Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/982
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die kommunalen Friedhöfe
Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung 2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Ausschuss für Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Arbeitsmarkt, Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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10.11.2008
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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08.12.2008
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Sachdarstellung
1.
Die Friedhofssatzung mit ihrem Gebührentarif bildet eine Grundlage für das Verwaltungshandeln im Friedhofs- und Bestattungswesen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
Die aktuellen Erfahrungen im Friedhofs- und Bestattungsbereich und die zu erwartenden demografischen und gesellschaftlichen Entwicklungen machen Anpassungen an die Friedhofssatzung erforderlich.
Insbesondere die Änderungen im Bestattungsgesetz M-V vom 30. Juni und 20. Juli 2006 werden berücksichtigt:
Gemäß § 9 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes M-V müssen tot- und fehlgeborene Kinder bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung richtet dafür ein Grabfeld ein.
Gemäß § 11 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes M-V müssen Erdbestattungen zehn Tage nach Todeseintritt durchgeführt und gemäß § 9 Absatz 3 von der Ordnungsbehörde zur Bestattung beauftragt werden, wenn Bestattungspflichtige ihrer Pflicht nicht nachkommen.
Der Friedhof bietet eine neue Reihengrabanlage an.
Der Krematoriumsbetrieb wird in einem ausführlichen Satzungstext beschrieben.
Diese Passage fehlte in der bisherigen Satzung fast vollständig.
Außerdem wurden Erfahrungen aus der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung in der Zusammenarbeit mit den Bürgern und Gewerbetreibenden berücksichtigt.
Entsprechend dem Trend im Bestattungsverhalten wurden weitere – für Hinterbliebene pflegefreie - Grabstellen und eine neue, großzügige Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung eingerichtet. Die Pflege für 20 Jahre erfolgt durch die Mitarbeiter des Friedhofs.
2.
Die Neukalkulation der Gebührensätze basiert auf den Erfahrungswerten der letzten
3 Jahre und berücksichtigt prognostisch die für die Jahre 2009 bis 2011 steigenden Kosten bei Gas und Strom sowie einen im veränderten Bestattungsverhalten begründeten Kostenanstieg bei der Friedhofsunterhaltung.
Während im Normalgräberfeld die Belegung rückläufig ist, expandieren die verschiedenen Formen der Nebengräber; insbesondere das Urnengrab mit Pflege und die Gemeinschaftsgrabanlage. Dadurch ist die Belegungsdichte im Gesamtgräberfeld erstmalig unter den Normwert von 20 % gesunken.
Weiterhin müssen Instandsetzungskosten der Äscherungsanlage und ein allgemeiner Kostenanstieg bei Personal- und Sachkosten in einer Neukalkulation der Gebühren ihren Niederschlag finden, um zu einer Erhöhung des Kostendeckungsgrades zu gelangen.
Bei der Ermittlung des Kostendeckungsgrades sind die Einnahmen nur zu den in der Wirtschaftsrechnung ausgewiesenen umlagefähigen Kosten in Bezug zu setzen. Der Aufwand für das sogenannte öffentliche Grün kann aus gebührenrechtlichen Gründen dem gebührenpflichtigen Friedhofsnutzer nicht angelastet werden und findet deshalb bei der Berechnung des Kostendeckungsgrades für den gebührenrelevanten Teil der Ermittlung keine Berücksichtigung.
Haushaltsvergleich Unterabschnitt (UA) 75100 Friedhof Haushaltsjahr 2007 zur Prognose 2009 und folgende:
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2007 Ist lt. BAB 01.01. – 31.12.2007 abweichend vom Hüll-/Buchungsjahr |
2009- 2011 Prognose zur Anwendung der neuen Satzung |
A |
Gesamtkosten (GK) |
1.221.623,00 €/a |
1.648.500,00 €/a |
B |
Gebührenfähige Kosten (GK) |
1.072.823,00 €/a
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1.410.500,00 €/a
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C |
Gebühreneinnahmen gesamt unter Berücksichtigung von Gebührennachlässen |
1.054.869,00 €/a |
1.407.900,00 €/a |
D |
Einnahmen aus Innere Verrechnung öffentl. Grün Zuschlag für Kriegsgräber Zuschlag für Behinderten
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148.800,00 €/a 20.058,00 €/a 5.688,00 €/a |
213.300,00 €/a 19.100,00 €/a 5.600,00 €/a
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E |
Gesamteinnahmen Gebühren und Innere Verrechnung |
1.229.415,00 €/a |
1.645.900,00 €/a |
F |
Deckungsgrad Gebührenhaushalt |
100,63 % |
99,84 % |
G |
Deckungsgrad der kostenrechnenden Einrichtung Friedhof |
100,63 % |
99,84% |
Es wird vorgeschlagen, bei folgenden Gebührentatbeständen die Gebühr abweichend vom ermittelten Kostensatz festzusetzen:
Die Einäscherungsgebühr für Verstorbene bis zu 6 Jahren sollte aus Pietätsgründen von der ermittelten Äscherungsgebühr deutlich abgesetzt werden.
Einäscherung Kindersarg von 258,57 € auf 100 €.
Bei einem Dreijahresmittelwert von 10 Fällen würde sich ein Minus von 1585,70 € /a ergeben.
Weiterhin sollte die für den Abschiedsraum ermittelte Gebühr von 248,14 € auf 146,46 € herunter gesetzt werden. Bei durchschnittlich 10 Fällen im Jahr würde sich dadurch ein Minus von 1016,80 €/a ergeben.
Nach § 6(1) KAG kann von einer Kostendeckung abgesehen werden, wenn Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen.
Für die Kalkulation der Äscherungsgebühr wurden die erwirtschafteten Überschüsse des Krematoriums aus den Jahren 2006 und 2007 mit dem Defizit aus dem Jahr 2005 verrechnet. Unter Berücksichtigung der in den Jahren 2009 bis 2011 geplanten Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 440000 € ergibt sich bei einer Äscherungszahl von 7500 Särgen in drei Jahren eine Gebührenerhöhung von 19,55 € pro Äscherung.
Somit liegt die ermittelte Gebühr bei 258,57 €.
Die kalkulatorischen Grundlagen für die neuen Gebührensätze liegen im Tiefbau- und Grünflächenamt vor und sind der Bürgerschaftskanzlei ausgereicht worden.
Anlagen
1. Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung ab 2009
2. Gegenüberstellung der Gebührensätze
3. Gegenüberstellung der neuen und alten Satzungstexte
4. Gebührenbedarfsberechnung
Anlage 1
Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung 2009
der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die kommunalen Friedhöfe
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung), und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 08.12.2008 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Berechtigte
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Ersatzgrabstellen
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge, Aschekapseln, Überurnen
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Ausheben der Gräber
§ 12 Umbettungen
IV. Nutzungsrechte
§ 13 Inhalt und Erwerb des Nutzungsrechtes
§ 14 Erlöschen des Nutzungsrechtes
V. Grabstellen
§ 15 Allgemeines
§ 16 Erdreihengrabstellen
§ 17 Erdwahlgrabstellen
§ 18 Erdparkstellen
§ 19 Erdrasenstellen
§ 20 Urnenwahlgrabstellen auf dem Neuen Friedhof
§ 21 Urnengemeinschaftsanlage auf dem Neuen Friedhof
§ 22 Grabfeld für fehl- und totgeborene Kinder
§ 23 Beisetzung von Urnen auf dem Alten Friedhof
§ 24 Urnenfeld für die Anatomie auf dem Alten Friedhof
§ 25 Ehrengrabstellen
VI. Gestaltung der Grabstellen
§ 26 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 27 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Vernachlässigung der Grabstelle
VII. Grabmale, Grabeinfassungen, Grabausstattungen
§ 29 Zustimmungserfordernis und Errichtung
§ 30 Unterhaltung
§ 31 Entfernung
§ 32 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor- schriften
§ 33 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvor- schriften
VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Leichenhalle
§ 35 Trauerfeiern
IX. Krematorium
§ 36 Allgemeines
§ 37 Einlieferung von Leichen
§ 38 Einäscherung
§ 39 Beisetzung der Urne
X. Gebühren
§ 40 Gegenstand der Gebühren und Gebührensätze
§ 41 Gebührenschuldner
§ 42 Entrichtung der Gebühren
§ 43 Stundung, Niederschlagung, Erlass und Gebührenbefreiung
XI. Schlussbestimmungen
§ 44 Bestehende Nutzungsrechte
§ 45 Haftung
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Inkrafttreten
XII. Anhang I (Friedhofsgebühren)
XIII. Anhang II (Besonderheiten und Pflanzenarten)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Friedhofssatzung gilt für die folgenden kommunalen Friedhöfe der Universitäts- und Hansestadt Greifswald:
- Alter Friedhof an der Wolgaster Straße,
- Neuer Friedhof an der Straße ‘Am Neuen Friedhof’.
(2) Die Friedhöfe dienen der pietätvollen, würdigen und geordneten Bestattung der nach Maßgabe dieser Satzung berechtigten Personen.
§ 2 Berechtigte
(1) Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz in der Hansestadt Greifswald unterhält, hat Anspruch darauf, auf einem der Friedhöfe nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofssatzung bestattet zu werden. Dieser Anspruch wird durch den Bestattungspflichtigen ausgeübt.
(2) Andere Personen können ein entsprechendes Recht erwerben, wenn die Friedhofsverwaltung ihre Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohles können ein Friedhof oder Friedhofsteile für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung).
(2) In diesem Falle finden auf dem geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt.
(3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgrundstück auch aus Gründen des öffentlichen Wohles einer anderen Verwendung zuführen (Aufhebung).
(4) Die Aufhebung des Friedhofes hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren.
(5) Jede Schließung oder Aufhebung eines Friedhofes oder Friedhofteiles ist öffentlich bekannt zu geben.
§ 4 Ersatzgrabstellen
(1) Im Falle der Schließung oder Entwidmung stellt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald den betroffenen Nutzungsberechtigten Ersatzgrabstellen auf den kommunalen Friedhöfen zur Verfügung.
(2) Eine Umbettung in Ersatzgrabstellen erfolgt nur, wenn die für die Grabstelle bestimmte Ruhezeit und gewährte Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist oder wenn durch Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen erstreckt sich in gleichem Umfang auf Ersatzwahlgrabstellen.
(4) Die Termine für die Umbettung sind mindestens einen Monat zuvor öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind die Umbettungstermine
- bei Erdreihengrabstellen einem Angehörigen des Verstorbenen und
- bei Erdwahlgrabstellen/Urnenwahlgrabstellen dem Nutzungsberechtigten
schriftlich mitzuteilen.
Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden kann.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind täglich von 04 Uhr bis 23 Uhr durchgehend geöffnet. In der übrigen Zeit ist das Betreten durch Besucher verboten.
