Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/727
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderungssatzung zur Abwasserbeitragssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Ausschuss für Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Arbeitsmarkt, Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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27.08.2007
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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24.09.2007
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserentsorgung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit unveränderten Beitragssätzen für Schmutzwasser in Höhe von 1,78 Euro/m2 nutzungsbezogener Grundstücksfläche und für Niederschlagswasser in Höhe von 0,48 Euro/m2 nutzungsbezogener Grundstücksfläche.
Sachdarstellung
In der Sitzung vom 15.05.2007 beschloss die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald die 2. Änderungssatzung zur Abwasserbeitragssatzung. Die Satzungsneufassung ist gemäß § 5 Abs. 4 KV M-V dem Innenministerium als Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt worden. Nunmehr hat das Innenministerium Zweifel an der rechtlichen Haltbarkeit des § 4 Abs. 4 lit. c) geäußert. Es wurde eine mögliche Ungleichbehandlung von Grundstücken, welche in Bebauungsplangebieten mit ausschließlich festgesetzter Gebäudehöhe liegen und solchen welche in Bebauungsplangebieten mit ausschließlich festgesetzter Baumassenzahl liegen, vermutet. Die rechnerische Überprüfung dieser These ergab, dass tatsächlich eine Ungleichbehandlung von Grundstücken gegeben sein könnte, die im Hinblick auf das Maß ihrer baulichen Nutzbarkeit gleich zu bewerten wären. Demnach war der Satzungstext entsprechend zu überarbeiten. Nunmehr stellt der Satzungstext nur noch auf die im Bebauungsplan festgesetzte oder die aus der Baumassenzahl für das konkrete Grundstück berechnete höchstzulässige Gebäudehöhe ab.
Infolge der hieraus resultierenden Bewertung von Grundstücken, welche in Bebauungsplangebieten mit ausschließlich festgesetzter Baumassenzahl liegen, verändert sich die im Rahmen der Kalkulation zu berücksichtigende Gesamtverteilungsfläche für Schmutzwasser um +63.495,45 m2 auf 5.234.178,65 m2. Teilt man den umlagefähigen Gesamtaufwand von 40.623.893,74 Euro durch diese Beitragsfläche ergibt sich ein höchstmöglicher Beitragssatz für Schmutzwasser von 7,76 Euro/m2. Im Rahmen der letztmaligen Überarbeitung der Kalkulation im Jahr 2006 war ein höchstmöglicher Beitragssatz von 7,86 Euro/m2 für Schmutzwasser berechnet worden.
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschloss bereits im September 2006, dass die ursprünglich (im Jahr 2003) errechneten Beitragssätze von 1,78 Euro/m2 für Schmutzwasser und 0,48 Euro/m2 für Niederschlagswasser unverändert bleiben sollen. Dementsprechend, wird die Beibehaltung dieser Beitragssätze in der anliegenden Änderungssatzung vorgeschlagen. Der Deckungsgrad der beibehaltenen Beitragssätze erhöht sich infolge der Neukalkulation für Schmutzwasser um 0,29 %-Punkte auf 22,94 %. Für Niederschlagswasser ändert sich die Kalkulation nicht. Der in § 4 Abs. 4 der Abwasserbeitragssatzung geregelte Vollgeschossmaßstab findet auf die Berechnung des Niederschlagswasserbeitrages keine Anwendung.
Anlage: 3. Änderungssatzung zur Abwasserbeitragssatzung
3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserentsorgung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Abwasserbeitragssatzung -
Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der KV M-V sowie der §§ 2, 7, 9 und 10 des KAG M-V jeweils in der aktuellen Gesetzesfassung beschließt die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in ihrer Sitzung vom 24.09.2007 folgende Änderungssatzung:
Artikel 1
§ 4 Abs. 4 lit. c) erhält folgenden Wortlaut:
„… bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt ist, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen oder eine Baumassenzahl angegeben ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe; bei Industrie- und Gewerbegrundstücken, die wegen der Besonderheit ihrer Nutzung eine Geschosshöhe von mehr als 2,6 m benötigen, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe. Eine Aufrundung von Bruchzahlen findet nicht statt. Es wird mindestens ein Geschoss zu Grunde gelegt.“
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Greifswald, den
Dr. König
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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28 kB
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