Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/1040
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen
(Straßenausbaubeitragssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Ausschuss für Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Arbeitsmarkt, Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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02.03.2009
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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03.03.2009
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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30.03.2009
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Sachdarstellung
Der § 2 Absatz 1 der alten Satzung wurde in Bezug auf die Beitragspflicht des Inhabers eines dinglichen Nutzungsrechtes entsprechend dem Wortlaut des § 7 Absatz 2 KAG M-V geändert.
Die Beitragspflicht der Untererbbauberechtigten im Satz 3 wurde neu formuliert.
Der § 2 Absatz 2 bezüglich der öffentlichen Last wurde neu in die Satzung aufgenommen.
Die Verwaltung schlägt vor, eine weitere Differenzierung der Nutzungsarten im § 5 Abs. 2 Punkt 5 der Satzung vorzunehmen.
Unter Buchstabe k sollten Kultur- und Veranstaltungsflächen mit dem Faktor 0,2 ergänzt werden.
Die Berücksichtigung von Kultur- und Veranstaltungsflächen mit einem Faktor von 0,2 wird regelmäßig zu einer Wenigerbelastung der Bürger führen, weil bisher derartige Flächen mit einem geringeren Faktor (0,05) in Ansatz gebracht worden sind und hierdurch die Verteilungsfläche insgesamt geringer ausfiel, was wiederum regelmäßig zu höheren Beitragslasten der Bürger führte.
Der § 5 Absatz 6 wird neu formuliert.
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat zwischenzeitlich die Nichtigkeit der aus der Mustersatzung des Innenministeriums M-V entnommenen Eckgrundstücksermäßigung unserer bisherigen Satzung festgestellt. Das Gericht versteht den Satzungstext als Begünstigung von Grundstücken im beplanten Innenbereich. Insofern läge eine Ungleichbehandlung von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich vor.
In der Folge fehlt es derzeit nach Ansicht des Gerichts an einer Rechtsgrundlage für die Gewährung der Eckgrundstücksermäßigung mehrfach erschlossener Grundstücke.
Um eine gerichtsfeste Rechtsgrundlage für die Eckgrundstücksermäßigung zu schaffen, soll der Regelungstext nunmehr geändert werden. Umfasst werden mit der neuen Fassung der Satzung in jedem Fall sowohl Grundstücke in beplanten wie auch in unbeplanten Gebieten.
Weiterhin wird die Präambel der aktuellen Gesetzgebung angepasst.
Anlagen: |
- Änderungssatzung
- Änderung
der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen
(Straßenausbaubeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklen-burg-Vorpommern (KAG M-V), jeweils in der aktuellen Gesetzesfassung, hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in ihrer Sitzung am 27.04.2009 folgende 1. Änderungssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 2 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Bei Bestehen eines Untererbbaurechts ist der Untererbbauberechtigte anstelle des Erbbauberechtigten beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2
auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem Untererbbaurecht, im Falle
des Absatzes 1 Satz 4 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 5
zweiter Halbsatz auf dem Wohn- oder Teileigentum.
Artikel II
§ 5 Absatz 2 Ziffer 5 wird wie folgt um einen Nutzungsfaktor ergänzt:
k) Kultur- und Veranstaltungsflächen 0,2
Artikel III
§ 5 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
(6) Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Anlage bevorteilt werden, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.
Artikel IV
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Greifswald, den
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister