Beschlussvorlage der Politik - BV-P/07/0011-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt: Die Vergabe von landwirtschaftlichen Flächen ab 5 ha erfolgt im Rahmen öffentlicher Aus-schreibungen auf der Basis von feststehenden Pachtvorgaben und Bewertungskriterien.

Zielsetzung ist dabei der Erhalt der Fruchtbarkeit des Pachtlandes und der

Biodiversität der Natur für zukünftige Generationen, im Einklang mit der Stabilität der angrenzenden Ökosysteme Stadtwald, Feuchtwiesen und Boddengewässern.

Die feststehenden Pachtvorgaben beinhalten:

a)     Die Vergabe der Pachtflächen erfolgt auf der Basis eines vorgegebenen

Pachtpreises und somit nicht nach Höchstgebot. Der Pachtzins hat bei Neuverpachtungen dem durchschnittlichen Pachtpreis, der im jeweils aktuellsten Landesgrundstücksmarktbericht für den entsprechenden Landkreis ausgewiesen ist, zu entsprechen.

b)     Anerkennung der Allgemeinen Pachtbedingungen der Universitäts- und Hansestadt Greifs-wald durch den neuen Pächter.

c)     Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung (gem. B734-28/18, Anlage 3)

Folgende Kriterien werden dem Vergabeprozess zugrunde gelegt:

1)       Betriebssitz/Ortsansässigkeit des Bewerbers im Pachtgebiet

2)       Bewirtschaftungsform angepasst an die ausgeschriebene Fläche

3)       Ausrichtung der Bewirtschaftungsweise ausgerichtet auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit (ökologisch vor konventionell) 

Zertifizierten Ökolandbau-Betrieben ist der Vorrang zu geben. Gleichgestellt werden können aber auch konventionelle Betriebe, wenn ihr Betriebskonzept umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität vorsieht. In diesem Fall soll das Konzept zur Bewirtschaftung der Flächen (im Zug der Bewerbung um die Pachtfläche) von einem anerkannten Naturschutz-, Bio-Anbauverband oder einer landwirtschaftlichen Naturschutzberatung bestätigt werden. Betriebe, mit einem Konzept zur Anwendung des Integrierten Pflanzenschutzes sind den ersten beiden Optionen nachgeordnet, werden jedoch gegenüber rein konventionell wirtschaftenden Betrieben bevorzugt.  

4)       Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln

5)       Biodiversitätsfördernde Maßnahmen

6)       Darstellung der Form der Unternehmensführung der Unternehmensform

7)       Fachliche Qualifikation des Bewerbers

8)       Arbeitskräftebestand, neu entstehende Arbeitsplätze, Lehrlingsausbildung

9)       Konzepte zu regionalen Vermarktungsmöglichkeiten oder andere innovative Ideen

10)  Neugründung eines Betriebes/Junglandwirt

11)  Förderung kleiner Betriebsgrößen

12)  Bildungsangebote und Inklusion                 

13)  Pachtverlängerung

Ausschlusskriterien:

Ausschlusskriterium ist neben der Nichteinhaltung des Mindestpachtgebots die Nichteinhaltung von ökologischen Mindestanforderungen. Diese Anforderungen sind:

1.  keine gentechnisch veränderten Organismen im ganzen Betrieb (Saatgut und Futtermittel).

2.  kein Grünlandumbruch, keine Entfernung von Landschaftselementen, kein Verfüllen von Nassstellen, kein Ausbringen von Klärschlamm.

3.  bei Tierhaltung: a) so viele Tiere in der Betriebsstätte, wie das

Bundesimmissionsschutzgesetz empfiehlt, b) der Betrieb mindestens 60 % des Futters aus eigener Erzeugung herstellt, c) der Tierbesatz im Betrieb nicht mehr als 1,4-1,6  2 GVE/ha LF umfasst.

Jede stadteigene Landwirtschaftsfläche über 5 ha Größe wird rechtzeitig, mindestens jedoch mit einer Frist von sechs  24 Monaten vor Ablauf des

Pachtvertrages, öffentlich ausgeschrieben. Die Regelungen des Beschlusses „Allg. Pachtbedingungen“ (BV-V/07/0009-01) sind hierbei anzuwenden.  Die Pachtinteressenten können sich mittels eines Pachtantrags auf die ausgeschriebenen Flächen bewerben. Im Pachtantrag machen die Interessenten Angaben zu den einzelnen Bewertungskriterien und stellen ihr Nutzungs- und  Bewirtschaftungskonzept vor.  Pachtverträge, die vor dem 31.12.2021 auslaufen, sind umgehend nach den Regelungen des Beschlusses „Allg. Pachtbedingungen“ (BV-V/07/0009-01) und den Vergabekriterien dieses Beschlusses zu behandeln.

