Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1798

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt,

 

das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zur Errichtung eines Gasmotoren-Gebäudes, An der Jungfernwiese 8 herzustellen.

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Sachdarstellung

Zum Konzept führt die Stadtwerke Greifswald GmbH Folgendes aus:

 

„Die Stadtwerke Greifswald GmbH (nachfolgend „SWG“) planen zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes und des Klimakonzepts der Stadt Greifswald die Modernisierung des Erzeugeranlagenparks. Die Modernisierung dient dem Zweck, die Wärmeversorgung für die Stadt Greifswald ökologisch, zukunftsfähig und flexibel gestalten zu können. Zum teilweisen Ersatz der Bestandsanlagen ist geplant, nördlich des Heizkraftwerkes Helmshäger Berg und des Blockheizkraftwerkes (BHKW) Jungfernwiese auf demselben Flurstück zwei baugleiche Gasmotoren in einem neuen Gebäude zu errichten („BHKW Süd“ und „BHKW „Sonnenwärme“; Gebäude „iBHKW“).“

 

Laut § 5 Abs. 5 Nr. 10 der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in der

Fassung der Satzung aus Beschluss B581-30/13 vom 25.02.2013 und der Änderungssatzung

aus Beschluss B808-31/18 vom 17.12.2018 entscheidet über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB der Hauptausschuss, Ausnahmen der Veränderungssperre gemäß §14 Abs. 2 BauGB, wenn das Bauvorhaben einen anrechenbaren Bauwert von 1 Mio. Euro übersteigt. Das Vorhaben liegt im Bebauungsplan Nr. 22 – Helmshäger Berg mit Veränderungssperre. (Beschluss B737-28/18 vom 02.07.2018, Bekanntmachung am 28.09.2018).

 

Das gemeindliche Einvernehmen gilt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht binnen 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. Mit Urteil vom 12.12.1996 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 C 24/95) klar, dass sich die Frist auch mit Zustimmung des Ersuchenden nicht verlängern lässt.

Es ist nicht möglich, das Ersuchen in der nächsten regulären Beratungsfolge im August/ September 2019 zu behandeln.

 

Die Veränderungssperre dient der Sicherung der künftigen Planung für den Geltungsbereich der sich in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - Helmshäger Berg. Mit der 2. Änderung sollen die Festsetzungen hinsichtlich der Höhe baulicher Anlagen sowie die Gestaltung von Werbeanlagen präzisiert und geändert werden.

 

Das neu zu bauende Gasmotoren-Gebäude wird 2-geschossig, in Teilbereichen mit Zwischengeschoss, errichtet. Die Abmessungen betragen 28,0 x 24,57 x 13 m (l x b x h). Der dazugehörige Schornstein wird mit einer Höhe von 39,3 m errichtet. Die bereits bestehende Turbinenhalle ist mit 17,73 m Firsthöhe sowie einer Schornsteinhöhe von 49,1 m deutlich höher.

 

Gemäß § 14 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Da sich das Bauvorhaben in Bezug auf die bereits vorhandene und genehmigte Bebauung unterordnet, kann aus Sicht der Verwaltung gemäß § 14 BauGB das gemeindliche Einvernehmen hergestellt werden.

 

Hinweise: Die Straße nördlich des Wärmespeichers wird entgegen der Darstellung im Lageplan nicht bis zur Flurstücksgrenze ausgeführt. Die Errichtung des atmosphärischen Wärmespeichers, ebenfalls im Lageplan dargestellt, ist nicht Bestandteil dieses Genehmigungsantrages.

 

Zur Realisierung des Vorhabens müssen mehrere Obstbäume gefällt werden. Ein Antrag auf Baumfällung wird seitens des Bauherrn beim Stadtbauamt Greifswald, Abteilung Umwelt und Naturschutz gestellt.

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.03.2019 - Hauptausschuss (HA) - einstimmig