(2) Aus besonderem Anlass können ein Friedhof oder einzelne Friedhofsteile für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hin.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Es ist verboten:
a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstellen und Grabeinfassungen zu betreten,
b) Tiere, die nicht angeleint sind, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstellen laufen zu lassen. Verunreinigungen durch diese Tiere sind vom Tierführer sofort zu beseitigen,
c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und die Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
f) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Bürger, die im Besitz einer Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe (Tagesgenehmigung oder Genehmigung für das Kalenderjahr) sind,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
h) Abfälle abzulegen, die mit der Grabpflege in keinem direkten Zusammenhang stehen
i) zu lärmen, zu spielen,
j) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste
anzubieten oder diesbezüglich zu werben (Herstellerhinweise auf Grab- malen etc.)
k) unbefugtes Betreten der Friedhöfe und Aufenthalt außerhalb der Öffnungszeiten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und die Sicherheit des Friedhofes hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Die gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen bedarf einer besonderen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die besondere Zulassung kann für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter für die entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt werden, wenn die besondere Zulassung bei der Friedhofsverwaltung beantragt wurde, der jeweilige Antragsteller in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Zulassung kann befristet werden.
(2) Gewerbetreibende, die den Vorschriften der §§ 1, 7, 9, 18 der Handwerksordnung unterliegen, haben auf Verlangen der Friedhofsverwaltung die Eintragung in eine Deutsche Handwerksrolle (Handwerkskarte) vorzulegen. Für EU/EWR -Angehörige, die eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland betreiben, gilt Gleiches.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen.
(5) Für alle Schäden, die aufgrund der gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten fahrlässig oder schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Sie sind spätestens um 18.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Für anfallenden Abfall besteht ein Mitnahmegebot.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die besondere Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid nach vorausgegangener Abmahnung entziehen.
III. Bestattungen
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen sind eine hoheitliche Aufgabe und obliegen der Friedhofsverwaltung. Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören sämtliche Tätigkeiten auf dem Friedhof, die für einen würdigen Umgang mit Verstorbenen erforderlich sind und die die Einhaltung der hygienischen Anforderungen gewährleisten. Dazu gehören sämtliche Tätigkeiten von der Annahme des Verstorbenen im Krematorium bis zum Schließen der Gruft auf dem Friedhof.
(2) Erdbestattung ist die Beisetzung einer menschlichen Leiche in einem Sarg. Feuerbestattung ist die Einäscherung einer menschlichen Leiche mit anschließender Beisetzung der Asche.
(3) Alle zur Bestattung erforderlichen Unterlagen sind mindestens 24 Stunden vor der Bestattung bzw. Trauerfeier bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(4) Hierzu zählt insbesondere der Nachweis des Nutzungsrechtes für die Beisetzung in einer Grabstelle. Ohne gültiges Nutzungsrecht findet keine Beisetzung statt.
(5) Den Beisetzungstermin setzt die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Bestattern und den Hinterbliebenen fest. Die Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden nur werktags außer mittwochs und samstags statt.
§ 9 Särge, Aschekapseln, Überurnen
(1) Särge und deren Innenausstattung, die Bekleidung der Leiche und unterirdisch beigesetzte Urnen und Überurnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine Ressourcen schädigenden Eigenschaften haben
(2) Särge müssen als Vollholzsärge hergestellt sein. Die Särge sollen eine Länge von 210 cm, eine Höhe von 66 cm, eine Breite von 74 cm nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre.
Bei Erdbestattung in Kindergräbern kann vom Nutzungsberechtigten beim Amtsarzt ein Ausnahmeantrag auf Verkürzung der Ruhezeit auf die Mindestruhezeit von 20 Jahren gestellt werden.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 Ausheben der Gräber
(1) Das Ausschachten und Schließen der Gräber wird von den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung vorgenommen.
Vorhandenes Grabzubehör ist zuvor von dem Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Gehölzauswuchs bei Zweitbelegungen kann durch die Friedhofsverwaltung nach Auftragserteilung kostenpflichtig gerodet werden.
(2) Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine vorüber gehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofsverwaltung.
(3) Der Abstand zwischen den Gräbern für Erdbestattungen darf 0,3 m nicht unterschreiten.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen werden von der Friedhofsverwaltung vorgenommen, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt und bei Leichen die Zustimmung des Gesundheitsamtes vorliegt. Der Antrag auf Umbettung kann nur von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten gestellt werden. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Friedhofsverwaltung fest. Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss.
(3) Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen.
(4) Eine Ausgrabung von Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.
IV. Nutzungsrechte
§ 13 Inhalt und Erwerb des Nutzungsrechtes
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle entsteht auf Antrag durch Aushändigung einer Urkunde und Zuweisung der Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung.
In der Regel werden Rechte an einer Grabstelle nur im Todesfall verliehen.
(2) Der Vergabe des Nutzungsrechts hat in der Regel eine persönliche Beratung des Antragstellers durch die Friedhofsverwaltung vorauszugehen.
(3) Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich Rechte und die Pflichten, die Grabstätte entsprechend dem Belegungsplan zu gestalten, zu pflegen und in Stand zu halten.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstelle oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(5) Das Nutzungsrecht ist an die Bestattungspflichtigen gem. § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V zu vergeben. Soll von dieser Reihenfolge abgewichen werden oder soll ein Dritter das Nutzungsrecht erwerben, hat der Bestattungspflichtige seine schriftliche Zustimmung zu erteilen.
(6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder
c) auf die Eltern
d) auf die Geschwister
e) auf die Großeltern
f) auf die Enkelkinder
g) auf die nicht unter Buchstaben a bis f fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen nach den Buchstaben b bis h wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis g vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere Person ist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
(7) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstelle zu entscheiden.
(8) Das Nutzungsrecht kann in der Regel gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag (schriftlich) und nur für die gesamte Grabstelle möglich, wenn die Friedhofsverwaltung einer Verlängerung des Nutzungsrechtes zustimmt.
(9) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur auf volle Jahre verlängert.
(10) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte erlischt, wenn
1. die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde,
2. der Berechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet, wobei erst nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Umbettung der Verzicht erklärt werden kann
(2) Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an teilbelegten Wahlgrabstellen ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstelle möglich.
(3) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstellen kann jederzeit zurückgegeben werden.
(4) Bei Erlöschen des Nutzungsrechts gem. Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 erfolgt keine Erstattung der Gebühren.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch eine öffentliche Bekanntmachung am Anfang jeden Jahres (Grabstellenaufruf) und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.
V. Grabstellen
§ 15 Allgemeines
(1) Die Grabstellen bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstellen bereit gestellt:
a) Erdreihengrabstellen
b) Erdwahlgrabstellen
c) Urnenwahlgrabstellen
d) Urnengemeinschaftsgräber
§ 16 Erdreihengrabstellen
(1) Erdreihengrabstellen sind Einzelgrabstätten zur Erdbestattung, die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte.
(2) Das Nutzungsrecht wird im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren (§ 10, Abs. 1) vergeben. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 6 Jahren dürfen gemeinsam in einer Reihengrabstelle bestattet werden.
§ 17 Erdwahlgrabstellen
(1) Wahlgrabstellen sind Grabstellen, an denen das Nutzungsrecht auf Antrag einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstelle wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechtes abgestimmt.
(2) In jeder 2,60 m x 1,50 m großen Grabstelle darf nur ein Sarg beigesetzt werden.
Zusätzlich ist die Beisetzung von zwei Urnen je Erdwahlstelle möglich.
§ 18 Erdparkstellen
Erdparkstellen sind mehrstellige Erdwahlgrabstellen, die in parkähnlichen Abteilungen des Neuen Friedhofs erworben werden können. Dazu gehören die Abteilungen Park A, Park B, 32 P, 41P, 42 P und 43 P.
§ 19 Erdrasenstellen
Erdrasenstellen sind Erdwahlgrabstellen auf Abteilung 31A des Neuen Friedhofs, deren Grabpflege die Friedhofsverwaltung für die Dauer des Nutzungsrechtes übernimmt. Die Grabfläche wird als Rasenfläche angelegt, in die vom Nutzungsberechtigten ein Liegestein ebenerdig gelegt werden kann. Die Reihen mit den Grabstellennummern 38-49 und 96-119 sowie Nr. 145-164 sind für stehende Grabmale vorgesehen.
§ 20 Urnenwahlgrabstellen auf dem Neuen Friedhof
(1) Urnenwahlgrabstellen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach Größe der Grabstelle. Das Nutzungsrecht kann mehrmals verlängert werden.
(2) Urnenwahlgrabstellen/klein (1,00 mx1,2 m) sind Grabstellen auf dem Neuen Friedhof, in denen 1 - 2 Urnen beigesetzt werden können.
(3) Urnenwahlgrabstellen/groß (1,2 mx1,5 m) ) sind Grabstellen auf dem Neuen Friedhof, in denen 1 - 4 Urnen beigesetzt werden können.
(4) Urnenparkstellen auf dem Neuen Friedhof sind mehr stellige, parkähnliche Urnenwahlgrabstellen in der Abteilung UP 18. Die Stellen sind 4,80 m² groß und können bis zu 10 Urnen aufnehmen.
(5) In der Sonderform der Urnenbestattung auf dem Neuen Friedhof können 1 - 2 Urnen beigesetzt werden.
Auf dieser Grabstelle ist das Ablegen einer Liegeplatte mit vorgegebenen Abmessungen (Größe: 40x50 cm) Pflicht. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird im Voraus mit der Verleihung des Nutzungsrechtes bezahlt.
Es besteht keine individuelle Pflanzmöglichkeit für den Nutzer. Das Aufstellen von Blumenkübeln oder ähnlichen Gefäßen ist nicht gestattet.
Vor dem Stein ist eine individuelle Blumenablage in Steckvasen möglich.
Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Blumenschmuck nach eigenem Ermessen zu entsorgen.
§ 21 Urnengemeinschaftsanlage auf dem Neuen Friedhof
Die Urnengemeinschaftsanlage ist ein Gräberfeld, in dem Urnen nach freier Entscheidung des Friedhofsträgers beigesetzt werden.
Die Ruhezeit einer Urne beträgt 20 Jahre.
Ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird nicht verliehen.
Eine Ausbettung von Urnen aus der Urnengemeinschaftsanlage ist wegen Störung der Totenruhe Dritter nicht möglich.
Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Niederlegen von Gebinden und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Blumenschmuck nach eigenem Ermessen zu entsorgen.
Das Betreten der Beisetzungsfläche ist nicht gestattet.
§ 22 Grabfeld für fehl- und totgeborene Kinder
Auf diesem Grabfeld können nicht bestattungspflichtige Tot- sowie Fehlgeborene beigesetzt werden.
§ 23 Beisetzung von Urnen auf dem Alten Friedhof
(1) wie § 20 (1)
(2) Urnenwahlgrabstellen/klein (1,0 m x 1,0 m) sind Grabstellen auf dem Alten Friedhof, in denen 1-2 Urnen beigesetzt werden können.
(3) Urnenparkstellen/klein (1,5 m x 1,5 m) sind Grabstellen auf dem Alten Friedhof, in denen 1-6 Urnen beigesetzt werden können.
(4) Urnenparkstellen/groß (1,5 m x 2,6 m) sind Grabstellen auf dem Alten Friedhof, in denen 1-10 Urnen beigesetzt werden können.
§ 24 Urnenfeld für die Anatomie auf dem Alten Friedhof
Das Urnengrabfeld wurde eigens zum Gedenken an die Vermächtnisgeber angelegt, die ihren Körper nach dem Tode dem Institut für Anatomie der Universität Greifswald überlassen haben. Nach Einäscherung der Leichname im Krematorium der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erfolgt die anonyme Beisetzung der Urnen auf diesem Gräberfeld.
§ 25 Ehrengrabstellen
Die Zuerkennung einer Ehrengrabstelle erfolgt durch Bürgerschaftsbeschluss ab zwei Drittel Mehrheit. Im Einzelfall kann von der Hansestadt Greifswald die Unterhaltung der Ehrengrabstellen übernommen werden. Eine Nachbelegung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 26 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 27, 32, 33 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Gestaltungsvorschriften für Gräber und Grabmale bemessen sich danach, ob die Grabstelle in einem Friedhofsteil mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegt. Im historischen Teil des Neuen Friedhofs und auf dem Alten Friedhof gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften. Die unterschiedlichen Abteilungen und die für sie geltenden Gestaltungsvorschriften werden in Belegungsplänen und im Anhang der Satzung ausgewiesen. Die Gestaltungsvorschriften werden im Satzungstext erläutert. Die Belegungspläne sind Bestandteil dieser Satzung.
(3) Der Bestattungspflichtige hat das Recht, zwischen einer Grabstelle mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und einer Grabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen und hierüber einen Nutzungsvertrag abzuschließen.
(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechtes und Rückgabe der Grabstelle, bei Reihengrabstellen mit Ablauf der Ruhezeit.
(5) Bei der Bepflanzung einer Grabstelle ist darauf zu achten, dass andere Grabstellen und öffentliche Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen.
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Blumengebinde, Kränze und dergleichen dürfen nur aus kompostierbaren Materialien bestehen. Nach dem Verwelken sind sie umgehend von dem Nutzungsberechtigten von der Grabstelle zu entfernen und in die bereitgestellten Behältnisse für verrottbare Abfälle (grüne Container) abzulagern. Das Verbrennen von Abfällen ist verboten.
(7) Die Grabstellen müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung eine über die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten. Das Hügeln der Gräber zur gärtnerischen Anlage ist nur in den dafür vorgesehenen Abteilungen gestattet (siehe Anhang).
(8) Die für die Grabstellen Verantwortlichen können die Grabstellen selbst anlegen oder einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen.
(9) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden.
(10) Gießkannen und Gartengeräte sind nicht auf der Grabstelle zu lagern; für Blumensträuße sind Grabvasen zu verwenden.
(11) Das Aufstellen von Bänken auf den Grabstellen ist nicht gestattet.
(12) Die Neuanpflanzung von Seitenhecken (Abgrenzung zu den Nachbargräbern) ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Jeweils die linke Hecke gehört zur Grabstelle. Für die Pflege dieser Hecke ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Hecken sind nicht höher als 0,45 m und nicht breiter als 0,25 m zu halten.
(13) Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden.
(14) Das Aufbringen von Feldsteinen, Kies, Sand, Split und Schreddermaterial auf die Grabstätten sowie das Abdecken mit Platten und Folien ist nicht gestattet.
(15) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in den Verfügungsbereich der Friedhofsverwaltung über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht fristgerecht abgeräumt worden sind.
§ 27 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Belegungsfelder Richtlinien über die Art der Bepflanzung der Grabstätten aufstellen.
(2) Bei der Bepflanzung von Urnengrabstellen dürfen nur die im Anhang dieser Satzung in der Liste unter „U“ (auf Urnenwahlgrabstellen gestattet) aufgeführten Gehölze, Stauden und Gräser verwendet werden.
§ 28 Vernachlässigung des Grabes
(1) Die Friedhofsverwaltung kann dem Verantwortlichen schriftlich eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege setzen, wenn die Grabstelle die Würde des Friedhofes stört oder die Sicherheit beeinträchtigt wird.
(2) Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstelle, durch den der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer von ihr festgelegten Frist die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Entsprechendes gilt für ordnungswidrigen Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Grabmale, Grabeinfassungen, Grabausstattungen
§ 29 Zustimmungserfordernis und Errichtung
(1) Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Genehmigungsantrag zum Aufstellen eines Grabmales) einzuholen.
(2) Provisorische Grabmale in Form von naturbelassenen Holztafeln oder Holzkreuzen bedürfen keiner Genehmigung, wenn ihre Abmessungen 0,15 x 0,30 m nicht überschreiten. Sie dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
(3) Den Genehmigungsantrag zum Aufstellen eines Grabmales kann nur der Nutzungsberechtigte oder dessen Bevollmächtigter stellen.
(4) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal), Ausgabe August 2006.
(5) Grabeinfassungen sind in den Abteilungen gestattet, die in der Spalte „Besonderheit“ im Anhang die Eintragung „Einfassung ja“ enthalten. Für Einfassungen dürfen nur Materialien aus Naturstein verwendet werden, wobei das Natursteinmaterial in Art und Farbe auf das Hauptgrabmal abzustimmen ist.
Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig:
Breite : 6 cm
Höhe: 6 cm über Erdoberfläche.
(6) Grabeinfassungen aus anderen als in (5) genannten Materialien sind nicht gestattet.
(7) Die Gesamtgröße der Grabausstattung je Grabstelle wie, Vogeltränken, Grableuchten, Skulpturen und Trittplatten ist auf insgesamt 0,5 m² Grundfläche/Ansichtsfläche und die Höhe auf 1,2 m begrenzt. Es dürfen nicht mehr als 5 Grabausstattungen je Grabstelle aufgestellt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen - wie z. B. Muster - anfordern so weit dies zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmales erforderlich ist und keine besondere Härte für den Antragsteller darstellt.
(9) Macht der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres von der Errichtungsgenehmigung Gebrauch, verfällt die Genehmigung.
§ 30 Unterhaltung
(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen
Nutzungsberechtigten.
(2) Die Standsicherheit der Grabmale (Verkehrssicherheit) wird durch die Friedhofsverwaltung einmal jährlich über die Druckprobe geprüft.
Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass Grabmale nicht mehr standsicher sind, werden diese durch den Aufkleber „Unfallgefahr“ gekennzeichnet. Der Nutzungsberechtigte wird schriftlich aufgefordert, innerhalb von 6 Wochen Abhilfe- und Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden, so erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in den Schaukästen der Friedhöfe.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 31 Entfernung
(1) Die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht an der Grabstätte oder die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder nach Einziehung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte das Grabmal, Grabeinfassungen, Grabausstattungen einschließlich der Fundamente auf seine Kosten von der Grabstelle zu entfernen.
(3) Sind Grabmale, Fundamente und Grabeinfassungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese zu entfernen. Die dadurch entstehenden Kosten sind von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tragen. Grabmale und Grabausstattungen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und Grabeinfassungen einen Monat nach Benachrichtigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen.
§ 32 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in Abhängigkeit von ihrer Höhe eine Mindeststärke aufweisen. Die Mindeststärke soll, um eine große Eigenstandfestigkeit der Grabmale sicherzustellen, ab
Höhe Mindeststärke
0,40 - 0,70 m 0,12 m
0,70 - 1,00 m 0,14 m
1,00 - 1,50 m 0,16 m
über 1,50 m 0,18 m aufweisen.
(2) Auf jeder Grabstelle soll nur ein Grabmal aufgestellt werden. Zusätzliche Liegeplatten können bei mehrstelligen Erdwahlgrabstellen von der Friedhofsverwaltung auf Antrag genehmigt werden. Sie müssen dem vorhandenen Grabmal in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
(3) Zur Herstellung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabausstattungen werden Steinmetze, Steinbildhauer, Holzbildhauer sowie bildende Künstler zugelassen. Die Aufstellung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabausstattungen darf nur durch in die Handwerksrolle eingetragene Fachbetriebe erfolgen.
(4) Für die Grabmale sind alle Natursteinmaterialien und Holz, für die Grabausstattungen Naturstein, Metall und Metalllegierungen zugelassen.
(5) Nicht gestattet sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Aluminium, Kunststoff, Lichtbilder und Ölfarbenanstriche.
(6) Naturbelassene Reihen- und Breitsteine aus Spaltmaterial können ohne Sockel gesetzt werden.
(7) Bei Verwendung von Sockelsteinen dürfen diese eine sichtbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.
(8) Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole dürfen in das Material von Grabmalen hinein oder aus ihm heraus gearbeitet werden. Erfolgt dies nicht, so müssen Schriften, Ornamente, Figuren oder Symbole verdübelt sein und können aus einem der in Abs. 4 genannten Materialien bestehen. Zweitschriften auf Grabmalen müssen der Erstschrift angepasst sein.
Farbige Tönungen sowie Ölfarben und Lackanstriche sind nicht gestattet.
(9) Als Kernmaße werden festgelegt für Wahlgrabstellen:
Höhe Breite Mindeststärke
Urnengräber 0,60 - 0,70 m 0,40 - 0,50 m 0,12 m
einstellige Wahlgräber 0,70 - 0,80 m 0,45 - 0,55 m 0,14 m
mehrstellige Wahlgräber 0,60 - 1,10 m bis 1,40 m 0,14 m
Liegesteine 0,35 - 0,50 m 0,40 - 0,60 m 0,05 m
Liegesteine müssen eine Mindeststärke von 0,05 m aufweisen und dürfen im Normalfall max. mit einer zur Abwässerung nötigen Neigung von 10 - 15 % verlegt werden.
§ 33 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Es gelten auf dem Alten Friedhof und dem historischen Teil des Neuen Friedhofes weitere Bestimmungen, die über die im § 32 genannten Gestaltungsvorschriften hinausgehen.
(1) Nicht gestattet ist die Verwendung von grellweißem Steinmaterial als Grabmal-, Ausstattungs- und Einfassungsmaterial.
