Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/726
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderungssatzung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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x(bis 2009-07-13) Ausschuss für Wirtschaft und Kultur
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Beratung
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28.08.2007
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Geplant
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Ausschuss für Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Arbeitsmarkt, Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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27.08.2007
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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24.09.2007
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die
3. Änderungssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 07.07.2003 (Beschluss-Nr.: B584-39/03 )
geändert durch 1.Änderungssatzung vom 20.12.2004 (Beschluss-Nr.: B94-06/04)
geändert durch 2.Änderungssatzung vom 08.05.2006 (Beschluss-Nr.: B262-18/06).
Sachdarstellung
Zur Verbesserung des Unterrichtsangebotes der Musikschule wird die Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald geändert. Mit der 3. Änderungssatzung treten neben einer neuen Abteilung und neuen Unterrichtsformen im Gruppenunterricht in § 5 auch einige redaktionelle Änderungen und Ergänzungen in den §§ 4, 5 und 7 in Kraft, die im Folgenden vorgestellt und erläutert werden:
Gebührensatzung alt: |
Gebührensatzung neu |
Begründung: |
§ 4 Entstehen und Erlöschen der Gebührenschuld Absatz (4) |
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Es wird angefügt:In begründeten Einzelfällen (z. B. Umzug und längere Erkrankung) kann die Teilnahme am Unterricht in beiderseitigem Einvernehmen schriftlich aufgelöst werden. Der Schüler schuldet in diesen Fall die Unterrichtsgebühr bis zum Ende des Monats der Auflösung des Unterrichtsverhältnisses.
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Bisher hatte die Satzung keine Regelung für eine außerordentliche Kündigung. Durch Ausnahmeregelungen zum Abmeldeverfahren ist die Musikschule in der Lage, die Nachbesetzung von Unterrichtsplätzen flexibler, kundenfreundlicher und schneller zu gestalten
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§ 5 Gebührensätze Abteilung A |
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Musikalische Grundausbildung ab ca. 6 Jahre Instrumentales Erprobungsjahr Keine Alterangabe
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Musikalische Grundausbildung Mit Beginn der Schulpflicht gemäß § 43 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern Instrumentenkarussell Mit Beginn der Schulpflicht gemäß § 43 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern
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Die Änderung/Ergänzung des Zugangsalters stellt sicher, dass die teilnehmenden Schüler Grundschüler sind und die entsprechenden Voraussetzungen für diese Fächer mitbringen. Die Bezeichnung „Instrumentenkarussell“ ist im Verband der deutschen Musikschulen allgemein üblich . |
Abteilung B |
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Instrumentaler und vokaler Unterricht |
Instrumental- und Vokalunterricht einschließlich Dirigieren und Musiktheorie als Schwerpunktfach
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Damit können Fächer wie z.B. Dirigieren als Hauptfachunterricht nach der Satzung angeboten werden. Es handelt sich hier um eine im Verband der deutschen Musikschulen übliche Formulierung. |
Klein-Gruppenunterricht“ für die Gruppe S |
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Gruppenunterricht Jahresgebühr (45 Min./ab 3 Schüler) 276,00 € Monatsrate 23,00 €
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Gruppenunterricht Jahresgebühr (45 Min./3 Schüler) 276,00 € Monatsrate 23,00 €
Gruppenunterricht Jahresgebühr (45 Min./4 Schüler) 216,00 € Monatsrate 18,00 €
Gruppenunterricht Jahresgebühr (45 Min./5 Schüler) 168,00 € Monatsrate 14,00 €
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Im Rahmen von Pilotprojekten, die in den vergangenen Monaten an den Grundschulen in Greifswald durchgeführt wurden, wurde bereits Instrumentalunterricht in größeren Gruppen angeboten. Durch diese Änderung kann diese Unterrichtsform künftig nach der Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule abgerechnet werden. (Siehe auch unter Finanzierung die Darstellung der Auswirkungen auf den Haushalt der Musikschule)
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Neu wird Abteilung F eingefügt |
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Neben der regelmäßigen Unterrichtstätigkeit gemäß § 5 Abteilung A bis E kann die Musikschule Projekte (Probenlager, Workshops, Sommerakademien u. a.) durchführen. Kosten, die nicht durch Zuwendungen, Spenden oder im Rahmen der zur Verfügung stehenden kommunalen Mittel finanziert werden, sind grundsätzlich auf die Teilnehmer umzulegen. Dafür wird ein Unkostenbeitrag erhoben.
