Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1594

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Beschlussvorlage 06-1563.1 zur Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Herstellung notwendiger Stellplätze und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sowie über die Erhebung von Ablösebeträgen für notwendige Stellplätze und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung) bzw. die Satzung (Anlage 1 zur Vorlage in der Entwurfsfassung vom 09.10.2018) wird wie folgt geändert:

 

  1. In §3 (Herstellung notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze) der Satzung wird hinter Satz (7) ein neuer Satz (8) eingefügt:

 

-          (8) In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Abweichung von der ermittelten Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze abgewichen werden, wenn ein auf das Vorhaben abgestimmtes Mobilitätskonzept für Gebäude der nach LBauO M-V definierten Gebäudeklassen 4 bis 5 einschließlich Sonderbauten vorgelegt und umgesetzt wird.

 

Die Nummerierung der folgenden Sätze wird entsprechend angepasst.

 

 

  1. Anlage 1 der Satzung (Richtzahlen für den Bedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen) wird folgendermaßen verändert und an die aktuelle EAR Richtlinie (2005) bzw. an die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen/ Arbeitsgruppe Straßenentwurf (2012) ermittelten Bedarfskennwerte angepasst. Dabei wird der überdurchschnittlich hohe Radverkehrsanteil im Modal Split von Greifswald (39%) berücksichtigt.
    (Änderungen sind rot markiert)

 

Nr.

Nutzungsart

Notwendige Stellplätze

Notwendige Fahrrad-abstellplätze

2

Gebäude mit Büro-, Praxis- und Verwaltungsräumen

2.2

Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u.ä.)

1 je 30 m² Nutzfläche

1 je 20 m² Nutzfläche

 

 

  1. In §4 der Satzung wird in Satz (6) Folgendes geändert (Änderungen sind rot markiert):

 

Ein Fahrradabstellplatz muss mindestens eine Fläche von 1,4 m² (2,00 m x 0,70 m) zuzüglich Bewegungsfläche aufweisen. In Fahrradabstellanlagen mit zehn oder mehr Fahrradabstellplätzen ist außerhalb der Bewegungsfläche zusätzlich eine Fläche von 2 m² (pro zehn Fahrradabstellplätze) für Kinder-, Lastenanhänger und Ähnliches vorzusehen.

Fahrradabstellplätze sind so herzustellen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus verkehrssicher, gut zugänglich, ausreichend beleuchtet und möglichst ebenerdig barrierefrei – ggf. über Rampen – erreichbar sind. Fahrradabstellplätze, die Wohneinheiten oder Beschäftigten zugeordnet sind, sind mehrheitlich in einem wettergeschützten und abschließbaren Raum zu platzieren.

Fahrradabstellmöglichkeiten sollten müssen über eine Anschlussmöglichkeit für den Fahrradrahmen verfügen. In Gebäuden sind abweichende Abstellmöglichkeiten möglich. Die Regelung für Fahrradabstellplätze in Gebäuden der nach LBauO M-V definierten Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen bleibt unberührt (§ 48 LBauO M-V).

In Fahrradabstellanlagen mit zehn oder mehr Fahrradabstellplätzen sind mindestens 25% der Fahrradabstellplätze mit verschließbaren Boxen für Fahrradzubehör, wie z.B. Akkus, Fahrradhelme o.ä., auszustatten. Außerdem sind mindestens 25% der Fahrradabstellplätze mit einer Stromzuleitung für die Ladung von Elektro-Fahrzeugen (Steckdose mit mindestens 230 V) zu versehen. Bei der Berechnung ist jeweils auf den vollen Stellplatz aufzurunden.

 

 

  1. §7 der Satzung, Satz (3) ist wie folgt zu verändern (Änderungen sind rot markiert). Anlage 3 der Satzung ist entsprechend anzupassen:

 

Die Höhe des Ablösebetrages richtet sich nach der Anzahl der abzulösenden Stellplätze oder abzulösenden Fahrradabstellplätze und Lage des Vorhabens. Der zu zahlende Ablösebetrag für jeden nicht geschaffenen, aber notwendigen Stellplatz oder notwendigen Fahrradabstellplatz wird unter Zugrundelegung eines 80 Vomhundertsatzes der durchschnittlichen Herstellungskosten eines Stellplatzes bzw. Fahrradabstellplatzes einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wie folgt festgelegt:

