Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0043-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt

  1. die Umwidmung des „Strandbades Eldena“ in „Badestelle Eldena“.
  2. die Badesatzung.
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Sachdarstellung

Bei dem Strandbad Eldena handelt es sich grundsätzlich um ein Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006. Als Betreiber des Bades unterliegt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald insoweit der haftungsrechtlichen Verantwortung, gemäß der §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), für eventuell dort auftretende Sach- und vor allem Personenschäden. Detaillierte normative Vorgaben für die Verkehrssicherungs- und die Aufsichtspflicht für Betreiber von Bädern ergeben sich aus den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB).

Im Jahr 2015 veröffentlichte die DGfdB eine umfassende Novellierung der folgenden maßgebenden Richtlinien für den Betrieb von Bädern:

        DGfdB-Richtlinie R 94.05 - Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebs

        DGfdB-Richtlinie R 94.12 - Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern während des Badebetriebs

        DGfdB-Richtlinie R 94.13 - Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern inklusive entsprechender Ausführungsbestimmungen und Arbeitshilfen.

In den Neufassungen der genannten Richtlinien wurde die haftungsrechtliche Verantwortung der Betreiber von Bädern deutlich verschärft und nach Ablauf der Berufungsfrist die grundsätzliche Bedeutung dieser Vorschriften, vor allem hinsichtlich der damit verbundenen sog. Beweislastumkehr zu Lasten der Betreiber von Bädern, vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. November 2017 (BGH III ZR 60/16) nochmals ausdrücklich bestätigt.

Die bisherige Betreibung des Strandbades Eldena bis zum 31.12.2018 mit Eintritt und einer gewissen Infrastruktur kam am ehesten dem Modell eines öffentlichen Naturbades gleich. Wegen des Beschlusses der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom August 2018 auf Eintritt im Strandbad Eldena zu verzichten ergab sich für die Verwaltung die Aufgabe, zu prüfen, nach welchem Modell der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen zukünftig zu verfahren wäre.

Eine Badestelle umfasst den Abschnitt eines Gewässers und die angrenzende Landfläche. Der Verfügungsberechtigte hat durch die Schaffung einer Infrastruktur einen Badebetrieb eröffnet. Wildes Bades fällt also nicht darunter. Das Areal ist frei zugänglich. Es findet keine Einlasskontrolle statt, es wird kein Nutzungsentgelt erhoben.

Ein Naturbad erstreckt sich auf den Abschnitt eines Gewässers und die angrenzende Landfläche. Der Verfügungsberechtigte hat durch die Schaffung einer Infrastruktur einen Badebetrieb eröffnet. Das Areal ist nicht frei zugänglich. Das bedeutet, dass eine landseitige geschlossene Einfriedung vorhanden ist, der Zutritt nur während der Öffnungszeit gewährt wird, eine Einlasskontrolle stattfindet(um zum Beispiel alkoholisierte Personen oder Kinder ohne Begleitperson abzuweisen)und ein Nutzungsentgelt zu entrichten ist.

Der Unterschied zwischen“ Badestelle „und „Naturbad “liegt  in der Zugänglichkeit. Während jeder eine Badestelle ohne weiteres aufsuchen kann, ist der Zutritt zu einem Naturbad reglementiert.

Wer ein Naturbad aufsucht, schließt, anders als beim Besuch einer Badestelle, mit dem Betreiber einen Badbenutzungsvertrag. Allein daraus resultiert die Pflicht des Betreibers, für eine Aufsicht zu sorgen. Es kommt nicht darauf an, ob es Sprunganlagen oder sonstige Einrichtungen gibt. Eine Aufsicht ist eine absolute Notwendigkeit. Bei der Änderung des Betreibermodells in eine Badestelle liegen sowohl Investitionskosten, als auch Personalkosten deutlich unter denen eines Naturbades. Die Einnahmen durch Eintrittsentgelte entfallen in diesem Modell. Die einmaligen sowie die laufenden Kosten und damit der jährliche Fehlbetrag, sind im Betreibermodell der Badestelle erheblich niedriger. Notwendig wäre die Betriebsänderung mit dem Wegfall der Eintrittsentgelte ohnehin.

Für die Gäste entsteht in diesem Fall kein Nachteil, da die Nutzung der Badestelle Eldena weiterhin erhalten bleibt. Zudem wäre der Eintritt zukünftig für die Badegäste frei. Die reduzierten Einnahmen und die notwendigen Ausgaben sind im Haushalt 2019 innerhalb des Budgets des Immobilienverwaltungsamt gedeckt.

Die mit der DLRG bereits begonnenen Gespräche sind mit dem Ergebnis beendet worden, dass eine Vereinbarung zur Wasserrettung abgeschlossen werden konnte. Weiterhin können auch in der Betreiberform einer Badestelle kostenpflichtige Zusatzleistungen für Infrastruktureinrichtungen angeboten werden. Entgelte für die Nutzung von Sanitäreinrichtungen u. ä. sowie die Angebotsgestaltung für Zusatzleistungen sollten weiter untersucht werden.

Die Badeordnung wird als Satzung (einen Satzungsbeschluss gab es bisher nicht) gemeinsam mit der Entscheidung für das zukünftige Betreibermodell neu gefasst und vorgelegt.

Die Bürgerschaft wird gebeten, gemäß dem Beschlussvorschlag diesen zu beschließen. Weitere Erläuterungen zu dem Entscheidungsvorschlag können in den Ausschüssen gegeben werden.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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02.12.2019 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

Erweitern

16.12.2019 - Bürgerschaft (BS) - in den nächsten Sitzungszyklus verschoben