Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/1084
Grunddaten
- Betreff:
-
Zahlung von übertariflichen Abfindungen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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25.05.2009
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Sachdarstellung
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
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1 |
0.02280.411100 |
Abfindungen/gerichtliche Entscheidungen |
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geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
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1 |
150.000 |
150.000 |
150.000 |
0 |
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Sachdarstellung/ Begründung |
Das von der Bürgerschaft am 14.02.2005 beschlossene Haushaltssicherungskonzept sah vor, dass bis Ende 2008 rund 160 Stellen (im Verhältnis zum Stellenplan 2004) abzubauen sind. Mit der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes hat die Bürgerschaft am 03.07.2006 einen zusätzlichen Abbau von 37,65 VbE beschlossen.
Derzeit sind noch 23,39 VbE im Personalüberhang.
Zur Realisierung der kw-/ku-Vermerke und zum sozialverträglichen Personalabbau soll den Beschäftigten folgendes Angebot unterbreitet werden:
Abschluss von Auflösungsverträgen unter Einhaltung der Kündigungsfrist gegen Zahlung einer übertariflichen Abfindung
Die Beschäftigten, die ihr Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Auflösungsvertrages beenden, erhalten (abweichend vom Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005) für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD) das Einfache des letzten Tabellenentgelts, mindestens aber 5.000 EUR und höchstens 30.000 EUR.
Nichtvollbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Mindest- bzw. Höchstzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht.
Folgende Voraussetzungen sollen für den Abschluss von Auflösungsverträgen gelten:
- Der/die Beschäftigte muss das 30. Lebensjahr vollendet und darf das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Der/die Beschäftigte darf nicht in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald stehen.
- Der Aufhebungsvertrag darf nur abgeschlossen werden, wenn nach Einzelfallprüfung dienstliche Belange dem Vertragsabschluss nicht entgegenstehen, dauerhaft die Stelle des/der Beschäftigten oder eine andere Stelle entfällt und eine nachhaltige Haushaltsentlastung eintritt.
Für die Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Auflösungsvertrages.
Tritt der/die Beschäftigte in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD oder des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen des Tabellenentgelts (§ 4 Abs. 2 TVsA), verringert sich die Abfindung ent-sprechend. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.
Mit der Annahme der übertariflichen Abfindung sind Abfindungen nach dem TVsA abgegolten.
Bei Abschluss der dargestellten Aufhebungsverträge würde es trotz der Zahlung von über-tariflichen Abfindungen – bezogen auf ein Kalenderjahr – schon im ersten Jahr zu einer Entlastung des Haushalts kommen (Anlage 1).
