Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1514
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zum Ausbau der Stettiner Straße sowie zur Kostenspaltung und Klassifizierung für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme nach der Straßenbaubeitragssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Senat (S)
|
Beratung im Senat
|
|
●
Geplant
|
|
Ortsteilvertretung Ostseeviertel (OTV OV)
|
Beratung
|
|
|
21.08.2018
| |||
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
|
Beratung
|
|
|
27.08.2018
| |||
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung
|
Beratung
|
|
|
28.08.2018
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
|
03.09.2018
| |||
●
Geplant
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
13.09.2018
|
Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt den Straßenausbau der „Stettiner Straße“, die Kostenspaltung und die Klassifizierung, um eine rechtssichere Abrechnung der Straßenbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) und der Straßenbaubeitragssatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in der gültigen Fassung (SABS) zu gewährleisten (vgl. Anlage beigefügten Übersichtsplan):
-
Die „Stettiner Straße“ soll entsprechend dem anliegenden Übersichtsplan ausgebaut werden.
-
Da nicht alle Teileinrichtungen der „Stettiner Straße“ vom Ausbau betroffen sind, soll eine Kostenspaltung gemäß § 7 der SABS und § 7 Abs. 3 KAG M-V erfolgen. Das Ausbauprogramm umfasst die Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung, Gehweg, Parkplätze und Straßenbegleitgrün.
-
Die „Stettiner Straße“ wird in ihrer gesamten Länge zur Anliegerstraße klassifiziert. Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 4 Abs. 2 der SABS anteilige Kosten in Höhe von 75 v. H. aufzubringen.
- Für die Straßenbaumaßnahme können gemäß § 7 Abs. 4 KAG i.V.m. § 8 SABS Vorausleistungen auf die künftige Beitragsschuld erhoben werden. Davon wird im vorliegenden Fall abgesehen.
Sachdarstellung
Die „Stettiner Straße“ befindet sich im Fördergebiet „Stadtumbau Ost“ im Ostseeviertel. Da der Zustand der Anlage sehr schlecht ist, soll diese erneuert bzw. instand gesetzt werden. Dazu soll ein Fördermittelantrag beim Landesförderinstitut gestellt werden. Da Fördermittel jedoch nachrangig zu berücksichtigen sind, war zu prüfen ob die Maßnahme „Stettiner Straße“ umlagefähig ist.
Nach § 8 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 1 der SABS sind zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Straßenbaubeiträge zu erheben.
Die „Stettiner Straße“ wird in ihrer kompletten Länge ausgebaut und bildet somit eine Anlage, die abgerechnet wird.
Auf der gesamten Länge handelt es sich bei der Straßenfläche um Instandsetzung, aber der Gehweg, die Straßenbeleuchtung, das Straßenbegleitgrün und die Senkrechtparkplätze sind als Ausbau zu betrachten und somit beitragsfähig.
Da nur die Teileinrichtungen selbstständiger Gehweg, Straßenbeleuchtung, Straßenbegleitgrün und die Senkrechtparkplätze beitragsrechtlich relevant ausgebaut werden, ist eine Kostenspaltung vorzunehmen.
Der Kostenspaltungsbeschluss ist notwendig, damit die Kosten zeitnah auf die Anlieger umgelegt werden und mit einem Straßenbaubeitrag beschieden werden können. Der Straßenausbau könnte ansonsten erst als abgeschlossen betrachtet werden, wenn alle Teileinrichtungen der Erschließungsanlage ausgebaut wurden.
Die „Stettiner Straße“ wird zur Anliegerstraße klassifiziert. Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 4 Abs. 2 SABS anteilige Kosten in Höhe von 75 v.H. aufzubringen.
Die „Stettiner Straße“ dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke und ist daher Anliegerstraße i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 SABS.
Nach § 8 der SABS können auf die künftige Beitragsschuld Vorausleistungen bis zu 80% des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen.
Für diese Straßenbaumaßahme ist es nicht sinnvoll Vorausleistungen zu erheben, da die Maßnahme spätestens nach 6 Monate abgeschlossen sein soll. Aufgrund dieser kurzen Zeitspanne erscheint die Erhebung von Vorausleistungen nicht zweckmäßig.
Die Öffentlichkeit wurde bereits im März 2017 in der OTV Ostseeviertel sowie im Bauausschuss über diese Maßnahme informiert.
Gemäß § 2 Abs. 3 SABS sind die Beitragspflichtigen berechtigt, dem Ausbau einer Anliegerstraße zu widersprechen.
Mit Schreiben vom 29.08.2017 wurden die Anlieger über die Straßenausbaumaßnahme informiert und es wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich bis zum 15.09.2017 dazu zu äußern.
Von den 5 verschiedenen Eigentümern, die beitragspflichtig sind, haben sich 2 geäußert und sind gegen den Ausbau der „Stettiner Straße“.
Diesen 2 Eigentümern gehören 2 der insgesamt 12 beitragspflichtigen Grundstücke und damit 27.935,00 m² von insgesamt 43.930,13 m² anliegender beitragsfähiger Fläche an der Stettiner Straße. Der Beitragssatz beträgt momentan nach Kostenschätzungen 2,38 €/m². Das heißt die zwei Eigentümer, die der Maßnahme widersprochen haben, tragen zusammen 66.554,24 € von insgesamt 104.662,11 € beitragsfähiger Kosten.
Gemäß § 2 Abs. 3 SABS werden Straßenbaumaßnahmen in der Regel nur dann durchgeführt, wenn nicht mehr als die Hälfte aller Beitragspflichtigen der Maßnahme in einer Befragung ausdrücklich widersprochen hat. Vorliegend haben sich 40 % der Eigentümer gegen den Ausbau ausgesprochen. Betrachtet man die Fläche und die Kosten sind es 63,59 % der Beitragspflichtigen, die sich gegen die Maßnahme ausgesprochen haben (vgl. Anlage beigefügte Tabelle).
Angesichts des bereits fortgeschrittenen Planungsstandes und des laufenden Förderverfahrens wäre eine Abstandnahme vom Bauprojekt nicht mehr zweckmäßig und würde in voller Höhe der Planungskosten einen Schaden für den städtischen Haushalt verursachen. Die bereits vorliegenden Planungen wären vergebliche Aufwendungen. Eine Förderung für nichtumgesetzte Planungen über Städtebaufördermittel wird nicht gewährt.
Finanzierung |
|||||||
|
|||||||
|
Teilhaushalt |
Produkt-Sachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
|||
1 |
|
51103070- 23932400 |
Sonderposten für öff. nutzbare Objekte von Dritten |
104.000,00 |
|||
|
|||||||
|
HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
|||
1 |
2019 |
0,00 |
0,00 |
104.000,00 |
|||
|
HHJahr |
Produkt-Sachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
|
|
|
Folgekosten |
|||||
Ja Nein: |
|||||
|
HHJahr |
Produkt-Sachkonto |
Planansatz in € |
Jährl. Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
|
|
|
|
|
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
öffentlich
|
177,4 kB
|
|||
2
|
öffentlich
|
37,9 kB
|