Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/731

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Feuerwehrgebührensatz gem. Anlage 1 mit dem dazugehörigen Gebührentarif gem. Anlage 2.

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die privatrechtlichen Entgelte gem. Anlage 3.

 


 

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Sachdarstellung

Die bestehende Feuerwehrgebührensatzung ist vom 14.12.1995. Mit der Einführung des Euro im Jahre 2002 wurde der Kostenteil der Feuerwehrgebührensatzung in Euro veröffentlicht.

 

Nunmehr soll die als Anlage 1 beigefügte neue Feuerwehrgebührensatzung beschlossen werden.

 

Zunächst wurde der Satzungstext überarbeitet. Neu ist insbesondere, dass Feuerwehreinsätze nach der neuen Gebührensatzung künftig schon ab der Alarmierung durch Brandmeldeanlagen kostenpflichtig sind und für die Brandverhütungsschau eine Gebühr fällig wird

 

Unverändert kostenfrei sind Einsätze der öffentlichen Feuerwehren gem. § 26 (1)

BrSchG M-V, wie Brände, Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen sowie die Technische Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.

 

Des Weiteren war die den Gebührentarifen zu Grunde liegende Kalkulation zu überarbeiten. Der Kalkulation liegen sämtliche Kosten zu Grunde, die auf Grund der Einsätze der Feuerwehr entstehen. Diese Kosten sind zu aktualisieren. Diese Veränderungen sind in die neue Kalkulation eingeflossen.

 

Diese Kosten können bei kostenpflichtigen Einsätzen auf den Verursacher abgewälzt werden. Nach den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung gemäß § 44 KV M-V ist bei knappen Haushaltskassen eine vollständige Deckung der Kosten anzustreben. Auch hinsichtlich der bald erforderlichen Neubeschaffung von Löschfahrzeugen sollte ein voller Deckungsgrad angestrebt werden. Daher schlägt die Verwaltung Gebührentarife mit einer 100prozentigen Deckungsquote vor (Gebührentarife gem. Anlage 2).

 

Aus der alten Gebührensatzung sollen nunmehr die Positionen herausgenommen werden, für die privatrechtliche Entgelte erhoben werden können. Diese Tarife wurden um neue Positionen ergänzt. Die Entgelthöhe berechnet sich aus erforderlichem Verwaltungsaufwand wie Personal- und Bewirtschaftungskosten. Daher empfiehlt die Verwaltung die als Anlage 3 beigefügten Entgelttarife zu beschließen.

 

 

Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

0.13000-110000

Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte

 

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

70.000,00

 

 

 

 

 

Anlagen: 1 Feuerwehrgebührensatzung

  2 Kostendeckungsgrad

  3 privatrechtliche Entgelte

  4 Kalkulation

     (Die ausführliche Kalkulation lag den beratenden Gremien vor)


Anlage 1

 

Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr

 

(Feuerwehrgebührensatzung)

 

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V 2006 S. 539), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146) sowie des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren des Landes Mecklenburg- Vorpommern (BrSchG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai. 2002 (GVOBl. M-V 2002 S. 254) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V 2006 S. 194) wird nach dem Beschluss durch die Bürgerschaft am 24.09.2007 nachfolgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Gebührentatbestand

 

(1) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald unterhält eine Berufs- sowie eine freiwillige Feuerwehr - nachfolgend Feuerwehr genannt - als öffentliche Einrichtung.

 

(2) Für Leistungen der Feuerwehr werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben, soweit die Leistungen nicht nach den Bestimmungen des BrSchG M-V gebührenfrei sind. Von der Erhebung der Gebühren oder Kosten kann im Übrigen ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit sie nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte zur Folge hätte oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner bei Einsätzen der Feuerwehr im Falle von Bränden, der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und im Fall der Technischen Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden, ist

 

1. der Brandstifter, der nicht selbst Geschädigter ist;

 

2. der Geschädigte, wenn er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat;

 

3. der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer baulichen oder technischen Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist;

 

4. die Person, die wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert;

 

5. der Eigentümer oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Fehlalarm auslöst.

 

(2) Bei anderen Leistungen, insbesondere in Fällen der Hilfeleistungen, die nicht durch ein Naturereignis verursacht werden, Sicherheitswachen und Brandverhütungsschau, ist Gebührenschuldner

 

1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (§ 69 Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V);

 

2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, und derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt (§ 70 Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V);

 

3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde; dabei sind die für die Geschäftsführung ohne Auftrag entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen.

 

4. Im Falle der Nachbarschaftshilfe gem. § 2 Abs. 3 BrSchG M-V die Gemeinde für die die Hilfe geleistet wird.

 

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Gebührensätze, Gebührenmaßstab und Auslagen

 

(1) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

 

(2) Der Gebührenmaßstab wird von den nachfolgenden Kriterien bestimmt:

 

1. Die Gebühren für den Einsatz von Personal bemessen sich nach der Einsatzdauer, nach der Anzahl des eingesetzten Feuerwehrpersonals und dessen Besoldung bzw. Entschädigung.

 

2. Die Gebühr für den Einsatz von Fahrzeugen, Booten und technischem Gerät bemisst sich nach dessen Art und der Einsatzdauer. In dieser Gebühr sind die allgemeinen ausrüstungsspezifischen Betriebs- und Nebenkosten sowie die Inanspruchnahme der zu dem Ausrüstungsgegenstand gehörenden Geräte enthalten.

 

(3) Die Dauer des Einsatzes bemisst sich nach der Zeit vom Verlassen der Feuerwache bis zur Rückkehr. Erfolgt die Abfahrt zum Einsatzort nicht von der Feuerwache und/oder kehrt die Feuerwehr auf Grund eines sich sofort anschließenden Einsatzes vom Einsatzort nicht direkt zur Feuerwache zurück, sind die tatsächlichen Orte der Einsatzbefehle maßgebend.

 

(4) Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine volle Stunde, für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Hälfte des Gebührentarifs pro Stunde erhoben, wenn im Gebührentarif nicht anderes geregelt ist.

 

 

 

 

(5) Beschaffungs- und Entsorgungskosten für Verbrauchsmaterialien wie z.B. Ölbindemittel, Entsorgungs- bzw. Reinigungskosten kontaminierter Mittel bzw. Ausrüstungsgegenstände sowie der Verlust von Ausrüstungsgegenständen werden als Auslagen gesondert erhoben. Darüber hinaus werden als Auslagen besondere Kosten für Reparatur-, Transport- und Reiseaufwendungen erhoben.

 

 

§ 4 Entstehen der Gebühr und Fälligkeit

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung des Einsatzes.

 

(2) Der Anspruch wird fällig drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, soweit in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

 

 

§ 5 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 14.12.1995 außer Kraft.

 

Greifswald, den

 

 

 

Dr. König

Oberbürgermeister 

 


Anlage 2

 

 

Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren

 

 €/je Std.

 

 

 

 

€/je Std.

1

Stundensätze Personal

 

 

 

 

 

 

1.1

Feuerwehrmann

-        mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst und Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr

-        gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

-        höherer feuerwehrtechnischer Dienst

20,99

 

28,21

28,21

 

  

1.2

Sicherheitswache

 

1.2.1

Postenführer

8,50

1.2.2

Sicherheitsposten

8,50

 

 

 

2.

Stundensätze Fahrzeuge und Geräte

 

 

 

 

2.1.

Fahrzeuge und Anhänger

 

2.1.1

Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

561,92

2.1.2

Tanklöschfahrzeug TLF 16/24

551,93

2.1.3

Löschfahrzeug LF 16/12

511,88

2.1.4

Drehleiter DL 23/12

518,26

2.1.5

Schlauchwagen

855,07

2.1.6

Einsatzleitwagen 1

562,10

2.1.7

Lastkraftwagen

644,35

2.1.8

Kleintransporter

553,06

2.1.9

Gerätewagen

606,05

2.1.10

Rettungsboot Faster 555

587,29

2.1.11

Rettungsboot Faster 375

528,92


Anlage 3

Privatrechtliche Entgelte

  

(z.B. Reinigung/Imprägnieren von Einsatzbekleidung für andere Wehren, Organisationen und Einrichtungen, zeitweilige Überlassung von Geräten an Betriebe und Privatpersonen)