(2) Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole dürfen ausschließlich handwerklich gestaltet sein. Sie sollen ausreichend tief oder erhaben gearbeitet werden. Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole können aus gegossenem oder geschmiedetem Metall, wie Kupfer, Bronze oder Messing bestehen. Nicht gestattet sind Emaillefotos, Porzellanfotos, Fotos in Metallrahmen, das Radieren von Porträts und das Anbringen von Glas und Kunststofftafeln. Die Verwendung von Goldschrift ist erlaubt.
(3) Grabstellen mit Einzäunungsanlagen und sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten über die Durchführung geeigneter Reparatur- und Konservierungsmaßnahmen zu erhalten.
(4) Auf dem Alten Friedhof sind Einfassungen jeder Art nicht erlaubt.
Auf dem historischen Teil des Neuen Friedhofes sind Steineinfassungen erlaubt in den Abteilungen U 10 - U 13 und U-Park 18 sowie in den Abteilungen 26 bK, 27 bK,
U 27a: bei stehenden Steinen der Grabstellen Nr. 1 - 68, U 27b: bei stehenden Steinen der Grabstellen Nr. 1 - 62 und 255 - 260 und U 27c: bei stehenden Steinen der Grabstellen Nr. 1 - 80.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme zur Bestattung vorbereiteter (eingesargter) Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Einäscherung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Durch den Bestatter sind die Verstorbenen mindestens einen Tag vor der stattfindenden Trauerfeierlichkeit anzuliefern.
(3) Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr sind nur Fahrzeuge zu benutzen, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und dafür eingerichtet sind.
(4) Der Bestattungsunternehmer hat auf dem Sargdeckel eine Karte mit den Angaben über die Person des Verstorbenen haltbar zu befestigen.
(5) Die Särge der an ansteckenden Krankheiten verstorbenen Personen werden gekennzeichnet. Diese Särge dürfen nur nach Absprache mit dem Amtsarzt bzw. dem Rechtsmediziner geöffnet werden.
(6) Särge dürfen nur durch das Friedhofspersonal oder durch Mitarbeiter des beauftragten Bestattungsunternehmens geöffnet und geschlossen werden.
(7) Die Öffnung des Sarges bei den Bestattungsfeierlichkeiten ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Öffnung des Sarges ist vor der Trauerfeier zu dem Zweck, die nächsten Angehörigen den Verstorbenen noch einmal sehen zu lassen, zulässig. Hierzu stellt die Friedhofsverwaltung einen Abschiedsraum bereit.
§ 35 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Räumen der Feierhalle des Neuen Friedhofes oder am Grabe abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Hallen und des Foyers für eine Trauerfeier oder Beisetzung ohne Feier wird auf maximal 30 Minuten festgesetzt. Jeweils 15 Minuten dienen dem Vor- und Nachbereiten der Feierlichkeiten.
(3) Der Pflanzenschmuck in den Feierhallen wird von der Friedhofsverwaltung vorgehalten.
(4) Zusätzliche Beleuchtung darf der Bestattungsunternehmer nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufstellen.
(5) Die Aufbahrung des Verstorbenen wird untersagt, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes.
(6) Totengedenkfeiern sind spätestens 7 Wochentage vor ihrer Durchführung bei der Friedhofsverwaltung unter Angabe des vorgesehenen Ablaufes anzumelden.
(7) Auf dem Alten Friedhof besteht die Möglichkeit der feierlichen Urnenübergabe in einem Mausoleum.
IX. Krematorium
§ 36 Allgemeines
(1) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald betreibt ein Krematorium zum Zweck der Feuerbestattung.
(2) Eine Einäscherung kann nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Feuerbestattung gegeben sind.
(3) Die Voraussetzungen, bezogen auf die technische Umsetzung, werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald haftet nicht, wenn die Anlage durch Betriebsstörung, durch Umbau oder aus ähnlichen Gründen vorübergehend oder für dauernd geschlossen werden muss oder durch höhere Gewalt ausfällt.
§ 37 Einlieferung von Leichen
(1) Leichen werden im Krematorium nur angenommen, wenn der Überbringer sich und die Person des Verstorbenen zweifelsfrei ausweist und die Leichen sich jeweils in einem zur Einäscherung vorgesehenen und zugelassenen Sarg befinden.
(2) Zur Feuerbestattung vorgesehene Särge und Sargausstattungen dürfen nur aus Material bestehen, welches zur Feuerbestattung zugelassen ist. Särge für die Feuerbestattung müssen die umweltrelevanten Anforderungen der geltenden VDI-Richtlinie 3891 zur Emissionsminderung erfüllen.
(3) Für die Aufsaugung von Nässe im Sarg können naturbelassenes Holz in Form von Holzwolle, Hobelspänen, Sägemehl sowie Sicherheitstrockenvlies und/oder Sicherheitskristallpulver verwendet werden.
Die Sargausstattung (Kissen, Decken, Bespannung) soll nur aus umweltverträglichen Fasern wie, Baumwolle, Leinen, Viskose oder Papier sowie Folie aus Polyethylen und Polypropylen bestehen. Nicht für die Feuerbestattung zugelassen sind Papierschreddermaterial, Polyestersamtdecken, Watte- und Federkissen.
Für die Totenkleidung (Totenwäsche) einschließlich persönlicher Kleidung gelten grundsätzlich die gleichen Materialanforderungen wie für die Sargausstattung. Besonders auszuschließen sind Kleidungsstücke (Schuhe), die ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehen.
(4) Särge für Feuerbestattungen dürfen eine Länge von 210 cm, eine Höhe von 66 cm, eine Breite von 74 cm in 30 cm Höhe und eine Sohlenbreite von 60 cm nicht überschreiten.
(5) Särge, die den in Absatz 4 bestimmten Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.
(6) Am Fußende des Sargdeckels hat der Einlieferer eine Karte zu befestigen, die Auskunft gibt über
- den Namen oder Firmennamen des Bestattungsunternehmens,
- den Vor- und Zunahmen des Verstorbenen,
- den Geburts- und Sterbetag,
- den Tag und die Stunde der Trauerfeier.
(7) Wertgegenstände dürfen den Leichen grundsätzlich nicht mitgegeben werden.
(8) Die Einlieferung einer Leiche ist in das Einlieferungsbuch mit folgenden Angaben einzutragen:
- Vor- und Zuname des Verstorbenen,
- Tag der Einlieferung,
- Name und Anschrift des Einlieferers
Der Annehmende und Einlieferer hat die Richtigkeit dieser Angaben im Buch durch Unterschrift zu bescheinigen.
§ 38 Einäscherung
(1) Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt die Friedhofsverwaltung nach Freigabe der Leiche nach der 2. Leichenschau und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.
(2) Die Einäscherung darf erst dann durchgeführt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
-
Auftrag des Bestattungspflichtigen
- Amtsärztliche Bescheinigung oder die diese Bescheinigung ersetzende Genehmigung nach § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung,
- Standesamtliche Eintragung des Sterbefalls.
(3) Die Leichen sind in den Särgen einzuäschern, in denen sie eingeliefert worden sind.
(4) Bei der Einführung des Sarges in den Einäscherungsofen ist ein unzerstörbares Schamottesteinchen mit der Nummer des Einäscherungsregisters und dem Namen der Feuerbestattungsanlage mitzugeben.
(5) Die Beobachtung der Einäscherung durch Angehörige ist nicht zulässig.
(6) In der Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden.
Die Leiche eines totgeborenen oder während der Geburt gestorbenen Kindes darf zusammen mit der ebenfalls verstorbenen Mutter eingeäschert werden.
(7) Nach dem Ende der Einäscherung ist die Asche aus dem Ofen zu entnehmen, abzukühlen, in einem Behältnis (Aschekapsel) zu sammeln und amtlich zu verschließen. Der Betriebsführende hat hierüber die Kontrolle auszuüben.
(8) Der Deckel der Kapsel ist mit einem festsitzenden, dauerhaften Schild zu versehen oder muss aus dauerhartem Stoff bestehen, der für eine Schriftprägung geeignet ist.
(9) Die geprägte Schrift im Schild oder Deckel muss folgende Angaben enthalten:
- die Einäscherungsnummer entsprechend dem Einäscherungsregister,
- Zu- und Vornamen des Verstorbenen,
- Tag und Jahr der Geburt,
- Tag und Jahr des Todes,
- Tag der Einäscherung.
(10) Die Behältnisse sollen der VDI 3198 entsprechen.
§ 39 Beisetzung der Urne
(1) Das Behältnis mit der Asche ist in einer Urnengrabstelle, einer Grabstelle für Erdbestattungen oder Urnengemeinschaftsanlage beizusetzen.
(2) Die Übergabe von Urnen ist nur an Bestattungsunternehmen unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Friedhofsverwaltung über die Zustimmung zur Aschenbeisetzung (Grabstellennachweis) zulässig.
(3) Für den Versand einer Urne zum Zwecke der Beisetzung in einem anderen Ort ist die Friedhofsverwaltung zuständig. Der Versand darf erst erfolgen, wenn dem Betriebsleiter eine Bescheinigung der jeweiligen Friedhofsverwaltung über die Zustimmung zur Aschenbeisetzung vorliegt (Grabstellennachweis).
X. Gebühren
§ 40 Gegenstand der Gebühren und Gebührensätze
(1) Für die Nutzung der städtischen Friedhöfe – Alter Friedhof und Neuer
Friedhof - ihrer Einrichtungen und für Leistungen der Universitäts- und Hansestadt auf den Friedhöfen und im städtischen Krematorium sowie den damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Siehe Anhang I dieser Satzung (Gebührentarif).
(2) Für besondere, zusätzliche Leistungen setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 41 Gebührenschuldner
(1) Zur Gebührenzahlung sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die städtischen Friedhöfe und deren Einrichtungen genutzt sowie Leistungen auf dem Friedhof und im Krematorium erbracht werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 42 Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit Antragstellung. In Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, entstehen die Gebühren mit Erbringung der Leistung.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides festgesetzt und sind binnen 21 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 43 Stundung, Niederschlagung, Erlass und Gebührenbefreiung
Im Einzelfall können die Gebühren auf besonderen Antrag ermäßigt, gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
XI. Schlussbestimmungen
§ 44 Bestehende Nutzungsrechte
Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstellen, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.
§ 45 Haftung
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof und für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte, Tiere und durch höhere Gewalt. Die Friedhofsverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer:
a) sich vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 außerhalb der
Öffnungszeiten auf den Friedhöfen aufhält, ohne dazu befugt zu sein
b) sich nicht gemäß § 6 Abs. 1-3 auf den Friedhöfen der Würde des Ortes
entsprechend verhält
c) Särge, Urnen und Überurnen verwendet, die nicht den in § 9 angegebenen
Vorschriften entsprechen
d) allgemeine und zusätzliche Gestaltungsvorschriften gem. § 26 und § 27
für Grabstellen und Grabmale gem. § 32 und § 33 nicht beachtet
e) entgegen § 7 Abs. 6 als Gewerbetreibender außerhalb der dort
genannten Zeiten tätig ist
f) entgegen § 7 Abs. 7 Werkzeuge und Materialien lagert oder gewerbliche Geräte an oder in Wasserentnahmestellen reinigt.
g) Grabstätten entsprechend § 28 vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5 € bis zu 500 € geahndet werden.