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Durch diese Ergänzung ist es der Musikschule möglich, Unkostenbeträge für die Durchführung von Projekten zu erheben. |
§ 7 (2) Instrumentenbezogene Ermäßigung |
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Für die Unterrichtsfächer Posaune, Tuba, Fagott, Kontrabass und Oboe wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 % auf die volle Jahresgebühr gewährt. |
Für die Unterrichtsfächer Posaune, Tuba, Fagott, Kontrabass, Oboe, Horn und weitere hier nicht aufgeführte selten gespielte Instrumente wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 % auf die volle Jahresgebühr gewährt
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Durch die gewährte Ermäßigung wird versucht, Anreiz zum Erlernen dieser Instrumente zu schaffen, welche auch dringend für die Ensemble der Musikschule benötigt werden. |
§ 7 (3) Geschwisterermäßigung |
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Geschwisterermäßigungen werden auf Antrag des gesetzlichen Vertreters für nichterwerbstätige Minderjährige gewährt |
Geschwisterermäßigungen werden grundsätzlich für Schüler der Gruppe S gewährt. |
Durch die Gewährung der Geschwisterermäßigung für die Schüler der Gruppe S wird gewährleistet, dass Familien finanziell nicht benachteiligt werden, deren volljährige Kinder sich noch in der Schule, Ausbildung, Studium, Wehr- oder Wehrersatzdienst befinden. |
§ 7(4) Sozialermäßigung |
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Für schulpflichtige Kinder von Empfängern von Arbeitslosengeld (gem. SGB III) wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 % auf die volle Jahresgebühr gewährt, für schulpflichtige Kinder von Empfängern von Arbeitslosengeld II bzw. von Leistungen nach SGB XII in Höhe von50 %. |
Für Schüler der Gruppe S, deren Eltern Empfänger von Arbeitslosengeld (gem. SGB III) sind, wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 % auf die volle Jahresgebühr gewährt, für Schüler der Gruppe S, deren Eltern Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. von Leistungen nach SGB XII sind, in Höhe von 50 %. |
Die Regelung für die Sozialermäßigung gilt nicht nur für schulpflichtige Kinder, sondern auch für Kinder, die sich in Ausbildung, Studium, usw. befinden. |
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
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1 |
33100.100000 |
Verwaltungsgebühren |
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geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
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1 |
siehe unten |
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Differenzierung des Gruppenunterrichtes – Schüler Gruppe S:
Darstellung der Auswirkungen auf den Haushalt der Musikschule |
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(Gruppe S) |
monatl. Rate/ Jahresgebühr 1 Schüler |
Jahresgebühr-einnahme gesamte Gruppe
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Kosten für eine Unterrichts einheit im Jahr (BAB 2006) |
Zuschuss Universitäts- und Hansestadt Greifswald |
Bemerkungen |
Gruppe 3 Schüler |
23,00/ 276,00 € |
828,00 € |
2.168,02 € |
1.340,02 € |
laut gültiger Gebühren-satzung |
neu: |
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Gruppe 4 Schüler |
18,00/ 216,00 € |
864,00 € |
2.168,02 € |
1.304,02 € |
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Gruppe 5 Schüler |
14,00/ 168,00 € |
840,00 € |
2.168,02 € |
1.328,02 € |
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Die neuen Unterrichtsformen haben keine negativen Auswirkungen auf den Haushalt der Musikschule. Der Kostendeckungsgrad der Unterrichtsform: „Gruppenunterricht“ bleibt nahe zu konstant. In der Vergangenheit waren Schülerzahlen von mehr als 3 Schülern im Gruppenunterricht eher die Ausnahme. Mit der Änderung der Satzung kann jetzt spezifischer für diese Angebote geworben werden.