Sofern eine öffentliche Ausschreibung von landwirtschaftlichen Flächen erfolgt, wird zur Aus-wertung der eingegangenen Bewerbungen ein Gremium gebildet, das sich aus zwei Mitarbeitern aus der Verwaltung, einem Vertreter des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt und einem Vertreter  der

Bürgerschaft (Vorsitz des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit) sowie, sofern es sich um Miteigentumsflächen handelt, einem Vertreter der Peter-Warschow-Sammelstiftung zusammensetzt und einen Vergabevorschlag erarbeitet.

Insofern die betriebliche Existenz nachweisbar durch die mögliche

Nichtverlängerung eines Pachtvertrags gefährdet ist (§595 BGB), kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden. Der betroffene

Landwirtschaftsbetrieb ist in diesem Fall verpflichtet die konkrete wirtschaftliche Gefährdung des Betriebes schriftlich nachzuweisen.

Etwaige Entschädigungsansprüche des bisherigen Pächters gegen die

Universitäts- und Hansestadt Greifswald aus dem ausgelaufenen Pachtverhältnis sind von dem neuen Pächter zu übernehmen.

Um die im Rahmen der eingereichten Bewerbung gemachten Aussagen zu kontrollieren, wird der Pachtvertrag zunächst über eine Laufzeit von 6 12 Jahren abgeschlossen. mit der Option der Verlängerung um weitere 6 Jahre. Die Option wird nach Ablauf der ersten 4 Jahren wahrgenommen, Sofern erkennbar ist, dass das im Rahmen der Ausschreibung eingereichte Konzept grundsätzlich nicht eingehalten wird, hat die UHGW ein Sonderkündigungsrecht. Nach spätestens 6 Jahren ist eine Evaluierung auf Einhaltung der eingereichten Konzepte vorzunehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind zu Pachtbeginn vertraglich zu regeln. 

Zusätzlich zum Auswahlverfahren werden für jede städtische landwirtschaftliche Nutzfläche flächenspezifische Naturschutzmaßnahmen definiert Die flächenspezifischen Naturschutz-maßnahmen basieren u.a. auf das anstehende Konzept zur Reduzierung von „Biodiversität gefährdenden Stoffen“ (Pkt. 3 in B734-28/18). Für die Definition geeigneter flächenspezifischer Maßnahmen wird von der Stadtverwaltung vorab eine qualifizierte landwirtschaftliche

Naturschutzberatung beauftragt. Die vorgeschlagenen Naturschutzmaßnahmen werden den Pachtbewerbern im Vorfeld offengelegt. Entsprechend dem „Greifswalder Ansatz“ (Kooperationsvereinbarung gem. B734-28/18, Anlage 3) werden die dann tatsächlich durchzuführenden Naturschutzmaßnahmen z.B. biodiversitätsfördende Maßnahmen im Pachtvertrag mit fixiert.

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Sachdarstellung

Im Rahmen der Diskussionen zur weiteren Entwicklung der Landwirtschaft (u.a. während der öffentlichen Veranstaltung am 13.02.2019 im Rathaus) wurden die

Erwartungen geäußert, dass bei der Neuvergabe von landwirtschaftlichen Flächen eine stärkere Vielfalt in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung berücksichtigt werden sollte und somit stärker als bisher Vergabekriterien anzusetzen seien. Die Erwartungen der Bürger finden sich in den o.g. Kriterien wieder. Auf dieser Basis sollen größere freiwerdende landwirtschaftliche Flächen nicht nach dem finanziellen Höchstgebot, sondern vor allem unter konzeptionellen Aspekten vergeben werden.

Die Vergabe der Pachtflächen für landwirtschaftliche Unternehmen soll ausdrücklich nicht nach dem Höchstgebot erfolgen, sondern zukünftig auf der Basis der im jeweils aktuellsten Landesgrundstücksmarktbericht aufgeführten durchschnittlichen

Werte für Neuverpachtungen. Diese Durchschnittswerte werden für alle

Landkreise ausgewiesen, ihnen liegt eine durchschnittliche Bodengüte (Bodenpunkte) zugrunde. Sie sind entsprechend der Bodengüte der städtischen Flächen anzupassen/umzurechnen.