 

     je Stellplatz   je Fahrradabstellplatz

In der Gebietszone 1:   11.050,00 Euro  506,00  Euro

In der Gebietszone 2:  6.850,00 Euro   338,00 Euro

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Sachdarstellung

Die Stellplatzsatzung ist von entscheidender Bedeutung für die Anzahl und die Beschaffenheit der in Greifswald zur Verfügung stehenden Pkw-Stellplätze und – mit Annahme dieser Satzung erstmals auch - Fahrradabstellplätze. Die Stellplatzsatzung enthält konkrete Vorgaben zur Anzahl und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen, die bei zukünftigen Neubauprojekten, Sanierungs-, Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen bzw. Nutzungsänderungen im Stadtgebiet hergestellt werden müssen. Damit fungiert die Stellplatzsatzung als wirksames Instrument zur Lösung vielfältiger Probleme in Bezug auf den öffentlichen Raum in unserer Stadt, die die Menschen täglich belasten: Angesprochen ist hier die Unterversorgung an Pkw-Stellplätzen genauso wie der Bedarf an diebstahlsicheren, witterungsunabhängigen Fahrradabstellmöglichkeiten – inkl. Fahrradanhängern – bzw. Lastenrädern und Elektrofahrrädern. Die Stellplatzsatzung kann darüber hinaus dazu dienen, die Einführung neuer, an die Bedürfnisse von Bewohnern und Beschäftigten angepasste Mobilitätsmodelle, wie z. B. Car- oder Bike-Sharing, Jobtickets o. ä., zu unterstützen.

 

Viele Städte haben diesen Weg bereits eingeschlagen und nutzen ihre Stellplatzsatzung aktiv, um die Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten bzw. -angeboten zur Verbesserung und Unterstützung einer bedarfsgerechten Mobilität ihrer Bürgerinnen und Bürger zu fördern.

 

Mit dem vorliegenden Änderungsantrag soll die Greifswalder Stellplatzsatzung weiter an den Standard anderer Städte herangeführt werden und gleichzeitig dazu beitragen, die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger in Greifswald weiter zu verbessern. Die vorgeschlagenen Änderungen stammen u. a. aus der Stellplatzsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, der EAR-Richtlinie für den Ruhenden Verkehr (2005) bzw. aus den Hinweisen für den Fahrradverkehr (2012) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen/ Arbeitsgruppe Straßenentwurf.

 

 

Folgende Änderungen schlagen wir vor:

 

1) Förderung von Mobilitätsmöglichkeiten unabhängig vom Pkw

Mit der Einführung des neuen Satzes 8 in §3 der Stellplatzsatzung möchten wir es Bauherren/ Investoren ermöglichen, anstelle eines Ablösebetrages für die Nicht-Schaffung eines benötigten Pkw-Stellplatzes ein neues und/oder an die Bedürfnisse von Bewohnern und Beschäftigten angepasstes Mobilitätsmodell einzuführen. Dazu kann z. B. die (teilweise) Kostenübernahme für die Teilnahme an einem Car- oder Bike-Sharing-Modell oder an einem (möglicherweise zukünftig existierenden) Jobticket, Semesterticket o. ä. gehören. Ebenso ist an die Kostenübernahme von ÖPNV-Tickets zu denken.

 

Es soll gewährleistet werden, dass ein solcher „Ausnahmefall“ nicht alleine von Einrichtungen, die kirchlichen, kulturellen und sozialen Zwecken dienen, beantragt werden kann.

 

 

2) Anpassung der Richtzahlen für den Bedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in Anlage 1 zur Satzung

In Anlage 1 der Stellplatzsatzung werden die notwendigen Stellplatzzahlen und Fahrradabstellplätze für unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt. Die Kennzahlen in der Verwaltungsvorlage 06/1563.1 (Anlage 1) wurden in der neuen Version bereits an die Richtwerte der aktuellen EAR Richtlinie aus dem Jahr 2005 und an die Bedarfskennwerte für die Hinweise zum Fahrradparken aus dem Jahr 2012 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen/ Arbeitsgruppe Straßenentwurf angepasst.

 

Für Gebäude/ Räume mit erheblichem Besucherverkehr (z.B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u.ä.) erfolgte eine solche Anpassung jedoch nicht. Dies schlagen wir vor nachzuholen, da der erst kürzlich durch die Stadtverwaltung ermittelte Radverkehrsanteil in der Stadt sehr groß ist. Entsprechend der durch die Stadtverwaltung veranlassten Mobilitäts- und Verkehrsuntersuchungen in der jüngsten Vergangenheit beträgt der Radverkehrsanteil im Modal Split von Greifswald 39% und liegt damit weit über dem Durchschnitt anderer, vergleichbarer Städte in Deutschland.

