Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1474
Grunddaten
- Betreff:
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Gemeindliches Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung einer Kindertagesstätte im Ostseeviertel/Ryckseite, Vitus-Behring-Straße 28
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beschlussfassung
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18.06.2018
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Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt,
das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zur Errichtung einer Kindertagesstätte im Ostseeviertel/Ryckseite, Vitus-Bering-Straße 28 herzustellen.
Sachdarstellung
Neben dem vorhandenen Gebäude in der Vitus-Bering- Straße 28 soll ein Neubau der Kindertagestätte „Zwergenland“ entstehen.
In der neuen Kindertagesstätte sind insgesamt 153 Plätze für Kinder von 0 bis 7 Jahren vorgesehen. Davon sind 48 Krippenkinder und 105 Kindergartenkinder.
Als Betriebszeit wird an Werktagen von 5:30 bis 18:00 Uhr angegeben. Der Antragsteller teilt hierzu mit:
„Als Träger von Kindertagesstätten sind wir verpflichtet, bedarfsgerechte Angebote vorzuhalten. Diese Verpflichtung lässt sich beispielsweise aus §§ 4, 14 KiföG M-V herleiten. Ein Bedarf in diesem Sinne bemisst neben dem quantitativen Aspekt von Kita-Plätzen beispielsweise auch Kriterien wie Öffnungszeiten, um sozialgesellschaftliche Erwägungen ausreichend zu berücksichtigen. Wir können durchaus Bedarfe von Personensorgeberechtigten feststellen, die aufgrund von häufigen Arbeitszeiten im Tagesrandbereich verlängerte Öffnungszeiten rechtfertigen. Um diese Option offen zu halten, beantragten wir die Betriebszeiten von 5.30 Uhr bis 18.00 Uhr, obgleich wir diese momentan noch nicht anbieten. Durch die frühen Öffnungszeiten wären jedoch für die Anwohnenden keine höheren Lärmemissionen zu erwarten. In der Zeit vor 6 Uhr wären maximal zwei Mitarbeitende anwesend, ein Freispiel der Kinder fände zudem nicht auf dem Außengelände statt. Die Zahl der Inanspruchnehmenden wäre weiterhin vernachlässigbar, da auch in Zeiten flexibler Arbeitsgestaltung erfahrungsgemäß wenige Eltern diese Option wahrnehmen. Es fände also auch im Hinblick auf den Straßenverkehr keine wesentliche Erhöhung der Lärmemission statt.“
Das Gebäude ist in Teilbereichen zweigeschossig. Im Erdgeschoss sind die gemeinsam genutzten Räume, wie Mensa mit Kinderküche, Bewegungsraum, Personalräume etc. sowie der Krippenbereich. Der Kindergartenteil ist im Obergeschoss. Dieses ist auch durch einen Aufzug erreichbar.
Die Fassaden werden mit Holz und teilweise mit Platten bekleidet. Das Gebäude erhält ein Flachdach. Dieses wird in Teilbereichen begrünt.
Die erforderlichen 6 Stellplätze werden nördlich des Bestandsgebäudes nachgewiesen.
Es ist vorgesehen, den Bestandsbau nach Inbetriebnahme des Neubaus für Interimsunterbringungen anderer Kitas zu nutzen und nachfolgend rückzubauen.
Laut § 5 Abs. 5 Nr. 10 der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in der Fassung der Satzung aus Beschluss B581-30/13 vom 25.02.2013 und der Änderungssatzung aus Beschluss B562-20/17 vom 22.05.2017 entscheidet über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB der Hauptausschuss, wenn das Bauvorhaben einen anrechenbaren Bauwert von 1 Mio. Euro übersteigt. Das Vorhaben übersteigt die v.g. Bausumme.
Das gemeindliche Einvernehmen gilt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht binnen 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. Mit Urteil vom 12.12.1996 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 C 24/95) klar, dass sich die Frist auch mit Zustimmung des Ersuchenden nicht verlängern lässt.
Der Posteingang der Unterlagen im Stadtbauamt war am 07.05.2018. Es ist nicht möglich, das Ersuchen in der nächsten regulären Beratungsfolge zu behandeln, da das gemeindliche Einvernehmen ansonsten bereits am 08.07.2018 als erteilt gelten würde.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, ein Bebauungsplan besteht nicht.
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Kriterien erfüllt das Vorhaben, so dass das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann.
Hinweis: Auf der Baufläche müssen 9 Bäume gefällt werden. Ein entsprechender Fällantrag wurde beim Landkreis Vorpommern-Greifswald, untere Naturschutzbehörde gestellt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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13 MB
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