Zwar ist die Stadt Greifswald gemäß Kommunalverfassung und auch in Anbetracht der Haushaltssituation verpflichtet, alle Einnahmequellen ständig zu überprüfen und anzupassen, gleichwohl sollte die Stadt eine mäßigende Rolle bei der Pachtzinshöhe ausüben.

In § 56 der Kommunalverfassung ist geregelt, dass die Nutzungsüberlassung zum vollen Wert erfolgen muss, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse Abweichungen zulässt. Der vorgenannte volle Wert entspricht den im Grundstücksmarktbericht dargestellten Angaben.

Die städtischen Flächen sollen zuvorderst dem Wohl der Allgemeinheit dienen, auch durch die Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen. Daher sind besondere Gemeinwohlleistungen bei der Bewirtschaftung zukünftig durch die Möglichkeit einer Pachtminderung zu honorieren. Zur Präzisierung des Verfahrens über die Gründe und die jeweilige Höhe einer Pachtminderung soll der GAI e.V. bis 2020 ein Konzept entwickeln. Zu den zu honorierenden

Gemeinwohlleistungen zählen etwa Pestizidverzicht, Verbesserung der landschaftlichen Strukturvielfalt, Gewässerschutz, Klimaschutz, Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit und Biodiversitätsschutz.

Mit den Allgemeinen Pachtbedingungen definiert die Stadt ihre wesentlichen Vorgaben für den

Abschluss von landwirtschaftlichen Verträgen. Insoweit sind diese nicht verhandelbar, könnten

jedoch im Rahmen der jeweiligen, standortgebundenen Bewirtschaftungskonzepte überboten bzw. präzisiert werden.

Die einzelnen Kriterien werden wie folgt erläutert:

 

1. Betriebssitz/Ortsansässigkeit des Bewerbers im Pachtgebiet

Eine Identifikation eines Bewirtschafters von Flächen in einer Region ist nur möglich, wenn er Verbindung zur dörflichen Gemeinschaft und zu den angrenzenden Städten hat. Deshalb ist es wichtig, dass Wohnsitz oder Betriebssitz des Bewerbers möglichst in der Nähe der Pachtflächen liegen.

2. Bewirtschaftungsform angepasst an die ausgeschriebene Fläche Die Wahl der Bewirtschaftungsform sollte den ausgeschriebenen Flächen angepasst sein. Ist ein hoher Grünlandanteil enthalten, sollte Tier-/Weidehaltung im Konzept enthalten sein und die Futtergewinnung auf eigenen Flächen stattfinden (siehe oben: Ausschlusskriterien, Pkt. 3b). Für Grünlandflächen ist eine Weidetierhaltung zu bevorzugen. Insbesondere eine extensive Weidetierhaltung ist zu unterstützen.   

3. Ausrichtung der Bewirtschaftungsweise (ökologisch vor konventionell)

Es sind vom Bewerber Aussagen zu machen, inwieweit die Pachtflächen ökologisch oder konventionell bewirtschaftet werden sollen. Auf Grund der Vielzahl von gesellschaftlich relevanten Leistungen des Ökolandbaus sind nachweislich ökologisch wirtschaftende Betriebe zu bevorzugen. Betriebe, die auf der gesamten Betriebsfläche ökologisch wirtschaften, sind vorrangig zu behandeln.   

Eine Bevorzugung des Ökolandbaus ist begründet durch seine besonderen Potentiale in den Bereichen Wasserschutz, Bodenfruchtbarkeit, Biodiversitätsschutz, Klimaschutz sowie Ressourceneffizienz.

(auf Grundlage von: Sanders J, Hess J (Hrsg.) (2019) Leistungen des ökologischen

Landbaus für Umwelt und Gesellschaft. Braunschweig: Johann Heinrich von Thünen-Institut, 364 p., Thünen Rep 65)

Der künftige GAI eV hat ebenfalls ein Konzept zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu entwickeln.  Dieser Entwurf wäre dann in Anlehnung an andere Beteiligungsprozesse, wie z.B. von B-Plänen, auch von weiteren Institutionen zu bewerten (z.B.  NABU etc.) und danach letztendlich auch durch die Bürgerschaft zu bestätigen. Liegt das alles vor, muss die Bürgerschaft dann noch zusätzlich entscheiden, inwieweit dieses Konzept dann ebenfalls gleichberechtigt betrachtet werden kann.

 

4. Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel

Der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln kann sich negativ auf den Zustand der Gewässer, die Biodiversität und die Lebensqualität im ländlichen Raum auswirken. Ein genereller Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel auf stadteigenen Flächen ist besonders zu honorieren.

5. Biodiversitätsfördernde Maßnahmen

Betriebe, die auf mind. 10% der Flächen nachweislich biodiversitätsfördernde Maßnahmen und ökologische wertvolle Flächen umsetzen und damit deutlich über die gesetzlichen Vorgaben und Regelungen der Greening-Maßnahmen (ökologische Vorrangflächen) hinausgehen, sind zu unterstützen. Ebenso ist die freiwillige Teilnahme an Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen/Vertragsnaturschutz zu berücksichtigen. Als ökologisch wertvolle Flächen gelten mehrjährige Blühstreifen, ein-bis mehrjährige Ackerbrachen, Feldvogelinseln, Lichtäcker, Hecken und Feldgehölze, Randstreifen, Säume etc.

(Als Orientierung, was als biodiversitätsfördernde Maßnahmen gewertet wird, kann der Maßnahmenkatalog des F.R.A.N.Z.-Projekts oder von FairPachten dienen. Abzurufen unter: https://www.fairpachten.org/naturschutzmassnahmen https://www.franz-

projekt.de/uploads/Downloads/Gesamt%C3%BCberblick%20Ma%C3%9Fnahmen_

neu.pdf, Ebenso gilt das Konzept zur Reduzierung von „Biodiversität gefährdenden Stoffen“ [B734-28/18] als weitere Grundlage].)

6. Form der Unternehmensführung

Der Bewerber muss darlegen, ob der Betrieb als Familienbetrieb, Personen oder Handelsgesellschaft geführt werden soll. Zwischen diesen Formen gibt es keine differenzierte Bewertung. Eine Vergabe an Kapitalgesellschaften zum Zwecke der Kapitalanlage und Spekulation (z.B. außerlandwirtschaftliche Investoren und AG) soll ausgeschlossen werden.

7. Fachliche Qualifikation des Bewerbers

Der Bewerber muss über eine nachgewiesene Qualifikation im Bereich Landwirtschaft verfügen.

8. Arbeitskräftebestand, neu entstehende Arbeitsplätze, Lehrlingsausbildung

Durch die Verpachtung von Flächen sollen möglichst neue Arbeitsplätze in den ländlichen Regionen entstehen. Landwirtschaftsbetriebe, die im Vergleich zwischen den Bietern eine überproportionale Anzahl von Dauerbeschäftigten Arbeitsplätze bieten sowie Ausbildungsplätze schaffen, sollen unterstützt werden.

9. Regionale Vermarktung oder andere innovative Ideen

Zu bevorzugen sind Konzepte mit lokaler Direktvermarktung (Hofläden, Abo-Kiste etc.), damit die Produkte in der Region verbleiben und zur regionalen Wertschöpfung beitragen. Auch andere innovative Konzepte der Vermarktung, wie etwa solidarische Landwirtschaften, sind besonders zu unterstützen.

10. Neugründung eines Betriebes/Junglandwirt

Junglandwirte und Existenzgründer sind durch die Vergabe zu fördern.

11. Förderung kleiner Betriebsgrößen

Um kleinen Betrieben und einer bäuerlichen Landwirtschaft ihre Existenz zu sichern, sollten solche Betriebe unterstützt werden. An Betriebe deren Betriebsgröße unterhalb des Durchschnitts der Bewerber*innen liegt sowie Familienbetriebe und Nebenerwerbslandwirte sollten unterstützt werden.

12. Bildungsangebote und Inklusion

Betriebe, die sich durch ein herausragendes gesellschaftliches Engagement hervorheben, sollten honoriert werden. Dies gilt für Betriebe mit besonderen Bildungsangeboten (z.B.

Schulbauernhof,

Freiwilligendienste) oder Betriebe, welche die Anstellung von Menschen mit Behinderung gewährleisten.

13. Pachtverlängerung

Um die gute langjährige Bewirtschaftungspraxis bisheriger Pächter anzuerkennen und das Verpächter/Pächter-Verhältnis zu stärken, ist eine Vergabe an die bisherigen Pächter zu unterstützen.

Da sich landwirtschaftliche Flächen teilweise auch im Miteigentum der Peter-Warschow-Sammelstiftung befinden, kann nur mit deren Einverständnis über die Vergabe der Flächen entschieden werden.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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04.11.2019 - Bürgerschaft (BS) - geändert abgestimmt

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