§ 47 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Greifswald vom 14.02.2005 und die Friedhofssatzung der Hansestadt Greifswald für die kommunalen Friedhöfe vom 18.01.2001 außer Kraft.
(3) Für Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung bereits entstanden waren, gilt weiterhin bisheriges Recht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den
Dr. König
Oberbürgermeister
XII. Anhang I (Friedhofsgebühren)
A. Gebühren für Wahlgrabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 25 Jahren
a) Erdwahlgrabstelle einstellig 1.026,50 €
b) Erdwahlgrabstelle zweistellig 2.053,00 €
c) Erdparkstellen 2.880,25 €
d) Rasenwahlgrabstelle einstellig 2.764,59 €
2. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 25 Jahren
Erdwahlgrabstelle für Verstorbene bis zu 6 Jahren, einstellig 493,37 €
3. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 20 Jahren
a) Urnenwahlgrabstelle/klein (1-2 Urnen) 749,89 €
b) Urnenwahlgrabstelle groß (1-4 Urnen) 1.083,01 €
c) Urnenwahlgrabstelle-Sonderform für 1-2 Urnen (mit Pflege)) 623,70 €
d) Urnenparkstellen (bis 10 Urnen) 2.102,22 €
e) Urnenwahlgrabstelle/klein (1-2 Urnen) Alter Friedhof 872,05 €
f) Urnenparkstelle/klein (1-6 Urnen) Alter Friedhof 1.215,92 €
g) Urnenparkstelle/groß (bis 10 Urnen) Alter Friedhof 1.566,41 €
4. Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, wird für die
über die Dauer des Nutzungsrechts hinausgehenden Jahre
eine anteilige Gebühr berechnet. Sie beträgt 1/25, bzw. 1/20
der unter Ziffer 1.-3. aufgeführten Gebühren.
Diese Gebühren richten sich nach der jeweils geltenden
Gebührensatzung bei Verlängerung.
5. Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an
einer Wahlgrabstätte wird für jedes Jahr 1/25 bzw. 1/20
der unter 1.–3. aufgeführten Gebühren erhoben.
6. Diese Gebühren richten sich bei Verlängerung nach der jeweils
gültigen Gebührensatzung.
B. Gebühren für Reihengrabstätten
1. Grabstätte für Verstorbene über 6 Jahre 622,51 €
2. anonyme Urnengrabstätte (Urnengemeinschaftsanlage) 373,26 €
Die Gebühren der Pos. A und B beinhalten:
- die Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen,
- die Kontrolle der Grabmale auf ihre Standsicherheit entsprechend der
Verkehrssicherungspflicht,
- die Führung des Friedhofsregisters
- 25 Jahre Pflege bei Pos. A. 1.d)
- 20 Jahre Pflege bei Pos. A 3. c) und B 2.
- eine Pflege für die übrigen Positionen ist in der Gebühr nicht enthalten
C. Zuschläge für Ausnahmeregelungen
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne auf einer Erdwahlstelle ist zur Nutzungsgebühr unter A.1.a), b), c) und A.2.a) ein Verwaltungszuschlag
zu entrichten 83,65 €
D. Gebühren für Beisetzungen
1. Erdbestattung
a) für Verstorbene über 6 Jahre 398,92 €
b) für Verstorbene bis zu 6 Jahren 200,78 €
2. Urnenbeisetzung
für Ascheurne mit Überurne 75,89 €
3. Zuschlag bei Frostboden
a) für Verstorbene über 6 Jahre 301,86 €
b) für Verstorbene bis zu 6 Jahren 112,57 €
c) für Urnen 11,35 €
4. Zuschlag für zusätzliche Arbeiten in
alten Abteilungen und bei Zweitbelegungen 45,42 €
5. Zuschlag für Alten Friedhof
Für die Urnenbeisetzung auf dem Alten Friedhof
wird zu der Gebühr unter D 2
ein Zuschlag erhoben von 144,34 €
Die Gebühren beinhalten:
- Ausheben und Zuwerfen des Grabes einschließlich
Grabschmuck und Hügeln nach 6 Wochen oder
Herrichten der Grabstelle, Verwaltungsaufwand
6. Gebühren für Trägerleistungen
bei Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung je Träger 36,02 €
E. Gebühren für Feuerbestattungen
1. Einäscherungsgebühr für Verstorbene über 6 Jahre 258,57 €
2. Einäscherungsgebühr für Verstorbene bis zu 6 Jahren 100,00 €
F. Gebühren für die Ausgestaltung von Trauerfeiern
1. Benutzung der großen Feierhalle 253,05 €
2. Benutzung der kleinen Feierhalle für Urnentrauerfeiern 146,46 €
3. Benutzung des Abschiedsraumes (Schauhalle) 146,46 €
4. Benutzung des Foyers für Beisetzungen 124,07 €
Die Gebühren beinhalten:
- die Betreuung der Trauergäste
- die Ausgestaltung des Abschiedsraumes und der Feierhallen mit einer Standarddekoration
- Bereitstellung der Orgel bzw. Tontechnik für die musikalische Umrahmung
5. Sonderleistungen
a) Bedienen der Tontechnik 14,19 €
b) Transport der Kränze zur Gruft je Kranzwagen 16,89 €
G. Gebühren für Umbettungen
1. Ausbettung eines Sarges 581,53 €
2. Ausbettung einer Urne aus Urnenstelle 190,00 €
3. Ausbettung einer Urne aus Erdgrabstelle 258,13 €
Die Gebühren beinhalten:
- Ausheben und Zuwerfen des Grabes,
- Überführen innerhalb des Friedhofes
H. Sonstige Gebühren
1. Hilfe bei amtsärztlicher Untersuchung vor der Feuerbestattung 7,43 €
2. Versand einer Urne per Post 17,86 €
3. Zuschlag Seeurne 8,36 €
4. Genehmigung von Grabmalen 41,82 €
5. Grabstellennachweis 41,82 €
6. Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung
gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen
a) pro Kalenderjahr 167,30 €
b) einmalig 15,00 €
7. Erteilung einer Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe
a) pro Kalenderjahr 41,82 €
b) Tagesgenehmigung 5,00 €
8. Entfernung von Sarggriffen 2,25 €
I. Sonderregelungen
1. Beisetzung einer Tot- oder Fehlgeburt 0,00 €
2. Beisetzung auf dem Gräberfeld der Anatomie, AF 48,58 €
Die Gebühr beinhaltet:
- die anonyme Beisetzung auf einer Urnengemeinschaftsanlage
J. Art und Umfang der Leistungen
Art und Umfang der Leistungen werden durch die
Friedhofsverwaltung festgesetzt. Sofern Leistungen
über diesen Umfang hinausgehen und nicht im
Gebührentarif spezifiziert sind, werden sie nach
dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
Je Arbeitsstunde 22,51 €
XIII. Anhang II
Neuer Friedhof
ABT |
Neukauf |
Nachbe- legung |
Verlänge- rung |
Hügel |
Besonderheit |
1 |
ja |
ja |
ja |
ja |
* * |
2 |
ja |
ja |
ja |
ja |
* * |
3 |
ja |
ja |
ja |
ja |
* * |
4 |
ja |
ja |
ja |
ja |
* * |
5 |
nein |
nein |
ja * |
ja |
* * |
6 |
ja |
ja |
ja |
ja |
* * |
7 |
nein |
nein |
ja * |
nein |
* * |
8 |
nein |
nein |
ja * |
nein |
* * |
9 |
nein |
nein |
ja * |
nein |
* * |
10 |
nein |
nein |
ja * |
nein |
* * |
11 |
ja |
ja |
ja |
ja |
* * |
12 |
ja |
ja |
ja |
ja |
** |
13 |
ja |
ja |
ja |
ja |
* * |
14 |
ja |
ja |
ja |
ja |
* * |
15 |
ja |
ja |
ja |
ja |
* * |
16 |
nein |
ja |
ja |
ja |
* * |
17 |
nein |
nein |
ja * |
nein |
* * |
18 |
nein |
nein |
ja * |
nein |
* * |
20 |
ja |
ja |
ja |
nein |
* * |
21 |
ja |
ja |
ja |
ja |
* * |
22 |
ja |
ja |
ja |
ja |
* * |
23 |
ja |
nein |
nein |
nein |
Urnengemeinschaft |
24 |
ja |
ja |
ja |
ja |
* * |
25 |
nein |
nein |
ja |
nein |
* * |
25/VdN |
nein |
nein |
ja |
nein |
* * |
26 |
nein |
nein |
ja * |
nein |
* * |
26 K |
ja (1-31) |
ja |
ja |
nein |
* *Einfassungen |
27 K |
ja |
ja |
ja |
nein |
* *Einfassungen |
28 |
ja |
ja |
ja |
nein |
Einfassungen |
29 |
ja |
ja |
ja |
ja |
Hügeleinfassungen |
30 |
ja |
ja |
ja |
nein |
Einfassungen |
31 |
ja |
ja |
ja |
nein |
Einfassungen |
31 a |
ja |
ja |
ja |
nein |
Rasenwahlgrab mit Pflege |
* Verlängerung möglich für einen von der Friedhofsverwaltung festgelegten
Zeitraum.
* * historischer Teil
ABT |
Neukauf |
Nachbe- legung |
Verlänge- rung |
Hügel |
Besonderheit |
32 |
ja |
ja |
ja |
nein |
Einfassungen |
33 |
ja |
ja |
ja |
nein |
Einfassungen |
34 |
nein |
nein |
ja * |
nein |
|
35 |
nein |
nein |
ja * |
nein |
|
36 |
nein |
nein |
nein |
nein |
|
39 |
nein |
nein |
nein |
nein |
Reservefläche |
40 |
ja |
ja |
ja |
nein |
Einfassungen |
41 |
nein |
nein |
nein |
nein |
Kriegsgräber |
42 |
nein |
nein |
nein |
nein |
Reservefläche |
43 |
nein |
nein |
nein |
nein |
Reservefläche |
44 |
nein |
nein |
nein |
nein |
Reservefläche |
45 |
ja |
ja |
ja |
nein |
Einfassungen |
46 |
ja |
ja |
ja |
nein |
Einfassungen |
47 |
nein |
nein |
nein |
nein |
Reservefläche |
48 |
nein |
nein |
nein |
nein |
Wirtschaftsfläche |
49 |
ja |
ja |
ja |
nein |
Einfassungen |
50 |
ja |
ja |
ja |
nein |
Einfassungen |
51 |
nein |
nein |
nein |
nein |
Reservefläche |
52 |
nein |
nein |
nein |
nein |
Wirtschaftsfläche |
53 |
nein |
nein |
nein |
nein |
Erdreihengräber |
54 |
ja |
nein |
nein |
nein |
Erdreihengräber |
55 |
ja |
ja |
ja |
nein |
Einfassungen |
56 |
nein |
nein |
nein |
nein |
Reservefläche |
|
|
|
|
|
|
* Verlängerung möglich für einen von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeitraum.
ABT |
Neukauf |
Nachbe- legung |
Verlänge- rung |
Besonderheit |
U 3 |
ja |
ja |
ja |
* * |
U 4 |
ja |
ja |
ja |
* * |
U 5 |
ja |
ja |
ja |
* * |
U 7 |
ja |
ja |
ja |
Einfassungen v. Nr. P 5 - P 25 R 10 v.Nr.1 - 12 |
U 8 |
ja |
ja |
ja |
Einfassungen v. Nr. P 1 - P 58 |
U 9 |
ja |
ja |
ja |
* * |
U 10 |
ja |
ja |
ja |
* * Einfassung |
U 11 |
ja |
ja |
ja |
* * Einfassung |
U 12 |
ja |
ja |
ja |
* * Einfassung |
U 13 |
ja |
ja |
ja |
* * Einfassung |
U 14 |
ja |
ja |
ja |
* * |
U 15 |
ja |
ja |
ja |
* * |
U 16 |
ja |
ja |
ja |
* * |
U 17 |
ja |
ja |
ja |
* * |
U Park 18 |
ja |
ja |
ja |
* * Einfassung |
U 19 |
ja |
ja |
ja |
* * |
U 20 |
ja |
ja |
ja |
* * |
U 27a |
ja |
ja |
ja |
Einfassungen bei stehenden Steinen v. Grabstelle - Nr.1- 132 |
U 27 b |
ja |
ja |
ja |
Einfassungen bei stehenden Steinen v. Grabstelle - Nr.1-120 und Nr. 255-260 |
U 27 c |
ja |
ja |
ja |
Einfassungen bei stehenden Steinen v. Grabstelle - Nr. 1- 146 |
U 28 S |
ja |
ja |
ja |
Sonderform |
U 28 |
ja |
ja |
ja |
R 2 stehende Steine v. Nr. 5 - 18 |
U 28 |
ja |
ja |
ja |
R 21 stehende Steine v. Nr.1 -26 |
U 37 |
ja |
ja |
ja |
Einfassungen |
U 38 |
ja |
ja |
ja |
Einfassungen |
U7 Kreis |
ja |
ja |
ja |
Sonderform |
U 8 Ring |
ja |
ja |
ja |
Sonderform |
U28 Ring |
ja |
ja |
ja |
Sonderform |
U28Ring a |
ja |
ja |
ja |
Sonderform |
ABT A,B |
nein |
nein |
ja* |
* * |
ABT A Park |
ja |
ja |
ja |
* * |
ABT E |
nein |
nein |
ja* |
* * |
ABT F |
nein |
nein |
ja * |
* * |
*Verlängerung möglich für einen von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeitraum .
* * historischer Teil
Alter Friedhof
Urnenbestattungen
ABT |
Neukauf |
Nachbe- legung |
Verlänge- rung |
Besonderheit |
1 |
nein |
nein |
ja * |
Grünfläche |
2 |
nein |
nein |
ja * |
Grünfläche |
3 |
nein |
nein |
ja * |
Grünfläche |
4 |
nein |
nein |
ja * |
Grünfläche |
5 |
ja |
ja |
ja |
Kleine Urnenanlage |
5 |
ja |
ja |
ja |
|
6 * * |
ja |
nein |
nein |
* * Urnengemeinschaftsanlage |
6 |
ja |
ja |
ja |
|
7 |
Ja |
Ja |
ja |
Kleine Urnenanlage |
7 |
ja |
ja |
ja |
|
8 |
ja |
ja |
ja |
|
8 a |
ja |
ja |
ja |
|
8 b |
ja |
ja |
ja |
|
9 |
ja |
ja |
ja |
|
9 Park |
nein |
nein |
ja * |
Grünfläche |
10 |
nein |
nein |
ja * |
Grünfläche |
11 |
nein |
nein |
ja * |
Grünfläche |
12 |
nein |
nein |
ja * |
Grünfläche |
13 |
nein |
nein |
ja * |
Grünfläche |
14 |
nein |
nein |
ja * |
Grünfläche |
*Verlängerung möglich für einen von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeitraum.
* *Anonyme Beisetzung für Vermächtnisgeber des Instituts für Anatomie der Universität Greifswald
Liste zulässiger Pflanzen für Grabeinfassungen und Flächenbepflanzung von
Grabstellen, die auf den Greifswalder Friedhöfen gestattet sind
SO = Sonne HS = Halbschatten S = Schatten U = auf Urnengrabstellen zugelassen
Raumbildende Gehölze zur Flächengliederung des Grabes |
|||||
Bezeichnung /lat. |
Bezeichnung/Deutsch |
SO |
HS |
S |
U |
Acer palmatum u. japonicum, in Sorten |
Fächer-Ahorn / Japan-Ahorn |
X |
X |
|
|
Azalea, in Arten u. Sorten |
Azaleen |
X |
X |
|
X |
Berberis, in Sorten |
Berberitze |
X |
X |
X |
X |
Buxus-sempervirens „Suffruticosa „ |
Einfassungs-Buchsbaum |
X |
X |
|
X |
Calluna vulgaris, in Sorten |
Besenheide |
X |
|
|
X |
Chamaecyparis obtusa „Nana Gracilis“ |
Zwerg-Muschelzypresse |
X |
X |
|
|
Chamaecyparis „Filifera Aurea Nana“ (gelb) pisifera „ Filifera Nana „ (grün) „ Filifera Sungold“ (gelb) |
Gelbe und Grüne Fadenzypresse |
X |
X |
|
|
Cotoneaster, in Arten und Sorten |
Zwergmispel |
X |
|
|
X |
Cytisus, in Sorten |
Geißklee |
X |
|
|
X |
Daphne mezereum |
Seidelbast |
X |
X |
|
X |
Erica carnea, in Sorten |
Glockenheide |
X |
X |
|
X |
Genista, in Arten |
Ginster |
X |
|
|
X |
Hydrangea, in Arten und Formen |
Hortensie |
X |
X |
X |
X |
Ilex, in Arten und Sorten |
Stechpalme |
|
X |
X |
|
Pieris floribunda und japonica |
Vielblütige u. Japanische Lavendelheide |
|
X |
X |
X |
Pinus mugo „Mops“ |
Zwergkiefer |
X |
|
|
|
Pinus mugo var. pumilio |
Zwergkiefer |
X |
|
|
|
Prunus laurocerasus „OttoLuyken“ und „ Barmstedt „ |
Lorbeerkirsche |
|
X |
X |
|
Rhododendron, in Arten und Sorten |
Rhododendron |
|
X |
(X) |
X |
Rosa, in Arten und Sorten |
Rose |
X |
(X) |
|
X |
Skimmia japonica |
Frucht-Skimmie |
|
X |
X |
X |
Bezeichnung /lat. |
Bezeichnung/Deutsch |
SO |
HS |
S |
U |
Taxus baccata „ Repandens“ |
Tafel-Eibe |
|
X |
X |
|
Taxus cuspidata „Nana“ |
Zwergform der Japanischen Eibe |
|
X |
X |
|
Thuja occidentalis „Danica“ |
Zwerg-Lebensbaum |
X |
X |
|
|
Thuja occidentalis „Recurva Nana „ |
Zwerg -Lebensbaum |
X |
X |
|
|
Thuja occidentalis „Rheingold“ |
Zwerg-Lebensbaum |
X |
X |
|
|
Tsuga canadensis „Nana“ |
Zwerg-Helmlocktanne |
X |
X |
|
|
Tsuga canadensis „Jeddeloh“ |
Zwerg-Helmlocktanne |
X |
X |
|
|
Bodendeckende Gehölze |
|||||
Cotoneaster, flachwüchsige Arten u.Sorten |
Zwergmispel |
X |
|
|
X |
Euonymus fortunei u.minima, in Sorten |
Kletter- Spindelstrauch |
|
X |
X |
X |
Hedera helix, in Sorten |
Efeu |
|
X |
X |
X |
Juniperus communis „Repanda „ |
Gewöhnlicher Wacholder |
X |
|
|
|
Lonicera pileata |
Heckenkirsche |
X |
X |
X |
X |
Mahonia, in Arten u.Sorten |
Mahonie |
X |
X |
X |
X |
Pachysandra terminalis und Pachysandra terminalis „Green Carpet“ |
Schattengrün |
|
X |
X |
X |
Taxus baccata „Repandens“ |
Tafel-Eibe |
|
X |
X |
X |
Vinca minor |
Kleinblättriges Immergrün |
X |
X |
X |
X |
Vinca major |
Großblättriges Immergrün |
X |
X |
X |
X |
Bodendeckende Stauden und Gräser |
|||||
Bezeichnung /lat. |
Bezeichnung/deutsch |
SO |
HS |
S |
U |
Acaena |
Stachelnüßchen |
X |
|
|
X |
Ajuga reptans, in Sorten |
Kriechgünsel |
|
X |
|
X |
Antennaria, in Arten und Sorten |
Katzenpfötchen |
X |
|
|
X |
Arabis procurrens |
Gänsekresse |
X |
|
|
X |
Armeria, in Arten u.Sorten |
Grasnelke |
X |
|
|
X |
Asarum, europaeum |
Haselwurz |
|
|
X |
X |
Astilbe, in Arten und Sorten |
Prachtspiere |
|
X |
X |
X |
Azorella trifurcata |
Andenpolster |
X |
|
|
X |
Campanula in Arten |
Glockenblume |
|
X |
X |
X |
Carex in Arten und Sorten |
Segge |
|
X |
X |
X |
Cerastium tomentosum |
Hornkraut |
X |
|
|
X |
Cornus canadensis |
Teppich-Hartriegel |
|
X |
|
X |
Cotula squalida |
Fliederpolster |
X |
X |
|
X |
Dianthus, in Arten und Sorten |
Nelke |
X |
|
|
X |
Dryas, in Arten |
Silberwurz |
X |
|
|
X |
Epimedium, in Arten und Sorten |
Elfenblume |
|
X |
|
X |
Festuca, in Arten und Sorten |
Schwingel |
X |
|
|
X |
Fragaria chiloeuse „ Chaval“ |
Bodendeckererdbeere |
X |
|
|
X |
Geranium, in Arten und Sorten |
Storchschnabel |
X |
X |
|
X |
Herniaria glabra |
Bruchkraut |
X |
|
|
X |
Iberis, in Arten und Sorten |
Schleifenblume |
X |
|
|
X |
Lamium, in Arten und Sorten |
Goldnessel |
|
X |
|
X |
Luzula, in Arten und Sorten |
Marbel |
|
X |
X |
X |
Matricaria caucasica |
Teppichkamille |
X |
|
|
X |
Polygonum, in Arten und Sorten |
Knöterich |
X |
|
|
X |
Potentilla, in Arten und Sorten |
Fingerkraut |
X |
|
|
X |
Bezeichnung /lat. |
Bezeichnung/deutsch |
SO |
HS |
S |
U |
Sagina subulata |
Sternmoos |
X |
|
|
|
Saxifraga , in Arten und Sorten |
Steinbrech |
X |
X |
|
|
Sedum, in Arten und Sorten |
Fetthenne |
X |
|
|
|
Thymus, in Arten und Sorten |
Thymian |
X |
|
|
|
Tiarella, in Arten |
Schaumblüte |
|
X |
X |
|
Veronica, in Arten |
Ehrenpreis |
X |
|
|
|
Viola cornuta |
Hornveilchen |
X |
X |
|
|
Waldsteinia ternata |
Ungarwurz |
|
X |
X |
|
Die unter „U“ aufgeführten Gehölze, Stauden und Gräser dürfen auf Urnengrabstellen verwendet werden.
Es sind neben Lichtverhältnissen auch die Bodenverhältnisse, Wuchsformen, Blatt- und Blütenfarben zu berücksichtigen. Genaue Hinweise erhalten Sie von den Friedhofsgärtnern. Anlage 1
Anlage 2
Gegenüberstellung der Friedhofsgebührensätze von 2005 zu 2009 ff
A. Gebühren für Wahlgrabstätten alt neu
1. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 25 Jahren
a) Erdwahlgrabstelle einstellig 1.110,70 € 1.026,50 €
b) Erdwahlgrabstelle zweistellig 2.221,40 € 2.053,00 €
c) Erdparkstellen 1.194,80 € 2.880,25 €
d) Rasenwahlgrabstelle einstellig 1.715,34 € 2.764,59 €
2. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 25 Jahren
Erdwahlgrabstelle für Verstorbene bis zu 6 Jahren,
einstellig 537,22 € 493,37 €
3. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 20 Jahren
a) Urnenwahlgrabstelle/klein (1-2 Urnen) 791,72 € 749,89 €
b) Urnenwahlgrabstelle groß (1-4 Urnen) 943,18 € 1.083,01 €
c) Urnenwahlgrabstelle-Sonderform für 1-2 Urnen (mit Pflege)) 754,34 € 623,70 €
d) Urnenparkstellen (bis 10 Urnen) 1.563,75 € 2.102,22 €
e) Urnenwahlgrabstelle/klein (1-2 Urnen) Alter Friedhof 904,82 € 872,05 €
f) Urnenparkstelle/klein (1-6 Urnen) Alter Friedhof 935,54 € 1.215,92 €
g) Urnenparkstelle/groß (bis 10 Urnen) Alter Friedhof 990,84 € 1.566,41 €
4. Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, wird für die über die Dauer des Nutzungsrechts hinausgehenden Jahre eine anteilige Gebühr berechnet.
Sie beträgt 1/25, bzw. 1/20 der unter Ziffer 1.-3. aufgeführten Gebühren.
Diese Gebühren richten sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung bei Verlängerung.
5. Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte wird für jedes Jahr 1/25 bzw. 1/20 der unter 1.–3. aufgeführten Gebühren erhoben.
6. Diese Gebühren richten sich bei Verlängerung nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.
B. Gebühren für Reihengrabstätten
1. Grabstätte für Verstorbene über 6 Jahre 683,48 € 622,51 €
2. anonyme Urnengrabstätte (Urnengemeinschaftsanlage) 235,01 € 373,26 €
Die Gebühren der Pos. A und B beinhalten:
- die Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen,
- die Kontrolle der Grabmale auf ihre Standsicherheit entsprechend der
Verkehrssicherungspflicht,
- die Führung des Friedhofsregisters
- 25 Jahre Pflege bei Pos. A. 1.d)
- 20 Jahre Pflege bei Pos. A 3. c) und B 2.
- eine Pflege für die übrigen Positionen ist in der Gebühr nicht enthalten
C. Zuschläge für Ausnahmeregelungen
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne auf einer Erdwahlstelle ist zur Nutzungsgebühr unter A.1.a), b), c) und A.2.a) ein Verwaltungszuschlag zu entrichten 78,68 € 83,65 €
D. Gebühren für Beisetzungen
1. Erdbestattung
a) für Verstorbene über 6 Jahre 275,24 € 398,92 €
b) für Verstorbene bis zu 6 Jahren 180,56 € 200,78 €
2. Urnenbeisetzung
für Ascheurne mit Überurne 69,60 € 75,89 €
3. Zuschlag bei Frostboden
a) für Verstorbene über 6 Jahre 235,90 € 301,86 €
b) für Verstorbene bis zu 6 Jahren 99,15 € 112,57 €
c) für Urnen 10,09 € 11,35 €
4. Zuschlag für zusätzliche Arbeiten in
alten Abteilungen und bei Zweitbelegungen 40,35 € 45,42 €
5. Zuschlag für Alten Friedhof
Für die Urnenbeisetzung auf dem Alten Friedhof wird zu der Gebühr unter D 2
ein Zuschlag erhoben von 123,92 € 144,34 €
Die Gebühren beinhalten:
- Ausheben und Zuwerfen des Grabes einschließlich Grabschmuck und Hügeln nach
6 Wochen oder Herrichten der Grabstelle,
- Verwaltungsaufwand
6. Gebühren für Trägerleistungen
bei Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung je Träger 23,80 € 36,02 €
E. Gebühren für Feuerbestattungen
1. Einäscherungsgebühr für Verstorbene über 6 Jahre 264,76 € 258,57 €
2. Einäscherungsgebühr für Verstorbene bis zu 6 Jahren 100;00 € 100,00 €
F. Gebühren für die Ausgestaltung von Trauerfeiern
1. Benutzung der großen Feierhalle 316,94 € 253,05 €
2. Benutzung der kleinen Feierhalle für Urnentrauerfeiern 241,68 € 146,46 €
3. Benutzung des Abschiedsraumes (Schauhalle) 111,30 € 146,46 €
Benutzung des Foyers für Beisetzungen neu 0,00 € 124,07 €
Die Gebühren beinhalten:
- die Betreuung der Trauergäste
- die Ausgestaltung des Abschiedsraumes, des Foyers und der Feierhallen mit einer Standarddekoration
- Bereitstellung der Orgel bzw. Tontechnik für die musikalische Umrahmung
4. Sonderleistungen
a) Bedienen der Tontechnik 14,82 € 14,19 €
b) Transport der Kränze zur Gruft je Kranzwagen 14,87 € 16,89 €
G. Gebühren für Umbettungen
1. Ausbettung eines Sarges 510,19 € 581,53 €
2. Ausbettung einer Urne aus Urnenstelle 177,53 € 190,00 €
3. Ausbettung einer Urne aus Erdgrabstelle 238,05 € 258,13 €
Die Gebühren beinhalten:
- Ausheben und Zuwerfen des Grabes,
- Überführen innerhalb des Friedhofes
H. Sonstige Gebühren
- Aufbewahren eines Verstorbenen in der Kühlhalle
pro Tag 1,62 € 0,00 €
- Hilfe bei amtsärztlicher Untersuchung vor der
Feuerbestattung 6,54 € 7,43 €
3. Aufbewahren von Urnen nach Ablauf von 14 Tagen
für jede angefangene Woche 10,00 € 0,00 €
4. Versand einer Urne per Post 19,50 € 17,86 €
5. Zuschlag Seeurne 7,87 € 8,36 €
6. Genehmigung von Grabmalen 39,34 € 41,82 €
7. Grabstellennachweis 39,34 € 41,82 €
8. Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen
a) pro Kalenderjahr 157,35 € 167,30 €
b) einmalig 15,00 € 15,00 €
9. Erteilung einer Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe
a) pro Kalenderjahr 39,34 € 41,82 €
b) Tagesgenehmigung 5,00 € 5,00 €
10. Entfernung von Sarggriffen 1,98 € 2,25 €
I. Sonderregelungen
1. Beisetzung einer Tot- oder Fehlgeburt 0,00 € 0,00 €
2. Beisetzung auf dem Gräberfeld der Anatomie, AF 56,09 € 48,58 €
Die Gebühr beinhaltet:
- die anonyme Beisetzung auf einer Urnengemeinschaftsanlage
J. Art und Umfang der Leistungen
Art und Umfang der Leistungen werden durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt. Sofern Leistungen über diesen Umfang hinausgehen und nicht im Gebührentarif spezifiziert sind, werden sie nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
Je Arbeitsstunde 19,83 € 22,51 €
Anlage 3
Gegenüberstellung von Satzungstexten der bisherigen zur neuen Satzung
Bisher |
Neu |
§ 30 Öffnungszeiten (1) Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden von der Friedhofsverwaltung bestimmt und an den Eingängen bekannt gegeben. |
§ 5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind täglich von 04 Uhr bis 23 Uhr durchgehend geöffnet. In der übrigen Zeit ist das Betreten durch Besucher verboten.
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§ 32 Gewerbetreibende (8) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. |
§ 8 Gewerbetreibende (8) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Für anfallenden Abfall besteht ein Mitnahmegebot. |
VI. Bestattungsvorschriften § 19 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (5) Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen und Umbettungen sind auf den kommunalen Friedhöfen der Hansestadt Greifswald ausschließlich von den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Dazu gehören unter anderem die Arbeitsabläufe während der Trauerfeiern, das Ausschachten und Schließen der Gräber sowie die eigentliche Grablegung, die Beförderung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab, bei Feuerbestattungen die Beisetzung von Urnen.
Bisher nicht aufgeführt
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III. Bestattungsvorschriften § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Bestattungen sind eine hoheitliche Aufgabe und obliegen der Friedhofs-verwaltung. Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören sämtliche Tätigkeiten auf dem Friedhof, die für einen würdigen Umgang mit Verstorbenen erforderlich sind und die Einhaltung der hygienischen Anforderungen gewährleisten. Dazu gehören sämtliche Tätigkeiten von der Annahme des Verstorbenen im Krematorium bis zum Schließen der Gruft auf dem Friedhof. (2) Erdbestattung ist die Beisetzung einer menschlichen Leiche in einem Sarg. Feuerbestattung ist die Einäscherung einer menschlichen Leiche mit anschließender Beisetzung der Asche. |
§ 22 Ausheben der Gräber (2) Die Tiefe der Erdgräber ist so zu bemes-sen, dass die den Sarg bedeckende Bodenschicht eine Mindeststärke von 1,0 m beträgt. Bei Urnengräbern muss die Bodendecke 0,4 m stark sein. (3) Der Abstand zwischen den Gräbern für Erdbestattungen darf 0,3 m nicht unter-schreiten.
Bisher nicht aufgeführt. |
§ 11 Ausheben der Gräber (2) Die Tiefe der Erdgräber ist so zu bemes-sen, dass die den Sarg bedeckende Bodenschicht eine Mindeststärke von 1,0 m beträgt. Bei Urnengräbern muss die Bodendecke 0,4 m stark sein. Der Abstand zwischen den Gräbern für Erdbestattungen darf 0,3 m nicht unter-schreiten.
(3) Nutzungsberechtigte der Nachbar-grabstellen haben eine vorüber gehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbar-grabstellen, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofs-verwaltung.
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Bisher unter II. Grabstellen § 8 Erdwahlstellen |
IV. Nutzungsrechte § 13 Inhalt und Erwerb des Nutzungs-rechtes (1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle entsteht auf Antrag durch Aushändigung einer Urkunde und Zuweisung der Grab-stelle durch die Friedhofsverwaltung. In der Regel werden Rechte an einer Grabstelle nur im Todesfall verliehen. (2) Der Vergabe des Nutzungsrechtes hat in der Regel eine persönliche Beratung des Antragstellers durch die Friedhofsverwal-tung vorauszugehen. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich Rechte und Pflichten, die Grabstelle entsprechend dem Belegungsplan zu gestalten, zu pflegen und in Stand zu halten. (10) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsver-waltung unverzüglich mitzuteilen.
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Bisher unter II. Grabstellen § 8 Erdwahlstellen
Bisher unter II. Grabstellen § 8 Erdwahlstellen |
§ 14 Erlöschen des Nutzungsrechtes (1) Das Nutzungsrecht an der Grabstelle erlischt, wenn 1. die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde, 2. der Berechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet, wobei erst nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Umbettung der Verzicht erklärt werden kann.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch eine öffentliche Bekanntmachung am Anfang jeden Jahres (Grabstellen-aufruf) und durch einen Hinweis auf der Grabstelle hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungs-rechtes gestellt, kann die Friedhofs-verwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstelle neu vergeben. |
Bisher nicht aufgeführt |
§ 18 Erdparkstellen Erdparkstellen sind mehrstellige Erdwahlgrabstellen, die in parkähnlichen Abteilungen des Neuen Friedhofs erworben werden können. Dazu gehören die Abteilungen Park A, Park B, 32 P, 41P, 42 P und 43 P. |
Bisher nicht aufgeführt |
§ 19 Erdrasenstellen Erdrasenstellen sind Erdwahlgrabstellen auf Abteilung 31A des Neuen Friedhofs, deren Grabpflege die Friedhofsverwal-tung für die Dauer des Nutzungsrechtes übernimmt. Die Grabfläche wird als Rasenfläche angelegt, in die vom Nutzungsberechtigten ein Liegestein ebenerdig gelegt werden kann. Die Reihen mit den Grabstellennummern 38-49 und 96-119 sowie Nr. 145-164 sind für stehende Grabmale vorgesehen. |
§ 9 Beisetzung von Urnen auf dem Neuen Friedhof (4) Die Sonderform der Urnenbestattung ist eine für Urnenbestattung bestimmte Grabstelle, an der auf Antrag ein Nutzungsrecht über eine Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Hier können 1 – 2 Urnen beigesetzt werden. Durch die Friedhofsverwaltung erfolgt auf der Grabstelle eine Bepflanzung mit Wechselblumen Frühjahrs- und Sommer-bepflanzung) oder die Anlage und Pflege einer immergrünen Bodendecker-bepflanzung. Auf dieser Grabstelle ist das Ablegen einer Liegeplatte mit vorgegebenen Abmessungen Pflicht. |
§ 20 Urnenwahlgrabstellen auf dem Neuen Friedhof (5) In der Sonderform der Urnen-bestattung auf dem Neuen Friedhof können 1 – 2 Urnen beigesetzt werden. Auf dieser Grabstelle ist das Ablegen einer Liegeplatte mit vorgegebenen Abmessungen (Größe: 40x50 cm) Pflicht. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird im Voraus mit der Verleihung des Nutzungsrechtes bezahlt. Es besteht keine individuelle Pflanzmöglichkeit für den Nutzer. Das Aufstellen von Blumenkübeln oder ähnlichen Gefäßen ist nicht gestattet. Vor dem Stein ist eine individuelle Blumenablage in Steckvasen möglich. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Blumenschmuck nach eigenem Ermessen zu entsorgen. |
Bisher nicht aufgeführt. |
§ 22 Grabfeld für fehl- und totgeborene Kinder Auf diesem Grabfeld können nicht bestattungspflichtige Tot- sowie Fehlgeborene beigesetzt werden.
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Bisher nicht aufgeführt. |
§ 26 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (13) Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden. (14) Das Aufbringen von Feldsteinen, Kies, Sand, Split und Schreddermaterial auf die Grabstätten sowie das Abdecken mit Platten und Folien ist nicht gestattet. (15) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in den Verfügungsbereich der Friedhofsver-waltung über, wenn sie von den Verant-wortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. |
§ 13 Fundamentierung und Befestigung Grabmale sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik und den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern und Einfassungen für Grabstätten in der jeweils gültigen Fassung, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-handwerks, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. |
§ 29 Zustimmungserfordernis und Errichtung (4) Für die Erstellung, die Abnahme-prüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal), Ausgabe August 2006 |
§ 28 Gestaltung von Grabmalen (4) Auf dem Alten Friedhof sind bodengleiche Einfassungen in einer sichtbaren Höhe von 0,05 m in den Abteilungen Nr. 5-8 erlaubt. Bodengleiche Einfassungen auf dem historischen Teil des Neuen Friedhofs sind erlaubt in den Abteilungen U 3, U 4, U 10, U 11, U 12, U 13 und U-Park 18. Auf dem historischen Teil des Neuen Friedhofs sind Einfassungen mit einer maximalen sichtbaren Höhe von 0,10 m in den Abteilungen 11 K, 26 K, 27 K, U 27a: bei stehenden Steinen der Grab-stellen Nr. 1 - 68, U 27b: bei stehenden Steinen der Grabstellen Nr. 1 - 62 und 255 - 260 und U 27c: bei stehenden Steinen der Grab-stellen Nr. 1 - 80. |
§ 33 Gestaltung der Grabmale (4) Auf dem Alten Friedhof sind Einfassungen jeder Art nicht erlaubt. Auf dem historischen Teil des Neuen Friedhofs sind Steineinfassungen erlaubt in den Abteilungen U 10 - U 13 und U-Park 18 sowie in den Abteilungen 26 bK, 27 bK, U 27a: bei stehenden Steinen der Grabstellen Nr. 1 - 132, U 27b: bei stehenden Steinen der Grabstellen Nr. 1 - 120 und 255 - 260 und U 27c: bei stehenden Steinen der Grabstellen Nr. 1 - 80. |
V. Krematorium § 18 Einäscherung (3) Die Voraussetzungen, bezogen auf die technische Umsetzung, werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. |
IX. Krematorium § 36 Allgemeines (3) Die Voraussetzungen, bezogen auf die technische Umsetzung, werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald haftet nicht, wenn die Anlage durch Betriebsstörung, durch Umbau oder aus ähnlichen Gründen vorübergehend oder für dauernd geschlossen werden muss oder durch höhere Gewalt ausfällt. |
Bisher nicht aufgeführt. |
§ 37 Einlieferung von Leichen (1) Leichen werden im Krematorium nur angenommen, wenn der Überbringer sich und die Person des Verstorbenen zweifelsfrei ausweist. (5) Särge, die den in Absatz 4 bestimmten Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. (6) Am Fußende des Sargdeckels hat der Einlieferer eine Karte zu befestigen, die Auskunft gibt über
(7) Wertgegenstände dürfen den Leichen grundsätzlich nicht mitgegeben werden. (8) Die Einlieferung einer Leiche ist in das Einlieferungsbuch mit folgenden Angaben einzutragen:
Annehmender und Einlieferer haben die Richtigkeit dieser Angaben im Buch durch Unterschrift zu bescheinigen. |
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§ 38 Einäscherung (1) Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt die Friedhofsverwaltung nach Freigabe der Leiche nach der 2. Leichen-schau und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. (2) Die Einäscherung darf erst dann durchgeführt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
(3) Die Leichen sind in den Särgen einzuäschern, in denen sie eingeliefert worden sind. (4) Bei der Einführung des Sarges in den Einäscherungsofen ist ein unzerstörbares Schamottesteinchen mit der Nummer des Einäscherungs-registers und dem Namen der Feuerbestattungsanlage mitzugeben. (5) Die Beobachtung der Einäscherung durch Angehörige ist nicht zulässig. (6) In der Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leiche eines totgeborenen oder während der Geburt gestorbenen Kindes darf zusammen mit der ebenfalls verstorbenen Mutter eingeäschert werden. (7) Nach dem Ende der Einäscherung ist die Asche aus dem Ofen zu entnehmen, abzukühlen, in einem Behältnis (Aschekapsel) zu sammeln und amtlich zu verschließen. Der Betriebsführende hat hierüber die Kontrolle auszuüben. (8) Der Deckel der Kapsel ist mit einem festsitzenden, dauerhaften Schild zu versehen oder muss aus dauerhartem Stoff bestehen, der für eine Schriftprä-gung geeignet ist.
(9) Die geprägte Schrift im Schild oder Deckel muss folgende Angaben enthalten:
(10) Die Behältnisse sollen der VDI 3198 entsprechen.
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§ 39 Beisetzung der Urne (1) Das Behältnis mit der Asche ist in einer Urnengrabstelle, einer Grabstelle für Erdbestattungen oder Urnengemein-schaftsanlage beizusetzen. (2) Die Übergabe von Urnen ist nur an Bestattungsunternehmen unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Friedhofsverwaltung über die Zustimmung zur Aschenbeisetzung (Grabstellennachweis) zulässig. (3) Für den Versand einer Urne zum Zwecke der Beisetzung in einem anderen Ort ist die Friedhofsverwaltung zuständig. Der Versand darf erst erfolgen, wenn dem Betriebsleiter eine Bescheinigung der jeweiligen Friedhofs-verwaltung über die Zustimmung zur Aschenbeisetzung vorliegt (Grabstellennachweis). |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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öffentlich
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