Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/995
Grunddaten
- Betreff:
-
7. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Verwaltungsgebühren für die öffentliche Abwasserentsorgung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Abwassergebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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03.11.2008
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Verwaltungsgebühren für die öffentliche Abwasserentsorgung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald – Abwassergebührensatzung (Anlage1).
Sachdarstellung
Mit der 6. Änderungsatzung wurden durch die Bürgerschaft am 29.09.2008 neben einer textlichen Änderung auch die Gebühren für den Kalkulationszeitraum 2009 bis 2011 beschlossen. Die textliche Anpassung soll sofort mit Veröffentlichung in Kraft treten. Die Gebührensätze für die Schmutzwasserentsorgung und die Niederschlagswasserentsorgung gelten erst ab dem 1.1.2009. Die Änderungssatzung dient der rechtlichen Klarstellung des Inkrafttretens der Bestimmungen.
Anlage 1
7. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung
in der
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V, S. 410), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in ihrer Sitzung am 3.11.2008 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Die 6. Änderungssatzung vom 29.09.2008 wird um folgenden Artikel 5 ergänzt:
„Artikel 5
Der Artikel 1 tritt zum 01.Januar 2009 in Kraft.
Die Artikel 2, 3 und 4 treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den
Dr. König
Oberbürgermeister