Anlagen
- 3. Änderungsatzung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Anlage 1
3. Änderungssatzung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 und des § 22 Abs.3 der Nr.6 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004 (GVOBl. M- V S.205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.Juli 2006 (GVOBl. M-V, S.539) und der §§ 1 Abs. 1;2 Abs.1;4 und 6 Abs. 1-3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. S.146 ff) wird nach Beschluss der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 24.09.2007. folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel I Änderungen
Im § 4 Entstehen und Erlöschen der Gebührenschuld wird am Ende von Absatz (4) angefügt:
„In begründeten Einzelfällen (z. B. Umzug und längere Erkrankung) kann die Teilnahme am Unterricht in beiderseitigem Einvernehmen schriftlich aufgelöst werden. Der Schüler schuldet in diesen Fall die Unterrichtsgebühr bis zum Ende des Monats der Auflösung des Unterrichtsverhältnisses.“
Im § 5 Gebührensätze werden die folgenden Ergänzungen vorgenommen:
Abteilung A
- In den Unterrichtsangeboten „Musikalische Grundausbildung“ werden die „Altersangabe ab ca. 6 Jahre“ durch „Mit Beginn der Schulpflicht gemäß § 43 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern“.
- Die Bezeichnung „Instrumentales Erprobungsjahr“ wird durch „Instrumentenkarussell“ ersetzt.
- Zusätzlich wird hier die Altersangabe „Mit Beginn der Schulpflicht gemäß § 43 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern“ eingefügt.
Abteilung B
- Es wird die Bezeichnung „Instrumentaler und vokaler Unterricht“ durch „Instrumental- und Vokalunterricht einschließlich Dirigieren und Musiktheorie als Schwerpunktfach“ ersetzt.
- In der Beschreibung des Unterrichtsangebots „Klein-Gruppenunterricht“ werden die Worte “Klein“ und „ab“ gestrichen.
- Zusätzlich wird das Angebot für die Gruppe S wie folgt erweitert:
„Gruppenunterricht Jahresgebühr
(45 Min./4 Schüler) 216,00 €
Monatsrate
18,00 €
Gruppenunterricht Jahresgebühr
(45 Min./5 Schüler) 168,00 €
Monatsrate
14,00 €“
Neu eingefügt wird:
„Abteilung F
Neben der regelmäßigen Unterrichtstätigkeit gemäß § 5 Abteilung A bis E kann die Musikschule Projekte (Probenlager, Workshops, Sommerakademien u. a.) durchführen. Kosten, die nicht durch Zuwendungen, Spenden oder im Rahmen der zur Verfügung stehenden kommunalen Mittel finanziert werden, sind grundsätzlich auf die Teilnehmer umzulegen. Dafür wird ein Unkostenbeitrag erhoben.“
Im § 7 (2) Instrumentenbezogene Ermäßigung wird hinter der Instrumentenbezeichnung „Oboe“ „Horn und weitere hier nicht aufgeführte selten gespielte Instrumente“ eingefügt.
Im § 7 (3) Geschwisterermäßigung wird der Passus „Geschwisterermäßigungen werden auf Antrag des gesetzlichen Vertreters für nichterwerbstätige Minderjährige gewährt.“ durch den Satz „Geschwisterermäßigungen werden grundsätzlich für Schüler der Gruppe S gewährt.“ ersetzt.
Im § 7(4) Sozialermäßigung werden die Worte „Für schulpflichtige Kinder von Empfängern“ ersetzt durch „Schüler der Gruppe S, deren Eltern Empfänger“.
Artikel II Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung zum 01. Januar 2008 in Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Änderungssatzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriftenverstoßen wurde, können Fehler gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Beschränkung gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister