Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/722
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Terminfestlegung Oberbürgermeisterwahl 2008
2. Wahl des Gemeindewahlleiters
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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●
Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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24.09.2007
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Sachdarstellung
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
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1 |
UA 05200 |
Wahlen |
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geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
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1 |
37.500 EUR |
0 |
37.500 EUR |
0 |
- |
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Die notwendigen Ausgaben für die Wahl des Oberbürgermeisters werden mit der Haushaltsplanung für das Jahr 2008 veranschlagt und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt.
Begründung
Beratungsgegenstand: |
1. Terminfestlegung Oberbürgermeisterwahl 2008 |
Die Amtszeit des amtierenden Oberbürgermeisters Herr Dr. König läuft am 27. Juli 2008 ab.
Für die folgende Amtszeit ist der Oberbürgermeister durch die Bürger der Stadt zu wählen.
Gemäß § 57 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes M-V (KWG M-V) legt die Gemeindevertretung den Wahltermin fest. Dabei darf die Wahl nicht früher als sechs Monate und muss spätestens zwei Monate vor dem Ende der Amtszeit des Oberbürgermeisters erfolgen. Die Wahl hat gemäß § 6 Abs. KWG M-V an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu erfolgen.
Unter Berücksichtigung der heute bekannten Ferienzeiten im Februar und den Feiertagen im März (Ostern 21.03.2008 Karfreitag, 24.03.2008 Ostermontag) und im Mai (Donnerstag 01. Mai 2008 Maifeiertag, Christi Himmelfahrt) bietet sich für die Hauptwahl Sonntag der 13. April 2008 an. Eine möglicherweise notwendig werdende Stichwahl würde dann am 27. April 2008 stattfinden. Bei dieser Terminauswahl würde keine Kollision mit Ferien, Feiertagen oder Brückentagen auftreten.
Der Festlegung eines früheren oder späteren Termins würde die organisatorische Wahlvorbereitung und Durchführung erschweren. Insbesondere die Wahlhelfergewinnung ist für Feiertage in Ferien oder nach Brückentagen ausgesprochen schwierig.
Begründung
Beratungsgegenstand: |
2. Wahl des Gemeindewahlleiters |
Gemäß §12 Abs. 2 KWG M-V wählt die Vertretung den Wahlleiter.
Herr Jörg Hochheim hat mehrfach die Funktion des Wahlleiters, bzw. des stellvertretenden Wahlleiters ausgeübt.