Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/1032

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft bestätigt folgende Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses vom 22.12.2008 (HA-272/08):

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit der KWG (Kommunale Wohnen AG) bis zum 31.12.2008 folgende außergerichtliche Vereinbarung zur abschließenden Regelung des Rechtsverhältnisses nach dem beiderseitigen Rücktritt vom Vertrag über die Veräußerung eines Geschäftsanteils an der Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft Greifswald mbH zu treffen:

 

  1. Die KWG zahlt an die Universitäts- und Hansestadt Greifwald 1.500.000,00 EUR. Dieser Betrag ist zum 5.1.2009 fällig und ab dem 6.1.2009 mit 8% Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.

 

  1. Die Universitäts- und Hansestadt Greifwald stellt die KWG von allen eventuellen Forderungen der DK Deutsche Kommunal Consult GmbH und White & Case LLP gemäß § 10 Ziff. 10.1 des Vertrages über die Veräußerung eines Geschäftsanteils an der Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft Greifswald mbH frei.

 

  1. Die KWG trägt die Rechtsanwaltskosten, die der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für den vorstehenden Vergleich durch die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Hardtke pp. entstehen.

 

  1. Mit der vorstehenden Vereinbarung  und ihrer Erfüllung werden alle denkbaren wechselseitigen Forderungen und Ansprüche endgültig abgegolten.

 

  1. Die Universitäts- und Hansestadt Greifwald und die KWG Kommunale Wohnen AG gehen übereinstimmend davon aus, dass der Vertrag über die Veräußerung eines Geschäftsanteils an der Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft Greifswald mbH einschließlich seiner Anlagen nicht wirksam geworden ist und daraus keinerlei gegenseitige Verpflichtungen bestehen. Keiner von beiden Seiten wird der Vorwurf eines Schadensersatz begründenden Verhaltens gemacht.

 

 

 

 

 

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Sachdarstellung

mündlich durch Prof. Hardtke

 

 

 

 

 


Hinweise zur Zuständigkeit der Bürgerschaft und des Hauptausschusses:

 

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V wäre die Bürgerschaft für die hier zu treffende Entscheidung zuständig, weil es sich aufgrund der Größenordnung der Vereinbarung um eine wichtige Angelegenheit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald handelt.

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Hardtke pp. hat Ende letzter Woche berichtet, dass die KWG in den Vergleichsverhandlungen durch ihre Bevollmächtigten erklärt hat, den in Rede stehenden Vergleich noch in diesem Jahr abschließen zu wollen.

 

Nach § 35 Abs. 2 Satz 4 Kommunalverfassung entscheidet der Hauptausschuss in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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02.02.2009 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

23.02.2009 - Bürgerschaft (BS)