 

Da gerade Gebäude/ Räume mit erheblichem Besucherverkehr in Greifswald überdurchschnittlich häufig von Radfahrern aufgesucht werden, schlagen wir eine Erhöhung der zu schaffenden Stellplätze vor.

 

 

3) Zusätzliche Anforderungen an Fahrradabstellplätze

In §4 Absatz 6 der vorgeschlagenen Stellplatzsatzung werden die Anforderungen an Fahrradabstellplätze festgelegt. Hier sind nach unserer Ansicht weitere Anforderungen zu berücksichtigen.

 

-          Viele Fahrräder stellen heute einen besonderen Wertgegenstand dar, der u.a. vor Diebstahl, aber auch vor Witterungseinflüssen (z.B. Regen, Schnee, Wind) geschützt werden muss. Um die Nutzung des Fahrrads als Verkehrsmittel in der Stadt zu unterstützen und weiter zu fördern, sollten in größeren Fahrradabstellanlagen mehrheitlich witterungsunabhängige Fahrradabstellmöglichkeiten geschaffen werden.

 

-          Durch die vermehrte Nutzung von Elektrofahrrädern wird eine Stromversorgung bzw. Lademöglichkeit am Fahrradabstellplatz immer wichtiger.

 

-          Ebenso haben sich die Platzbedarfe für Fahrradabstellplätze gewandelt. Kinderanhänger oder Fahrradanhänger zum Lastentransport bzw. Lastenfahrräder werden häufiger als in der Vergangenheit genutzt. Hierfür ist entsprechend mehr Platz einzuplanen.

 

-          Viele Fahrradfahrer nutzen heute Fahrradzubehör (z.B. Ladekabel, Fahrradhelme, Kinderzubehör o.ä.), für das verschließbare Boxen zur Verfügung stehen sollten.

 

Die Anforderungen an Fahrradabstellplätze speziell zu den Abstellmöglichkeiten von Elektrofahrrädern und Kinderanhängern/Lastenfahrrädern sind u. a. in Schönwalde 1 und Schönwald 2 wichtige Themen. Sie werden auch in den anderen Stadtteilen zu immer bedeutsameren Faktoren, die die Nutzung des Fahrrads für innerstädtische Wege und die Wege zum Arbeitsplatz bestimmen. Die OTV Schönwalde 2 hat in ihrer Sitzung am 19.09.2019 in diesem Zusammenhang den verstärkten Bau von Fahrradgaragen zur Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer Bewohner und zur Vorbeugung von Fahrraddiebstählen gefordert.

 

 

4) Abschaffung der Bevorzugung einer Stellplatzablösezahlung vor der Schaffung von Stellplätzen

Die Bevorzugung einer Ablösezahlung für notwendige Pkw-Stellplätze vor der Schaffung von Pkw-Stellplätzen im Rahmen von Bauprojekten oder Nutzungsänderungen stellt für uns einen nicht haltbaren Zustand dar, der durch die Verwaltungsvorlage 06/1563.1 fortgeführt wird. Für Bauherren/ Investoren ist es derzeit günstiger, keinen Stellplatz zu schaffen sondern eine Ablöse hierfür zu zahlen. Dies soll mit Hilfe des vorliegenden Änderungsantrages vermieden werden.

 

-             In §7 Absatz 3 soll festgelegt werden, dass zukünftig mindestens die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Pkw-Stellplatzes als Ablösebetrag zu zahlen sind. In der Verwaltungsvorlage wird lediglich ein Ablösebetrag in Höhe von 80% der durchschnittlichen Herstellungskosten angesetzt. Dieser Tatbestand schafft einen falschen Anreiz für Bauherren und Investoren und stellt eine der bedeutenden Ursachen für die bestehende, schwierige Parkplatzsituation in Greifswald dar.

 

 


  Finanzierung

 

 

Teilhaushalt

Produkt-Sachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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HHJahr in €

gebunden in €

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2019

 

 

0 €

 

 

HHJahr

Produkt-Sachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten

Ja   X               Nein:

 

HHJahr

Produkt-Sachkonto

Planansatz in €

Jährl. Folgekosten für

Betrag in €

1

2020

 

 

 

 

2

2020

 

 

 

 

3

2021

 

 

 

 

4

2022

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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25.09.2018 - Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung

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26.09.2018 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen

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01.10.2018 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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22.10.2018 - Bürgerschaft (BS) - vertagt

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07.11.2018 - Ortsteilvertretung Schönwalde II und Groß Schönwalde (OTV SWII) - nicht abstimmungsfähig

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17.12.2018 - Bürgerschaft (BS)