 

 

1.Preistafeln für Pflegewäsche

 

(alle Preise incl. MwST)

 

    Feuerwehr-Überjacke HuPF Teil 1 

   (pro Jacke incl. 1 Paar Schutzhandschuhe aus Nomex o. Kevlar)

 

Programm

Programme-Inhalt

Brutto-Preis

pro Überjacke

1

Waschen - Trocknen

3,99 Euro

2

Waschen-Imprägnieren-Trocknen

5,02 Euro

3

Waschen-Desinfizieren-Trocknen

4,17 Euro

4

Waschen-Desinfizieren-Imprägnieren-Trocknen

5,29 Euro

 

   Feuerwehr- Bundhose bzw. Latzhose nach HuPF Teil 2

 

Programm

Programme-Inhalt

Brutto-Preis

pro Bundhose

1

Waschen - Trocknen

1,49 Euro

2

Waschen-Imprägnieren-Trocknen

1,88 Euro

3

Waschen-Desinfizieren-Trocknen

1,56 Euro

4

Waschen-Desinfizieren-Imprägnieren-Trocknen

1,98 Euro

 

   Feuerwehr- Bundjacke nach HuPF Teil 3

 

Programm

Programme-Inhalt

Brutto-Preis

pro Bundjacke

1

Waschen - Trocknen

2,99 Euro

2

Waschen-Imprägnieren-Trocknen

3,77 Euro

3

Waschen-Desinfizieren-Trocknen

3,13 Euro

4

Waschen-Desinfizieren-Imprägnieren-Trocknen

3,97 Euro

 

   Feuerwehr-Überhose HuPF Teil 4 Typ A + B

 

Programm

Programme-Inhalt

Brutto-Preis

pro Überhose

1

Waschen - Trocknen

2,39 Euro

2

Waschen-Imprägnieren-Trocknen

3,01 Euro

3

Waschen-Desinfizieren-Trocknen

2,50 Euro

4

Waschen-Desinfizieren-Imprägnieren-Trocknen

3,17 Euro

 

   Feuerwehr-Überanzug (Überjacke HuPF Teil 1 + Überhose HuPF Teil 4 Typ A

   o. B)  

  (pro Anzug incl. 1 Paar Schutzhandschuhe aus Nomex o. Kevlar)

 

Programm

Programme-Inhalt

Brutto-Preis

pro Überanzug

1

Waschen - Trocknen

5,98 Euro

2

Waschen-Imprägnieren-Trocknen

7,53 Euro

3

Waschen-Desinfizieren-Trocknen

6,26 Euro

4

Waschen-Desinfizieren-Imprägnieren-Trocknen

7,93 Euro

 

 

 

 Feuerwehr-Bund-Anzug (Bundjacke HuPF Teil 3 + Bundhose HuPF Teil 2

   (pro Anzug incl. 1 Paar Schutzhandschuhe aus Nomex o. Kevlar)

 

Programm

Programme-Inhalt

Brutto-Preis

pro Bundanzug

1

Waschen - Trocknen

3,99 Euro

2

Waschen-Imprägnieren-Trocknen

5,02 Euro

3

Waschen-Desinfizieren-Trocknen

4,17 Euro

4

Waschen-Desinfizieren-Imprägnieren-Trocknen

5,29 Euro

 

   Chemikalienschutzanzug (CSA)

 

Programm

Programme-Inhalt

Brutto-Preis

pro CSA

5

Waschen - Desinfizieren - Trocknen

11,90 Euro

 

   Atemschutzmasken

 

Programm

Programme-Inhalt

Brutto-Preis

pro Anzug

14

Waschen-Desinfizieren-Trocknen

0,98 Euro

15

Vorwäsche- Waschen-Desinfizieren-Trocknen

1,05 Euro

 

   Feuerwehr- Orange-Bundjacke

 

Programm

Programme-Inhalt

Brutto-Preis

pro Jacke

7

Waschen-Desinfizieren-Trocknen

3,22 Euro

8

Waschen-Desinfizieren-Imprägnieren-Trocknen

4,03 Euro

 

   Wolldecken

 

Programm

Programme-Inhalt

Brutto-Preis

pro Stück

13

Vorwäsche-Waschen-Desinfizieren-Imprägnieren-Trocknen

2,25 Euro

42

Waschen-Desinfizieren-Trocknen

1,90 Euro

 

 

   Feuerwehr-Bootsbekleidung (Überjacken und Überhosen)

 

Programm

Programme-Inhalt

Brutto-Preis

pro Anzug

19

Waschen-Desinfizieren-Imprägnieren-Trocknen

nach Absprache

 

Imker-Anzug

 

Programm

Programme-Inhalt

Brutto-Preis

pro Anzug

20

Waschen-Imprägnieren-Trocknen

nach Absprache

 

   Warnwesten

 

Programm

Programme-Inhalt

Brutto-Preis

pro Stück

21

Waschen

nach Absprache

 

 

 

   1 B- bzw. C-Druckschlauch

 

 

Waschen-Prüfen-Trocknen und Wickeln

Brutto-Preis

pro Stück

 

B- bzw. C Druckschlauch

5,10 Euro

 

 

 

 

 

2.

Tagessätze für zeitweilig überlassene Geräte

 

in €

 

 

 

 

2.1

Tragkraftspritze

 

25,56

2.2

Flachsauger, Söffelpumpe

 

10,23

2.3

Druckschlauch

 

17,90

2.4

Strahlrohr

 

5,11

2.5

Saugschlauch

 

15,85

2.6

Standrohr mit Schlüssel

 

10,23

2.7

Klappleiter

 

7,67

2.8

Steckleiterteil

 

7,67

2.9

Zelt

 

15,00

 

 

 

 

3.

Kosten für andere Leistungen

 

 

 

 

 

 

3.1

Füllen einer Pressluftflasche

4 Liter

4,09

 

 

6 Liter

6,14

 

 

 

 

3.2 Kosten für sonstige Leistungen

 

 Prüf- und Wartungsarbeiten werden unter Beachtung

 der Materialkosten und des Pkt. 1 berechnet.

 


Gebührenkalkulation auf Basis BAB-Feuerwehr 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Endkostenstelle

jährlicher Kostenaufwand aus BAB in Euro

Arbeitszeit/Stunden

Kosten/Stunde in Euro

Personal

 

 

 

Feuerwehrmann mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

2.080.002,97

99072

20,99

Feuerwehrmann gehobener  feuerwehrtechnischer Dienst

407.563,13

14448

28,21

Feuerwehrmann höherer feuerwehrtechnischer Dienst

72.300,00

2064

35,02 *

Sicherheitswache Postenführer

 

Aufwandsentschädigung

8,50

Sicherheitswache Sicherheitsposten

 

Aufwandsentschädigung

8,50

 

 

 

 

Fahrzeuge und Geräte

 

Einsatzstunden für

 

 

 

Brände und Hilfeleistungen

 

Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

151.279,41

269,22

561,92

Tanklöschfahrzeug TLF 16/24

46.211,49

83,73

551,93

Löschfahrzeug LF 16/12

244.262,80

477,19

511,88

Drehleiter DL 23/12

109.852,44

211,96

518,26

Schlauchwagen

13.581,33

15,88

855,07

Einsatzleitwagen 1

40.449,37

71,96

562,10

Lastkraftwagen

17.051,55

26,46

644,35

Kleintransporter

48.696,49

88,05

553,06

Gerätewagen

28.815,46

47,54

606,05

Rettungsboot Faster 555

11.745,70

20

587,29

Rettungsboot Faster 375

10.578,36

20

528,92

 

 

 

 

*) Für die Gebührenberechnung im Einsatzleitdienst /ELD erfolgt die Abrechnung lt. Satzung wie

für einen Feuerwehrmann im gehobenen techn. Dienst mit 28,21 € , weil adäquate Tätigkeiten.

verrichtet werden. Dies betrifft den Einsatz des Leiters d. FW als ELD.

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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27.08.2007 - Ausschuss für Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Arbeitsmarkt, Liegenschaftsangelegenheiten

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10.09.2007 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

24.09.2007 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich