Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/726

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die

 

3. Änderungssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 07.07.2003 (Beschluss-Nr.: B584-39/03 )

 

geändert durch 1.Änderungssatzung vom 20.12.2004 (Beschluss-Nr.: B94-06/04)

geändert durch 2.Änderungssatzung vom 08.05.2006 (Beschluss-Nr.: B262-18/06).

 


 

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Sachdarstellung

Zur Verbesserung des Unterrichtsangebotes der Musikschule wird die Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald  geändert. Mit der 3. Änderungssatzung treten neben einer neuen Abteilung und neuen Unterrichtsformen im Gruppenunterricht in § 5 auch einige redaktionelle Änderungen und Ergänzungen in den §§ 4, 5 und 7 in Kraft, die im Folgenden vorgestellt und erläutert werden:

 

 

 


 

 

 

 

Gebührensatzung alt:

Gebührensatzung neu

Begründung:

§ 4  Entstehen und Erlöschen der Gebührenschuld            Absatz (4)

 

Es wird angefügt:

In begründeten Einzelfällen (z. B. Umzug und längere Erkrankung) kann die Teilnahme am Unterricht in beiderseitigem Einvernehmen schriftlich aufgelöst werden. Der Schüler schuldet in diesen Fall die Unterrichtsgebühr  bis zum Ende des Monats der Auflösung des Unterrichtsverhältnisses.

 

Bisher hatte die Satzung keine Regelung für eine außerordentliche Kündigung. Durch Ausnahmeregelungen zum Abmeldeverfahren ist die Musikschule in der Lage, die Nachbesetzung von Unterrichtsplätzen flexibler, kundenfreundlicher und schneller zu gestalten

 

§ 5 Gebührensätze

Abteilung A

Musikalische Grundausbildung

ab ca. 6 Jahre

Instrumentales Erprobungsjahr

Keine Alterangabe

 

Musikalische Grundausbildung

Mit Beginn der Schulpflicht gemäß § 43 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Instrumentenkarussell

Mit Beginn der Schulpflicht gemäß § 43 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern

 

Die Änderung/Ergänzung des Zugangsalters stellt sicher, dass die teilnehmenden Schüler Grundschüler sind und die entsprechenden Voraussetzungen für diese Fächer mitbringen. Die Bezeichnung „Instrumentenkarussell“ ist im Verband der deutschen Musikschulen allgemein üblich

.

Abteilung B

Instrumentaler und vokaler Unterricht

Instrumental- und Vokalunterricht einschließlich Dirigieren und Musiktheorie als Schwerpunktfach

 

Damit können Fächer wie z.B. Dirigieren  als Hauptfachunterricht nach der Satzung angeboten werden. Es handelt sich hier um eine im Verband der deutschen Musikschulen übliche Formulierung.

Klein-Gruppenunterricht“ für die Gruppe S

Gruppenunterricht  Jahresgebühr

(45 Min./ab 3 Schüler)  276,00 €

 Monatsrate 23,00 €

 

Gruppenunterricht Jahresgebühr

(45 Min./3 Schüler) 276,00 €

  Monatsrate

 23,00 €

 

Gruppenunterricht Jahresgebühr

(45 Min./4 Schüler) 216,00 €

 Monatsrate

  18,00 €

 

Gruppenunterricht Jahresgebühr

(45 Min./5 Schüler) 168,00 €

 Monatsrate

 14,00 €

 

 

 

Im Rahmen von Pilotprojekten, die in den vergangenen Monaten an den Grundschulen in Greifswald durchgeführt wurden, wurde bereits Instrumentalunterricht in größeren Gruppen angeboten. Durch diese Änderung kann diese Unterrichtsform künftig nach der Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule abgerechnet werden.

(Siehe auch unter Finanzierung die Darstellung der Auswirkungen auf den Haushalt der Musikschule)

 

Neu wird Abteilung F eingefügt

 

Neben der regelmäßigen Unterrichtstätigkeit gemäß § 5 Abteilung A bis E kann die Musikschule Projekte (Probenlager, Workshops, Sommerakademien u. a.) durchführen. Kosten, die nicht durch Zuwendungen, Spenden oder im Rahmen der zur Verfügung stehenden kommunalen Mittel finanziert werden, sind grundsätzlich auf die Teilnehmer umzulegen. Dafür wird ein Unkostenbeitrag erhoben.

