung muss aus versicherungstechnischen Gründen in der Hand der Stadt verbleiben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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1,5 MB
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