 

Durch diese Ergänzung ist es der Musikschule möglich, Unkostenbeträge für die Durchführung von Projekten zu erheben.

§ 7 (2) Instrumentenbezogene Ermäßigung

Für die Unterrichtsfächer Posaune, Tuba, Fagott, Kontrabass und Oboe wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 % auf die volle Jahresgebühr gewährt.

Für die Unterrichtsfächer Posaune, Tuba, Fagott, Kontrabass, Oboe, Horn und weitere hier nicht aufgeführte selten gespielte Instrumente wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 % auf die volle Jahresgebühr gewährt

 

Durch die gewährte Ermäßigung wird versucht, Anreiz zum Erlernen dieser Instrumente zu schaffen, welche auch dringend für die Ensemble der Musikschule benötigt werden.

§ 7 (3) Geschwisterermäßigung

Geschwisterermäßigungen werden auf Antrag des gesetzlichen Vertreters für nichterwerbstätige Minderjährige gewährt

Geschwisterermäßigungen werden grundsätzlich für Schüler der Gruppe S gewährt.

Durch die Gewährung der Geschwisterermäßigung für die Schüler der Gruppe S wird gewährleistet, dass Familien finanziell nicht benachteiligt werden, deren volljährige Kinder sich noch in der Schule, Ausbildung, Studium, Wehr- oder Wehrersatzdienst befinden.

§ 7(4) Sozialermäßigung

Für schulpflichtige Kinder von Empfängern von Arbeitslosengeld (gem. SGB III) wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 % auf die volle Jahresgebühr gewährt, für schulpflichtige Kinder von Empfängern von Arbeitslosengeld II bzw. von Leistungen nach SGB XII in Höhe von50 %.

Für Schüler der Gruppe S, deren Eltern Empfänger von Arbeitslosengeld (gem. SGB III) sind,  wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 % auf die volle Jahresgebühr gewährt, für Schüler der Gruppe S, deren Eltern Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. von Leistungen nach SGB XII sind, in Höhe von 50 %.

Die Regelung für die Sozialermäßigung gilt nicht nur für schulpflichtige Kinder, sondern auch für Kinder, die sich in Ausbildung, Studium, usw. befinden.


 

Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

33100.100000

Verwaltungsgebühren

 

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

siehe unten

 

 

 

 

Differenzierung des Gruppenunterrichtes – Schüler Gruppe S:

Darstellung der Auswirkungen auf den Haushalt der Musikschule

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Gruppe S)

monatl. Rate/ Jahresgebühr

1 Schüler 

Jahresgebühr-einnahme

gesamte Gruppe

 

Kosten für eine       Unterrichts

einheit im Jahr (BAB 2006)

Zuschuss Universitäts- und Hansestadt Greifswald

Bemerkungen

Gruppe

3 Schüler

23,00/  276,00 €

828,00 €

2.168,02 € 

1.340,02 €  

laut gültiger Gebühren-satzung

neu:

 

 

 

 

 

Gruppe

4 Schüler

18,00/   216,00 €

864,00 € 

2.168,02 € 

1.304,02 € 

 

Gruppe

5 Schüler

14,00/  168,00 €

840,00 € 

2.168,02 € 

1.328,02 €  

 

Die neuen Unterrichtsformen haben keine negativen Auswirkungen auf den Haushalt der Musikschule. Der Kostendeckungsgrad der Unterrichtsform: „Gruppenunterricht“ bleibt nahe zu konstant. In der Vergangenheit waren Schülerzahlen von mehr als 3 Schülern im Gruppenunterricht eher die Ausnahme. Mit der Änderung der Satzung kann jetzt spezifischer für diese Angebote geworben werden.

 

 

Anlagen

 

  1. 3. Änderungsatzung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der     Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 


Anlage 1

 

3. Änderungssatzung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

 

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 und des § 22 Abs.3 der Nr.6 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung  der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004 (GVOBl. M- V S.205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.Juli 2006 (GVOBl. M-V, S.539) und der §§ 1 Abs. 1;2 Abs.1;4 und 6 Abs. 1-3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. S.146 ff) wird nach Beschluss der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 24.09.2007. folgende Änderungssatzung erlassen:

 

Artikel I   Änderungen

 

Im § 4  Entstehen und Erlöschen der Gebührenschuld wird am Ende von Absatz (4) angefügt:

„In begründeten Einzelfällen (z. B. Umzug und längere Erkrankung) kann die Teilnahme am Unterricht in beiderseitigem Einvernehmen schriftlich aufgelöst werden. Der Schüler schuldet in diesen Fall die Unterrichtsgebühr  bis zum Ende des Monats der Auflösung des Unterrichtsverhältnisses.“

 

Im § 5 Gebührensätze werden die folgenden Ergänzungen vorgenommen:

 

Abteilung A

 

  1. In den Unterrichtsangeboten „Musikalische Grundausbildung“ werden die „Altersangabe ab ca. 6 Jahre“ durch „Mit Beginn der Schulpflicht gemäß § 43 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern.
  2. Die Bezeichnung „Instrumentales Erprobungsjahr wird durch „Instrumentenkarussell“ ersetzt.
  3. Zusätzlich wird hier die Altersangabe „Mit Beginn der Schulpflicht gemäß § 43 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern eingefügt.

 

Abteilung B

 

  1. Es wird die Bezeichnung „Instrumentaler und vokaler Unterricht“ durch  „Instrumental- und Vokalunterricht einschließlich Dirigieren und Musiktheorie als Schwerpunktfach ersetzt.

 

  1. In der Beschreibung des Unterrichtsangebots Klein-Gruppenunterricht“ werden die Worte “Klein“ und  „ab“ gestrichen.

 

  1. Zusätzlich wird das Angebot für die Gruppe S wie folgt erweitert:


 Gruppenunterricht               Jahresgebühr

 (45 Min./4 Schüler)               216,00 €

                             Monatsrate

                             18,00 €

 

 Gruppenunterricht               Jahresgebühr

 (45 Min./5 Schüler)               168,00 €

                             Monatsrate

                             14,00 €“

Neu eingefügt wird:

 

Abteilung F

Neben der regelmäßigen Unterrichtstätigkeit gemäß § 5 Abteilung A bis E kann die Musikschule Projekte (Probenlager, Workshops, Sommerakademien u. a.) durchführen. Kosten, die nicht durch Zuwendungen, Spenden oder im Rahmen der zur Verfügung stehenden kommunalen Mittel finanziert werden, sind grundsätzlich auf die Teilnehmer umzulegen. Dafür wird ein Unkostenbeitrag erhoben.

 

Im § 7 (2) Instrumentenbezogene Ermäßigung wird hinter der Instrumentenbezeichnung Oboe              „Horn und weitere hier nicht aufgeführte selten gespielte Instrumente“ eingefügt.

 

Im § 7 (3) Geschwisterermäßigung wird der Passus „Geschwisterermäßigungen werden auf Antrag des gesetzlichen Vertreters für nichterwerbstätige Minderjährige gewährt.“ durch den Satz „Geschwisterermäßigungen werden grundsätzlich für Schüler der Gruppe S gewährt.“ ersetzt.

 

Im § 7(4) Sozialermäßigung werden die WorteFür schulpflichtige Kinder von Empfängern“  ersetzt durch „Schüler der Gruppe S, deren Eltern Empfänger“.

 

Artikel II  Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung zum 01. Januar 2008 in Kraft.

 

Soweit beim Erlass dieser Änderungssatzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriftenverstoßen wurde, können Fehler gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Beschränkung gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Greifswald, den

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister 

 

 

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Beschlüsse

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27.08.2007 - Ausschuss für Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Arbeitsmarkt, Liegenschaftsangelegenheiten

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28.08.2007 - x(bis 2009-07-13) Ausschuss für Wirtschaft und Kultur

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10.09.2007 - Hauptausschuss (HA)

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24.09.2007 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich